Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen auslösen. Die einzelnen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Im Zuge des Planverfahrens zum Bebauungsplanes Nr. 24 wurde ein schalltechnisches Gutachten durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch aus Kronshagen erstellt, in dem die Auswirkungen durch das aktuelle Gewerbegebiet auf die Nachbarschaft des Plangebietes und der Außenlärm untersucht wurden. Im Gewerbegebiet ist keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. -leiter zulässig.

Bei Einhaltung der im schalltechnischen Gutachten vorgesehenen und im Text „Teil B“ des Bebauungsplanes festgesetzten Emissionskontinente und Schutzmaßnahmen werden Emissionen soweit gemindert, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes nicht zu erwarten sind.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Das Plangebiet ist bereits im F-Plan als Gewerbefläche dargestellt. Es erfolgt eine Nachnutzung einer nicht mehr benötigten Baumschulfläche.

Schutzgut Boden

Die GRZ wird mit 0,6 festgesetzt. Eine im B-Plan Nr. 22 festgesetzte, aber nicht umgesetzte Verkehrsfläche wird überplant und in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Ein Ausgleich für die zulässigen Bodenversiegelungen wird erbracht.

Schutzgut Wasser

Das innerhalb des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser ist vorrangig durch geeignete Vorkehrungen zu versickern. Abgeleitetes Niederschlagswasser wird zusammen mit dem Oberflächenwasser der öffentlichen Straßenflächen einem neu angelegten Regenrückhaltebecken zugeleitet und dosiert der RW-Vorflut zugeführt wird. Der weitgehende Erhalt von randlichen Gehölzstrukturen und die Neupflanzung von Bäumen fördert die Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

Die Firsthöhe wird auf max. 12,0 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt. Fensterlose Fassaden sind ab einer Länge von 40 m zu begrünen. Der Knick am nördlichen Rand des Plangebietes zwar entwidmet, bleibt aber als Grünstruktur erhalten. Zusätzlich werden Baumpflanzungen festgesetzt.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Von der Planung ist ein Knick betroffen, der sich zukünftig zwischen zwei Gewerbebetrieben befinden wird. Der Knick soll entwidmet und als Grünstruktur ohne gesetzlichen Biotopschutz erhalten werden. Die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 sehen für Knickentwidmungen ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 vor. Insgesamt werden 100 m Knick entwidmet. Die Knickausgleich erfolgt über ein Ökokonto-Knick (siehe Kap. 3.4).

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei der Eingriffsfläche handelt es sich aufgrund der vergangenen, intensiven Nutzung durch die benachbarte Baumschule um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Neuversiegelungen erfolgen im Plangebiet durch die Neuausweisung als Gewerbebiet mit einer GRZ von 0,6 (= 60 %). Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung von 50 % zulässig, maximal jedoch bis zu einer GRZ von 0,8 (= 80 %). Im Plangebiet ist somit eine Versiegelung von 20.598 m² x 0,8 = 16.478 m² möglich. Ein kleiner Teil im südlichen Plangebiet ist bereits im B-Plan Nr. 22 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden und wird daher in der Bilanzierung nicht weiter berücksichtigt.

Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von 16.478 x 0,5 = 8.239 m².

Der Ausgleich wird über ein Ökokonto erbracht, welches in Kap. 3.4 des Umweltberichtes beschrieben ist.

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