3.3 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)
Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:
4.1 Die Struktur des in der Planzeichnung gekennzeichnete und als ‚zu entwidmende‘ festgesetzten Knicks ist dauerhaft zu erhalten.
4.2 Auf den Baugrundstücken ist die Errichtung von sämtlichen baulichen Anlagen in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß des festgesetzten Knicks nicht zulässig.
4.3 Der im Plan bezeichnete neu aufzusetzende Knick ist mit heimischen, standortgerechten Gehölzen (4 Pflanzen je m, versetzt) zu bepflanzen. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3-4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden.
4.4 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als ‚zu erhaltend‘ festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu sichern und bei Abgang zu ersetzen.
4.5 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißen Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.
4.6 Innerhalb des Gewerbegebietes ist je angefangene 800 m² befestigter Grundstücksfläche ein Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 16 cm zu verwenden.
4.7 Fensterlose Fassaden sind je angefangene 40 m² mit einem Klettergehölz zu begrünen.
4.8 Innerhalb des Gewerbegebietes ist das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben oder -schächte) in den Untergrund zu versickern.
4.9 Innerhalb des Gewerbegebietes darf von den Grundstücken nur die Menge an Niederschlagswasser abgeleitet werden, die auf max. 20 % der Grundstücksfläche anfällt. Das auf den übrigen Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben oder -schächte) in den Untergrund zu versickern.
4.10 Gewerbebetriebe, die gemäß des Arbeitsblattes DWA-A 138 das Niederschlagswasser von befestigten Flächen nicht versickern dürfen, können das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen ausnahmsweise aus vollständig ableiten. Hierbei ist der Abfluss jedoch so zu begrenzen, dass nicht mehr Niederschlagswasser abfließt, als auf 20 % der Grundstücksfläche anfällt.
4.11 Zur Kompensation werden der 1. Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 22 folgende Flächen zugeordnet:
- Abbuchung von 8.239 m² aus dem Ökokonto Az.: 67.20.35-Owschlag-3 in der Gemeinde Owschlag
- Abbuchung 100 m Knick aus dem Ökokonto-Knick Az.: 661.4.04.048.2019 im Kreis Schleswig-Flensburg
Auf der Planzeichnung (Teil A) sind folgende Festsetzungen und Darstellungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:
- Festsetzung privater Grünflächen – Knickschutz
- Darstellung des vorhandenen, zu entwidmenden Knicks
- Festsetzung zur erhaltender Bäume
- Darstellung eines neu herzustellenden Knicks