Planungsdokumente: Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet "Wittenhörn zwischen Ostsee und Bülker Weg"

Textliche Festsetzungen

2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)

Die maximalen Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhen) sind bezogen auf die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens.

Die maximale Höhe der Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens liegt bei maximal 1,00 Meter oberhalb oder unterhalb des ermittelten Bezugspunktes.

Als Bezugspunkt für die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens

wird die Oberkante der Straßenmitte, senkrecht zur Mitte, der der Straße zugewandten Gebäudeseite festgesetzt. Bei Eckgrundstücken kann die für den unteren Bezugspunkt maßgebliche Straße frei gewählt werden.

Für die Gebäudehöhen werden Trauf- und Firsthöhen als Höchstmaße

festgesetzt. Die maximale Firsthöhe darf zugunsten von Schornsteinen und anderen notwendigen Aufbauten um bis zu 1 m überschritten werden.

Die Traufhöhe wird auf die Schnittlinie zwischen der vom

Erdgeschoss Fertigfußboden aufgehenden Außenwand und der Dachhaut

bezogen.

Die Firsthöhe ist die absolute Höhe, bezogen auf den höchsten Punkt des Daches des Gebäudes.

2.2 Bauweise (§ 22 BauNVO)

Die Bauweise innerhalb des Geltungsbereiches ist als offen festgesetzt.

Im Geltungsbereich sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig.

3. Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten

Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig.