2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Die maximalen Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhen) sind bezogen auf die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens.
Die maximale Höhe der Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens liegt bei maximal 1,00 Meter oberhalb oder unterhalb des ermittelten Bezugspunktes.
Als Bezugspunkt für die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens
wird die Oberkante der Straßenmitte, senkrecht zur Mitte, der der Straße zugewandten Gebäudeseite festgesetzt. Bei Eckgrundstücken kann die für den unteren Bezugspunkt maßgebliche Straße frei gewählt werden.
Für die Gebäudehöhen werden Trauf- und Firsthöhen als Höchstmaße
festgesetzt. Die maximale Firsthöhe darf zugunsten von Schornsteinen und anderen notwendigen Aufbauten um bis zu 1 m überschritten werden.
Die Traufhöhe wird auf die Schnittlinie zwischen der vom
Erdgeschoss Fertigfußboden aufgehenden Außenwand und der Dachhaut
bezogen.
Die Firsthöhe ist die absolute Höhe, bezogen auf den höchsten Punkt des Daches des Gebäudes.