7. Mindestgröße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Für die Teilgebiete 1 bis 4 gilt eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 600 m², für das Teilgebiet 5 von 700 m².
Festgesetzte Grünflächen sind nicht Teil des Baugrundstücks.
Für die Teilgebiete 1 bis 4 gilt eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 600 m², für das Teilgebiet 5 von 700 m².
Festgesetzte Grünflächen sind nicht Teil des Baugrundstücks.
Die Gestaltung der Fassaden ist zulässig in weiß bis sandfarben sowie in rot bis rotbraun als Klinker, Putz-, oder Ziegelfassade.
Untergeordnete Gebäudeteile sind ebenfalls zulässig mit einer Holz- oder Steinfassade in den oben genannten Farbtönen.