Bebauungsplan Nr. 11 - 5. Änderung für ein Gebiet südlich der Straße "Bolande"

Reinfeld

Verfahrensschritt

Beschlussfassung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

Institution

Stadt Reinfeld - Holstein

Planungsanlass

Für das Gebiet südlich der Straße "Bolande" im Abschnitt vom "Forsthaus Bolande" bis zur Einmündung der Straße "Fuhlbrucksberg" wird der dort geltende Bebauungsplan Nr. 11 geändert und ergänzt. Bauliche Nachverdichtungen mit Wohngebäuden sollen ermöglicht werden durch Erweiterung der vorhandenen Baufelder bzw. die Ermöglichung einer zweiten oder sogar einer dritten Baureihe. Die Erreichbarkeit dieser Grundstücksteile muss jedoch privat mit den Nachbareigentümern gemeinsam sichergestellt werden - der Bau einer Erschließungsstraße ist durch die Stadt Reinfeld (H.) nicht vorgesehen.

Das Verfahren wurde durch Beschluss im Jahre 2022 eingestellt!

Ansprechperson

Sigrid Bäumker, Stadt Reinfeld (Holstein), Fachbereich Bau und Umwelt, Paul-von-Schoenaich-Straße 7, 23858 Reinfeld (Holstein), Tel. 04533-200145

Aktuelle Mitteilungen

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Alle in der Karte dargestellten Inhalte sind auch in den Planungsdokumenten enthalten. Die Karte dient zur besseren Verständlichkeit. In der Karte können Sie mithilfe der links von der Karte zu findenden Kartenwerkzeuge unter anderem Einzeichnungen vornehmen und diese mit Ortsbezug in einer Stellungnahme vermerken oder auch Kartenebenen ein- oder ausblenden. Darüber befindet sich der \"Reden Sie mit\"-Button, um eine neue Stellungnahme zu verfassen. Sie können dort ggf. auch die Funktion \"Kriterien am Ort abfragen\" nutzen, um die Inhalte besser nachzuvollziehen und spezifischer Stellung zu nehmen.

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Ergänzende Unterlagen

Zu Fragestellungen im Hinblick auf Verkehrslärm und Gewerbelärm wurde ein Schallgutachten bei Firma Lairm Consult aus Bargteheide in Auftrag gegeben. Die bisher übliche Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen findet nach der aktuellen DIN 4109 Teil 1 und 2 keine Anwendung mehr. Es werden nunmehr unterschiedliche „maßgebliche Außenlärmpegel“ je nach Nutzung ermittelt. Hierbei wird unterschieden zwischen allen schützenswerten Aufenthaltsräumen und Aufenthaltsräumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden. Für Außenbauteile sind je nach Nutzung des dahinterliegenden Aufenthaltsraums die in der Norm aufgeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten. Somit ist erstmalig eine klare Differenzierung zwischen Wohnräumen (allgemeine Aufenthaltsräume) und Schlafzimmern bzw. Kinderzimmern (Aufenthaltsräume, die überwiegend zu Schlafen genutzt werden) zu beachten. Zudem wird auch dem nächtlich durchaus maßgeblichen Schienenverkehrslärm entsprechend Rechnung getragen, so dass auch diese Lärmart nun bei vorhandenem Güterverkehr in geeigneter Form berücksichtigt wird.