4.1 Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Damit dürfen im Vorhabengebiet nur die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Anlagen und Einrichtungen errichtet werden.
Der VEP liegt dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Brodersby als Anlage bei.
Der VEP wird den Planunterlagen im weiteren Planverfahren ergänzt.