Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 "Blockheizkraftwerk Schönhagen" für ein Gebiet westlich der Ortslage Schönhagen und nördlich der "Ostseestraße" der Gemeinde Brodersby

Begründung

3.5 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung mit elektrischer Energie wird über das Netz der Schleswig-Holstein Netz GmbH sichergestellt. Das Merkblatt „Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ ist zu berücksichtigen.

Das Plangebiet wird über das Trinkwasserversorgungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes Mittelschwansen versorgt.

Häusliches Schmutzwasser fällt im Planbereich nicht an.

Das Niederschlagswasser soll im Planbereich versickern. Eine Anwendung des Erlasses zu den wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser (A-RW1) wird im Rahmen des Planverfahrens durch ein Fachbüro erstellt und mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde abgestimmt.

Im Osten des Plangebietes sind in der Starkregengefahrenkarte des Landes Schleswig-Holstein extreme Überflutungstiefen dargestellt. Im weiteren Planverfahren werden Maßnahmen zum Schutz vor Starkregengefahren in die Planung übernommen.

Die Müllbeseitigung obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Dörphof durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von maximal 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Entnahmestelle (Hydrant) vorhanden sein.

Die Standorte der Hydranten sind mit Hinweisschildern für die Feuerwehr nach DIN 4066 zu kennzeichnen.

3.6 Umweltbericht

Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Brodersby wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.

3.7 Natur und Landschaft

Anpflanzungen

Entlang der westlichen Planbereichsgrenze wird eine Anpflanzung auf einem Wall festgesetzt. Diese Anpflanzung soll mit heimischen, standortgerechten Gehölzen als ebenerdiger Knick aufgesetzt werden. Gepflanzt werden 1 x verpflanzte Sträucher, 3-4 triebig, 70-90 cm hoch in Reihe auf Lücke bei einer Pflanzdichte von 0,80 m x 0,80 m. Die Pflanzen sind zweireihig und gegeneinander versetzt zu pflanzen. Die Gehölze sind aus folgenden Arten auszuwählen: Hasel (Corylus avellana), Schlehdorn (Prunus spinosa), Hainbuche (Carpinus betulus), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Schneeball (Viburnum opulus), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Weißdorn (Crataegus div. spec.), Weiden (Salix div. spec.), frühe Traubenkirsche (Prunus padus), Vogelkirsche (Prunus avium), Sal-Weide (Salix caprea), Rotbuche (Fagus sylvatica), Eberesche (Sorbus aucuparia), Faulbaum (Frangula alnus), Stieleiche (Quercus robur), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Wildapfel (Malus sylvestris), Wildbirne (Pyrus pyraster), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), schw. Holunder (Sambucus nigra).

Die Anpflanzung wird innerhalb einer Grünfläche festgesetzt.

Knicks

Östlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich eine Knickstruktur, welche den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG / § 21 Abs. 1 LNatSchG unterliegt und entsprechend als gesetzlich geschütztes Biotope gilt.

Der Knick inkl. des Knickschutzstreifens von 3,0 m ab Knickfuß wird innerhalb von Grünflächen dargestellt und als zu erhaltend festgesetzt.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können, verboten sind.

Auf die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz gemäß Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein – V 534-531.04 wird an dieser Stelle hingewiesen.

Beleuchtung

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Straßen- und Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich warmweißen Licht bis maximal 2.700 Kelvin, geringe UV- und Blaulichtanteile sowie die Anbringung in möglichst geringer Höhe, eine nach unten abstrahlende Ausrichtung und kurze Beleuchtungsdauer (z.B. über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren) zu achten. Insbesondere in Randbereiche mit Gehölzbestand sollte eine Abstrahlung vermieden werden.

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