3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die festgesetzte Grundfläche bestimmt. Mit einer Grundfläche von maximal 2.200 m² orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den Anforderungen des Vorhabens. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen und zukünftige, für den Betriebsablauf notwendige bauliche Maßnahmen sinnvoll auf dem Grundstück unterzubringen.
Aufgrund der erforderlichen Zufahrten und ggfs. Lagerflächen darf die festgesetzte Grundfläche durch die Grundfläche von Zufahrten, Lagerflächen und Nebenanlagen bis zu einer Grundfläche von insgesamt max. 3.000 m² überschritten werden. Dies entspricht ca. 42 % der festgesetzten Sondergebietsfläche.
Die Festsetzung einer max. Gebäudehöhe von max. 36,0 m über NHN entspricht einer Höhe von ca. 20 m über der vorhandenen Geländeoberfläche. Die Festsetzung soll die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen ermöglichen und gleichzeitig dem Schutz des Landschaftsbildes dienen. Eine übermäßige Fernwirkung der Baukörper soll damit verhindert werden.