Planungsdokumente: B-Plan Nr. 24 "Erweiterung Gewerbegebiet Kampkoppel" Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Bei der Betrachtung ist von direkten Auswirkungen auf das Wohnumfeld (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm, sonstige Immissionen) und für die Erholungsfunktion (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm) auszugehen.

Der aktuelle und der aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld des Planbereichs stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Im Sondergebiet ‚Garten- und Landschaftsbau/Gartenmarkt‘ sind gemäß Festsetzung 1.2.3 des Text „Teil B“ des Bebauungsplanes maximal 2 Wohnungen für Betriebsinhaber und –leiter zulässig. Im Gewerbegebiet werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter dagegen ausgeschlossen (textliche Festsetzung 1.1.1). Östlich und nordwestlich grenzen bereits gewerblich genutzte Flächen an. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich nördlich der Landesstraße 265 in ca. 30 m Entfernung zum Sondergebiet bzw. in ca. 150 m Entfernung zum geplanten Gewerbegebiet. Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im November 2020 durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch ein Schallgutachten für das Gebiet erstellt. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die zu erwartenden schallschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens aufgezeigt und beurteilt.

b) Erholung

Der nördliche Geltungsbereich wurde bisher durch einen Gartenbaubetrieb genutzt und hat daher für die Erholungsnutzung in der Gemeinde Owschlag keine Bedeutung. Gleiches gilt für den südlichen Geltungsbereich, der als Acker landwirtschaftlich genutzt wird. Öffentliche Fuß- und Radwege sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die angelegten Wege im nördlichen Geltungsbereich dienen dem Betrieb und der Erschließung des dort ansässigen Gartenbaubetriebes.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung würde der nördliche Geltungsbereich weiter wie bisher durch einen Gartenbaubetrieb genutzt. Der südliche Geltungsbereich verbliebe als Ackerfläche. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkungen der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärmimmission betrachtet werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaftsbild) betrachtet.

Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im November 2020 durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Teil1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume

„Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet Garten- und Landschaftsbau überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.

Bei der Gliederung des Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten soll das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 07.12.2017-4 CN 7.16 Berücksichtigung finden, welches in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet mit einem Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, fordert.

In Abstimmung mit dem Amt Hüttener Berge sollte in Anlehnung an die DIN 18005 für die Ermittlung der Emissionskontingente der Ansatz gewählt werden, dass ein Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² ggf. unter Berücksichtigung möglicher Zusatzkontingente jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht.

Für das geplante Gewerbegebiet ergeben sich die in Abschnitt 6.1 und in der Anlage 1 - 1 [des Gutachtens] dargestellten Emissionskontingente für das in vier Teilflächen gegliederte Gewerbegebiet.

Für Immissionsorte, an denen die Planwerte mit den oben genannten Emissionskontingenten deutlich unterschritten werden, können Zusatzkontingente festgesetzt werden. Die möglichen Zusatzkontingente sind in der Anlage 1-4 [des Gutachtens] mit aufgeführt.

Aus sachverständiger Sicht kann dann bei entsprechender Anordnung der Gebäude und Schallquellen mindestens auf der Teilfläche 4 jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ermöglicht werden.

Es wird empfohlen bzgl. der Emissionskontingente folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6 bis 22 Uhr) noch nachts (22 bis 6 Uhr) überschreiten.

Teilfläche TF LEK tagsüber LEK nachts

(Anlage 5) dB(A)/m² dB(A)/m²

TF 1 62 48

TF 2 60 45

TF 3 65 50

TF 4 65 55

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5.

Zusatzkontingente

Im Plan sind die Immissionsorte und in den textlichen Festsetzungen die Werte für die Zusatzkontingente anzugeben. Sofern tagsüber und nachts Werte festgesetzt werden sollen, empfiehlt die DIN 45691 die folgende Formulierung:

Für die im Plan dargestellten Immissionsorte IO 1 bis IO 12 gelten um die in der folgenden Tabelle genannten Zusatzkontingente erhöhte Emissionskontingente.

Immissionsort Zusatzkontingent LEK,Zus Zusatzkontingent LEK,Zus

(Anlage 1-1) tagsüber nachts

dB dB

IO 1.1 5 2

IO 1.2 5 2

IO 2.1 4 1

IO 2.2 4 1

IO 3 0 0

IO 4 0 0

IO 5 4 3

IO 6.1 3 2

IO 6.2 3 2

IO 7.1 5 4

IO 7.2 4 4

IO 8.1 0 0

IO 8.2 0 0

IO 8.3 0 0

IO 9 5 4

IO 10 5 4

IO 11 5 3

IO 12.1 6 3

IO 12.2 6 3

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für die Immissionsorte j LEK,i durch LEK,j + LEK,Zus j zu ersetzen ist.

Die Emissionskontingente beziehen sich auf die Immissionsorte außerhalb des geplanten Gewerbegebietes. Sie sind nicht binnenwirksam.

Wenn Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen in Anspruch nehmen, ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Kontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (zum Beispiel durch eine Baulast oder einen öffentlich rechtlichen Vertrag).

Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

„Die Berechnungen zu den Schallimmissionen durch den Straßenverkehr ergeben, dass tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 65 dB(A) und nachts der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) südlich der 20 m breiten Anbauverbotszone zur L 256 im gesamten Plangebiet und damit auch innerhalb der geplanten Baugrenzen unterschritten wird (siehe Anlage 2 - 1) [des Gutachtens].

Die Berechnungen zeigen ferner, dass nachts der Beurteilungspegel von 45 dB(A) im geplanten Sondergebiet innerhalb der zwei zur L 265 nächstgelegenen Baufelder überschritten werden kann (siehe Anlage 2 - 2) [des Gutachtens].

Innerhalb dieser zwei Baufelder sollten in Betriebsleiterwohnungen gesunde Wohnverhältnisse nachts durch eine geeignete Grundrissgestaltung und passive Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sichergestellt werden. Es wird vorgeschlagen, im Sondergebiet zum Schutz von Schlafräumen und Kinderzimmern gegen Verkehrslärm in den beiden Baufeldern nördlich der in Planzeichnung dargestellten 45 dB(A)-Isophone die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz der Nachtruhe müssen Fenster von Schlafräumen und Kinderzimmer mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden.

Auf eine raumlufttechnische Anlage bzw. auf eine schallgedämpfte Belüftungseinrichtung kann verzichtet werden, sofern die Schlaf- und Kinderzimmerfenster zur Lüftung mindestens ein Fenster an der nicht der L 265 zugewandten Gebäudeseite besitzen.“

Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

„Wegen der Schallimmissionen im Plangebiet durch das geplante Gewerbegebiet, das geplante Sondergebiet sowie der L 265 soll der Außenlärm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 durch ein detailliertes Prognoseverfahren gemäß DIN 4109 ermittelt werden.

Die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 sind in der als Anlage 3 - 1 [des Gutachtens] beigefügten Isophonenkarte dargestellt. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt im Gewerbegebiet 68 dB(A). Im überwiegenden Teil des Sondergebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel ebenfalls 68 dB(A). Im nördlichen Bereich des Sondergebiets bzw. im Einwirkungsbereich der L 265 steigt der maßgebliche Außenlärmpegel im für eine Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes auf 69 dB(A) an. Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß Rw,ges der Außenbauteile bei Büroräumen zwischen 33 dB(A) und 34 dB(A) und bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 38 dB(A) und 39 dB(A).

Es wird vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Gewerbegebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Der dabei zugrunde zu legende maßgebliche Außenlärmpegel beträgt 68 dB(A).

Es wird zudem vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Sondergebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können der Anlage 3 - 1 des schalltechnischen Gutachtens Nr. 502820gsr02 vom 16.11.2020 der Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH entnommen werden.“

Die Gemeinde Owschlag folgt den Empfehlungen aus dem Gutachten in vollem Umfang und hat die empfohlenen Festsetzungen in den Text (Teil B) der Satzung mit aufgenommen.

Die Erholungsnutzung wird durch die Planung insofern positiv beeinflusst, als dass der Grabhügel im südlichen Geltungsbereich als archäologisches Denkmal aufgewertet wird. Die Gemeinde sieht hier eine Inwertsetzung für die Naherholung im siedlungsnahen Bereich vor (fußläufige Zuwegung zum Grabhügel, Sitzgelegenheit, Informationstafel), die die Erholungseignung positiv beeinflusst.

Negative Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit sind bei Einhaltung der beschriebenen Emissionskontingente und Schutzmaßnahmen nicht zu erwarten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit durch Immissionen sind nicht zu erwarten.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im April 2019 und im Juni 2020 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Arten sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotoptypen des Planbereichs

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2019) aufgeführt.

Betrieb für Garten- und Landschaftsbau (ABb)

Der nördliche Geltungsbereich wird durch den Gartenbaubetrieb mit dem dazugehörigen Gartencenter genutzt. Ursprünglich gehörte noch eine Baumschule zum Betrieb. Die ehemaligen Baumschulflächen liegen teilweise brach oder sind zu Lagerflächen umfunktioniert worden. Die Flächen des Gartenbaubetriebes werden durch bewachsene Erdwälle und Gehölzstreifen unterteilt. Die Freiflächen sind als Beete angelegt oder mit Rasen angesät und gepflegt. Zum Gartenbaubetrieb gehören mehrere Gebäude. Diese dienen dem Verkauf bzw. der Lagerung (z.B. von Blumenerde) und dem Unterstellen von Maschinen/Gerätschaften, die für den Betrieb benötigt werden. Auf der westlichen Betriebsfläche stockt eine Stiel-Eiche mit ca. 80 cm Stammdurchmesser. Weitere starke Bäume (überwiegend Stiel-Eichen) stocken in den Randbereichen der Betriebsfläche.

Im Bereich des Gartencenters sind zwei Zierteiche (FXz) angelegt worden. Diese unterliegen keinem gesetzlichen Biotopschutz. Im Nordwesten befindet sich angrenzend an die Landesstraße ein Teich (FXy), der u.a. für die Bewässerung der Pflanzen des Gartencenters genutzt wird.

Teich (FXy)

Im nordwestlichen Plangebiet befindet sich ein Teich, der künstlich angelegt wurde. In das Gewässer wird zum Teil im Bereich des Gartenbaucenters anfallendes Regenwasser eingeleitet. Gleichzeitig dient der Teich aber auch der Bewässerung des Gartenbaubetriebes. Im Bereich des Teiches wird eine Wasserenteisung vorgenommen, um das Wasser nutzbar zu machen. Das Gewässer weist überwiegend steile Ufer auf, die mit Birke und Weide bewachsen sind. Im südlichen Bereich wächst teilweise Schilf. Eine Insel mit dichten Gehölzbewuchs ist innerhalb des Gewässers gelegen. Der Teich ist rundherum mit einem ca. 1 m hohen Zaun eingezäunt. Trotz seiner naturnahen Gestaltung ist das Gewässer künstlich entstanden und durch die Nutzung durch den Gartenbaubetrieb geprägt. Ein gesetzlicher Biotopschutz liegt damit nicht vor.

Acker (AAy)

Das Flurstück 15/1 im südlichen Geltungsbereich ist bis Ende 2019 als Ackerfläche intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet worden. Im Juni 2020 lag die Fläche brach. Aufgrund der bisherigen Nutzung ist die Fläche nur untergeordnet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet.

Das zum Geltungsbereich gehörende südliche Flurstück 13/1 wird ebenfalls als Acker genutzt. Auf der Fläche ist im Juni 2020 eine Maiseinsaat erfolgt. Aufgrund des Bodenumbruchs und der Zufuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist die Fläche bislang nur untergeordnet als Lebensraum geeignet.

Knicks (HWy)

Im Geltungsbereich sind mehrere Knicks vorhanden, die gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG als geschützte Biotope einzuordnen sind:

Ein Knick verläuft an der südlichen Grenze der Flurstücke 13 sowie 15/1 und begrenzt das Plangebiet nach Süden zum ‚Bennebeker Mühlenweg‘ hin. Der Knick ist südlich von Flurstück 15/1 überwiegend mit Rot-Buchen bestockt. Vereinzelt treten Stiel-Eichen auf. Südlich von Flurstück 13 weist der Knickwall vor allem Teebusch als Bewuchs auf. Als Überhälter stocken hier Stiel-Eichen. Zwei Knicklücken ermöglichen den Zugang zu den Ackerflächen vom ‚Bennebeker Mühlenweg‘ aus. Der Knick ist Bestandteil eines Redders entlang des ‚Bennebeker Mühlenweges‘.

Ein weiterer Knick befindet sich auf der Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 und quert teilweise das Plangebiet. Innerhalb dieses Knicks befindet sich ein Hügelgrab (XAa). Der Knick endet im Norden auf der Ackerfläche. Nördlich des Hügelgrabs ist der Knickwall mit Teebusch bewachsen. Einzelne Stiel-Eichen mit ca. 30-40 cm Stammdurchmesser stocken hier. Der Teebuschbewuchs setzt sich über das Hügelgrab fort. Südlich des Hügelgrabs ist der Knick vor allem mit Gräsern bewachsen. Einzelne Stiel-Eichen und Rot-Buchen mit Stammdurchmessern von 10-40 cm stocken auf diesem Knickabschnitt.

Ein dritter Knick stockt an der südwestlichen Grenze des Plangebietes und begrenzt das Flurstück 13 nach Westen hin. Der Knick ist überwiegend mit Gräsern bewachsen. In kurzen Abschnitten tritt Teebusch auf. Stiel-Eichen mit ca. 20-40 cm Stammdurchmesser stocken als Überhälter auf diesem Knick.

Grabhügel (XAa)

Der Grabhügel ist innerhalb eines Knicks auf der Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 gelegen. Die Kuppe des Grabhügels liegt ca. 5 m höher als das umliegende Gelände. Der Teebuschbewuchs des Knicks geht auf den Grabhügel über. Weiterhin wachsen Brombeere und Späte Traubenkirsche auf dem östlichen Teil des Grabhügels. Insbesondere im Westen sind Bereiche des Hügelgrabes frei von Gehölzbewuchs. Hier sind Gräser und Trockenrasenarten wie Ferkelkraut sowie Kleiner Ampfer anzutreffen. Außerdem wächst hier stellenweise Heide. Die Biotopkartierung des Landes ordnet den Bewuchs als vergraste Sandheide ein. Der Grabhügel und seine Vegetation werden als geschütztes Biotop gem. § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG dargestellt. Am Übergang des Grabhügels zum Knick stocken einzelne Stiel-Eichen.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Der nördliche Geltungsbereich ist durch die Nutzung eines Gartenbaubetriebes geprägt. Die Flächen sind gärtnerisch angelegt worden (Beete, Rasenflächen) und werden regelmäßig bearbeitet (u.a. Unkrautbeseitigung, Bodenumbruch). Zudem sind für Wege, Gebäude und Lagerflächen bereits Flächen versiegelt worden. Als Pflanzenstandort ist der nördliche Geltungsbereich – abgesehen von den Ufern des Teiches und den Randbereichen der Betriebsfläche – nur untergeordnet geeignet.

Der Bewuchs auf der Ackerfläche im südlichen Geltungsbereich ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt (Einsaat von Kulturpflanzen, Bodenumbruch, chemische Unkrautbehandlung). Hierdurch wird deutlich, dass abgesehen von den Knicks und dem Grabhügel auch der südliche Planbereich als eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen zu betrachten ist.

Streng geschützte Pflanzenarten - Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus), Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Nutzung der Flächen fortgeführt wie bisher. Die Knicks würden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Zusätzliche Pflanzenlebensräume entstehen dadurch nicht.

Auswirkungen der Planung

Durch die Umsetzung der Planung werden insbesondere im südlichen Geltungsbereich Flächen versiegelt und gehen als Pflanzenstandort verloren. Gleichzeitig werden Teile des südwestlichen Plangebietes (Flurstück 13) nicht überbaut, sondern als Grün- bzw. Gehölzflächen im Nahbereich des Grabhügels entwickelt. Dadurch entstehen neue Pflanzenstandorte. Die Knicks werden weitgehend erhalten. Im Nahbereich des Grabhügels können zwei kurze Knickabschnitte nicht erhalten werden. Die vorhandenen Überhälter und der Heidebewuchs im Nahbereich des Grabhügels werden bei der vorgesehenen Knickverschiebung jedoch berücksichtigt. Außerdem wird der südlich verlaufende Knick entlang der Gewerbegrundstücke rechtlich entwidmet und als Grünstruktur erhalten. Der entwidmete Knick wird zu den Gewerbeflächen hin mit einem Zaun geschützt. Die Eingriffe in das Knicknetz sind entsprechend der Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz auszugleichen.

Das Vorhaben hat geringe Auswirkungen auf das Schutzgut. Die zusätzlichen Versiegelungen beschränken sich weitestgehend auf die Ackerfläche. Im Zuge der Planung entstehen Grünflächen als neue Pflanzenstandorte. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Zwei Knickabschnitte werden verschoben und ein Knick rechtlich entwidmet.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind.

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), aktualisiert 2013 und 2016) maßgeblich.

Demnach umfasst der Prüfrahmen der artenschutzfachlichen Betrachtung derzeit nur die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden Daten (Abfrage Oktober 2019) geben für den Planbereich und die angrenzenden Flächen keine Hinweise zum Vorkommen geschützter Tierarten.

Im Fokus der Erfassung stand das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet. Im Zuge der Potentialanalyse wurden die Knicks des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Bei der Begehung fand auch eine gezielte Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Vorhabengebietes statt.

Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potentiellen Habitateignung ebenfalls überprüft. Im Rahmen des prognostischen Verfahrens der Potentialanalyse wurde die vorgefundene Habitatausstattung mit der artspezifischen Autökologie und der derzeit bekannten Verbreitungssituation der artenschutzrechtlich relevanten Arten verschnitten.

Die strukturelle Ausstattung des Untersuchungsraumes kann als unterdurchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist als Acker bzw. als Gartenbaubetrieb in intensiver Nutzung und ist flächendeckend deutlich durch menschlichen Einfluss geprägt. Potentielle Lebensräume sind mit den Knicks und dem Teich in den Randbereichen des Plangebietes vorhanden.

Säuger

Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Das Vorhabengebiet weist auch aufgrund der fehlenden Haselnusssträucher keine Habitateignung für diese Art auf. Das Verbreitungsgebiet liegt in Schleswig-Holstein vor allem im Südosten (LLUR 2018). Im nördlichen Teil des Kreises Rendsburg-Eckernförde sind bisher keine Vorkommen nachgewiesen.

Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde bislang ausschließlich in Schleswig-Holstein im Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit nicht betroffen.

Nachweise über das Vorkommen von Fledermäusen liegen innerhalb des Untersuchungsraumes ebenfalls nicht vor. Im Bereich des Gartenbaubetriebes sind teilweise starke Bäume vorhanden, die jedoch ebenso erhalten werden wie die hier vorhandenen Gebäude. Die Bäume auf den Knicks im südlichen Plangebiet sind aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur weitestgehend ungeeignet, um Lebensräume für Fledermäuse zu bieten. Die Bäume, die auf den Knicks stocken, werden ebenfalls erhalten. Für streng geschützte Fledermäuse ist damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben auszuschließen.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Wolf oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2002).

Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Knicks und der Gehölze im Bereich des Gartenbaubetriebes nicht auszuschließen. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard oder Waldohreule innerhalb des Planbereiches ausgeschlossen werden können.

Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin sind Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2016), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet), zum Schutzstatus (nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung, s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SHRL BRDSchutzstatus
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+3b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DohleCorvus monedulaGBV+b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldschwirlLocustella naeviaOG+3b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB+Vb
GoldammerEmberiza citrinellaOG+Vb
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG+Vb
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MehlschwalbeDelichon urbicumB+3b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RauchschwalbeHirundo rusticaB+3b
RebhuhnPerdix perdixOGV2b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SchwanzmeiseAegithalos caudatusG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
SommergoldhähnchenRegulus ignicapillusG++b
StarSturnus vulgarisGB+3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Rebhuhn und Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Deutschlandweit gelten Haus- und Feldsperling, Gartenrotschwanz, Goldammer und Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind bundesweit Baumpieper, Mehl- und Rauchschwalbe, Feldschwirl, Hänfling und Star eingestuft. Das Rebhuhn gilt als stark gefährdete Art. Generell stellt das Artengefüge jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölzflächen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potentielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.

Die teilweise offenen Schuppen und Gebäude im nördlichen Plangebiet bieten potentielle Lebensräume für Gebäudebrüter wie die Rauch- und die Mehlschwalbe. Die vorhandenen Gebäude des Gartenbaubetriebes bleiben jedoch bestehen, sodass von der Planung keine Beeinträchtigung dieser Arten ausgeht.

Aufgrund der landwirtschaftlichen bzw. betrieblichen Nutzung im Plangebiet ist keine arten- und individuenreiche Brutvogelgemeinschaft zu erwarten. Vorkommende Brutvögel begrenzen sich vor allem auf die vorhandenen Gehölzstrukturen. Hier sind vor allem „Allerweltsarten“ zu erwarten.

Amphibien

Mit dem Teich im nordwestlichen Planbereich liegt ein Oberflächengewässer vor, in dem ein Vorkommen von Amphibien nicht auszuschließen ist. Aufgrund des dichten Gehölzbewuchses am Ufer des Teiches sind vor allem frühe Laicher (z.B. Grasfrosch, Erdkröte) zu erwarten. Diese Arten kommen häufig in der Kulturlandschaft vor und sind nicht gefährdet. Das Vorkommen des streng geschützten Kammmolches kann ohne konkrete Untersuchungen in dem Gewässer ebenfalls nicht endgültig ausgeschlossen werden.

Der Gartenbaubetrieb ist bereits seit vielen Jahren an seinem Standort ansässig, sodass die Lebensgemeinschaften, die im bzw. am Gewässer vorkommen, an die anthropogene Nutzung des Gewässers und die potentiellen Störungen im Umfeld angepasst sind. Der Teich wird nicht überplant und bleibt erhalten. Eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. Weitere Untersuchungen sind nicht notwendig.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Darüber hinaus gehört der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum Verbreitungsraum dieser Art (BfN 2019).

Totholzbewohnende Käferarten (Eremit, Heldbock) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze im Planbereich sind für diese Arten ungeeignet, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Für streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse, Kreuzotter) liegen im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vor. Streng geschützte Libellenarten, Fische und Weichtiere sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Planbereich auch auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potentiell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Planbereichs und durch den Gartenbaubetrieb. Aufgrund der genannten Nutzungen ist innerhalb des Planbereichs von einer geringen Empfindlichkeit der potentiell vorkommenden Pflanzen- und Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der intensiven Nutzung ist der Planbereich nur untergeordnet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet. Es ist mit einer geringen biologischen Vielfalt und einer geringen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird der nördliche Geltungsbereich weiter wie bisher als Gartenbaubetrieb betrieben. Eine Veränderung der Habitateignung ergibt sich nicht. Im südlichen Geltungsbereich wird die ackerbauliche Nutzung fortgeführt. Lebensräume entstehen dadurch nicht. Die vorhandenen Knicks werden entsprechend der rechtlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Potentielle Lebensräume von Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sind im Planbereich abgesehen von dem Gewässer im nordwestlichen Plangebiet nicht festzustellen. An diesem Teich sind Habitate von Amphibien, wie Grasfrosch und Erdkröte aber auch des streng geschützten Kammmolches nicht endgültig auszuschließen. Das Gewässer wird im Zuge der Planung erhalten, sodass hier das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen ist.

Die Knicks und die Gehölze im Bereich des Gartenbaubetriebes bieten potentielle Teilhabitate für europäische Vogelarten. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes handelt es sich hierbei jedoch um sog. „Allerweltsarten“, die am Rand des besiedelten Bereiches häufig vorkommen und deren Bestand nicht gefährdet ist. Der überwiegende Teil der Knicks kann als Bruthabitat erhalten werden. Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zu Scheuchwirkungen kommen. Geeignete Ausweichlebensräume sind im Nahbereich vorhanden. Nach Beendigung der Bautätigkeiten stehen die Knicks wieder als Bruthabitate zur Verfügung.

Im Bereich des Hügelgrabes sind insgesamt ca. 10 m Knick nicht zu erhalten und werden verschoben. Die Verschiebung dieser Knickabschnitte ist in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um Beeinträchtigungen von potentiell vorkommenden Brutvögeln auszuschließen. Überhälter sind von der Knickverschiebung nicht betroffen.

Lebensräume von Tieren und Pflanzen sind durch die Planungen nicht mehr als durch die vorhandene Nutzung gefährdet. Beeinträchtigungen von Brutvögeln sind bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung auszuschließen. Somit sind artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig.

Das Plangebiet hat aufgrund der bisherigen Nutzungen eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die Knickverschiebungen tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen über den Knickausgleich hinaus werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Die Planbereichsfläche wurde bisher als Gartenbaubetrieb mit Gartencenter bzw. als Ackerfläche genutzt. Im nördlichen Geltungsbereich sind für den Betrieb des Gartencenters bereits Flächenteile durch Gebäude, Wege oder Lagerflächen versiegelt. Der südliche Geltungsbereich ist als Acker bislang unversiegelt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden die bisherigen Nutzungen fortgeführt wie bisher. Es würde keine landwirtschaftliche Fläche aus der Nutzung genommen werden. Zusätzliche Gewerbeflächen müssten an anderer Stelle entstehen.

Auswirkungen der Planung

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes (Sondergebiet ‚Garten- und Landschaftsbau/Gartenmarkt‘ und Gewerbegebiet) werden im Planbereich zusätzliche Versiegelungen möglich:

Größe des Geltungsbereiches: ca. 129.030 m²

Inanspruchnahme bislang nicht baulich genutzter Flächen ca. 89.295 m²

Verlust von landwirtschaftlichen Nutzflächen ca. 65.730 m²

Gewinn von Gewerbeflächen ca. 63.115 m²

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch den Verlust landwirtschaftlich genutzter Flächen gegeben. Dieser Flächenverbrauch ist durch das öffentliche Interesse an neuen Gewerbeflächen begründet und nicht vermeidbar.