Für eine Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen (HA) innerhalb der Gewerbegebiete wird ein Höchstmaß bezogen auf Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. NHN ist die Bezeichnung der Bezugsfläche für die Angabe von Höhen über Meeresspiegel in Deutschland. NHN bezeichnet also das Höhenreferenzsystem bezogen auf die aktuell gültigen Höhen im Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016). Der Höhenbezug wird festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 2.1):
„In den Gewerbegebieten werden die zulässigen maximalen Höhen baulicher Anlagen (HA) durch Höhenangaben in Metern über Normalhöhennull (üNHN) festgesetzt.“
Bauliche Anlagen werden in den Baugebieten nördlich der Planstraße B (Bezeichnung GE1) auf eine absolute Höhe von maximal 52 m bzw. 51 m beschränkt. Mit dem anstehenden Gelände mit Höhen zwischen 42 m bzw. 41 m üNHN beläuft sich die Gebäudehöhe absolut auf ca. 10 m. Aufgrund der mittig verlaufenden Erschließungsstraße wird hier mit kleinteiligeren Grundstücks- und Bebauungsstrukturen gerechnet. Eine Ausnahme bildet der nordwestliche Grundstücksteil des GE1 innerhalb des Schutzstreifens der 110 kv-Freilandleitung. Hier muss die Höhe baulicher Anlagen auf 50 m üNHN beschränkt werden, was einer absoluten Höhe von ca. 7,5 m entspricht. Diese Höhenbeschränkung ist erforderlich, um den Gesundheitsschutz für arbeitende oder Baugeräte bedienende Menschen sicherzustellen. Zudem gelten während der Bauphase Beschränkungen der Bauausführungs- und Arbeitshöhen, die vor Baubeginn beim Leitungsbetreiber einzuholen und beim Bau zu beachten sind. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
In den südlichen Baufeldern (GE2 und GE3) wird die Höhe baulicher Anlagen auf die Werte 52 m üNHN (GE2) und 51 m üNHN (nördliches GE3) beschränkt. Das entspricht aufgrund des natürlichen Reliefs des Geländes einer absoluten Höhe baulicher Anlagen von maximal 12 m. In diesem Bereich des Plangebiets werden aufgrund der Erschließungssituation auch größere Grundstücke mit ggf. größeren Bebauungsstrukturen ermöglicht.
Für das südliche Baufeld (südliches GE3) an der Sachsenwaldstraße wird die Höhe baulicher Anlagen mit 50 m üNHN festgesetzt, was einer absoluten Höhe von maximal 10 m entspricht. Auf diesem Grundstück soll der neue Standort des Recyclinghofs der AWSH realisiert werden. Für diese Nutzung ist bekannt, dass eine absolute Gebäudehöhe von maximal 10 m ausreichend ist. In der Nähe zur Sachsenwaldstraße soll zudem langfristig die Gebäudehöhe eingeschränkt werden, aufgrund der großen Einsehbarkeit des Grundstücks von der Straße und die damit einhergehende Prägung des Stadt- und Landschaftsbildes.
Die Höhenfestsetzung als Höhe baulicher Anlagen beinhaltet auch Bauteile wie Türme, Schornsteine, Antennen usw. Somit können auch bauliche Anlagen, die nicht eindeutig als Gebäude bestimmt werden können, in ihrer Höhenentwicklung städtebaulich eindeutig eingeordnet werden.
In dem Teilbereich Senefelder Ring des bestehenden Gewerbegebiets haben sich Gewerbebetriebe mit zum Teil sehr hohen Lagerhallen angesiedelt, die die Landschaftsbestandteile überragen und das Ortsbild weithin prägen. Die Gebäudestrukturen, die innerhalb des Plangebiets entstehen, sollen sich in der Höhe zu diesen hohen Gebäuden deutlich abstaffeln und damit einen städtebaulich ausgleichenden und vermittelnden Charakter im Übergang zur freien Landschaft übernehmen. Im Zusammenspiel mit der geplanten Eingrünung des östlichen Gewerbegebietsrands kann ein Siedlungsrand entstehen, der sich homogener in die Landschaft einfügt.
Gebäude- und Versorgungstechnik wie Lüftungsanlagen, Photovoltaikanlagen etc., muss regelmäßig auf Gebäudedächern errichtet werden. Aufgrund des vorgenannten zurückhaltenden Umgangs mit Gebäudehöhen im Plangebiet wird die Höhe solcher Dachaufbauten auf zwei Meter beschränkt. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf durch technische Aufbauten jedoch überschritten werden (vgl. textliche Festsetzung Nr. 2.2):
„Die tatsächliche Gebäudehöhe (Oberkante Dach) darf durch technische Aufbauten einschließlich Solaranlagen um höchstens 2,0 m überschritten werden. Dies gilt auch, wenn hierdurch die gem. Festsetzung 2.1 als Höchstmaß festgesetzte Höhe baulicher Anlagen überschritten wird.
Eine Überschreitung der gem. Festsetzung 2.1 als Höchstmaß festgesetzten Höhen baulicher Anlagen ist im Schutzstreifen der Hochspannungsleitung unzulässig.“
Mit Rücksicht auf das Landschaftsbild wird gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO die maximal zulässige Höhe der Modultische innerhalb des Sondergebiets „Photovoltaik“ begrenzt. Für das Sondergebiet „Photovoltaik“ wird eine absolute Höhe der baulichen Anlagen von 4,00 m festgesetzt. Es ist üblich, die Solarmodule auf sogenannten Modultischen als Trägersystem anzubringen. Diese Modultische weisen einen Neigungswinkel von ca. 15 Grad auf. Sie werden in Reihen angeordnet. Fundamente sind nicht erforderlich, die Träger, aus Stahl oder Aluminium, werden im Rammverfahren in den Boden eingebracht. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der zulässigen Maximalhöhe ist die obere Kante der mit Photovoltaikmodulen belegten Modultische. Für technische Anlagen zur Überwachung (Kameramasten) ist eine Gesamthöhe von 5,00 m über Geländeoberfläche zulässig. Damit wird sichergestellt, dass eine Überwachung der Solarmodule durch Videoanlagen und damit eine angemessene Sicherheit des Geländes vor Diebstahl möglich ist. Es wird zudem festgesetzt, dass zwischen den Modultischen und dem Boden ein Abstand von mindestens 0,8 m eingehalten werden muss, um eine gewisse Belichtung, Bewässerung sowie eine durchgehende Vegetation sicherzustellen. Es wird folgende Festsetzung getroffen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 2.3):
„Im Sondergebiet „Photovoltaik“ wird die Höhe der Solar-Modultische mit maximal 4,00 m über Gelände festgesetzt. Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe der Solar-Modultische ist dabei die obere Kante der mit Photovoltaik-Modulen belegten Modultische; unterer Bezugspunkt ist der Schnittpunkt des Rammpfostens des jeweiligen Solar-Modultisches mit der natürlichen Geländeoberfläche. Die Höhe von technischen Anlagen zur Überwachung (Überwachungsmasten) wird mit maximal 5,00 m über Gelände festgesetzt.
Zwischen der unteren Kante (Traufkante) der Solar-Modultische und der natürlichen Geländeoberfläche ist ein Abstand von mindestens 0,8 m einzuhalten.“