Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen handelt es sich um Baufeldausweisungen. Innerhalb dieser Baufelder ist eine Bebauung gemäß der festgesetzten GRZ und GFZ für die Gewerbegebiete bzw. der festgesetzten GR für das Sondergebiet „Photovoltaik“ zulässig. Es handelt sich um einen Angebots-Bebauungsplan. Somit stehen sowohl der Zuschnitt der Grundstücke als auch die späteren Nutzer noch nicht fest. Durch die Ausweisung flächiger Baufelder, zeigt sich der Bebauungsplan flexibel hinsichtlich der späteren Ausnutzung des Grundstücks durch Gebäude und bauliche Anlagen. Auch deren Ausrichtung auf dem Grundstück kann innerhalb des Baufensters frei gewählt werden.
Für die Gewerbegebiete gilt dabei, dass auch dem Hauptgebäude baulich untergeordnete Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu verorten sind. Dazu zählen Nebenanlagen wie Unterstände, Lagervorrichtungen u.ä. sowie technische Einrichtungen wie Anlagen zur Nutzung von solarer Energie, für Kraft-Wärme-Kopplung oder Einrichtungen der Telekommunikation (§ 14 BauNVO). Dies gilt auch für Stellplätze und Garagen. Insbesondere der „Vorgartenbereich“, also die Grundstücksflächen zwischen Straßenverkehrsfläche und zu ihr parallel verlaufenden Baugrenze sind von Nebenanlagen wie beschrieben frei zu halten, da hier an präsenter Stelle des Grundstücks ein begrünter Bereich entstehen soll, der den Straßenraum begleitet (vgl. textliche Festsetzung Nr. 2.5):
„In den Gewerbegebieten sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, insbesondere im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze („Vorgartenbereich“) unzulässig.“
Im Sondergebiet „Photovoltaik“ sind alle baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu konzentrieren. Neben den Modultischen selber sind damit auch technische Nebenanlagen wie Schaltkästen etc. gemeint. Auch ein erforderlicher Zaun, der die Anlage umgeben muss, muss innerhalb der Baugrenze errichtet werden. Außerhalb der Baugrenze dürfen lediglich die Leitungstrassen verlegt werden, sowie Wege und Zufahrten angelegt werden. Auf diese Weise entsteht eine Schutzzone in die freie Landschaft, die von oberirdischen technischen Einrichtungen freigehalten wird (vgl. textliche Festsetzung Nr. 2.6):
„Im Sondergebiet „Photovoltaik“ sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Transformatoren, Schaltkästen, Zäune) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Leitungstrassen, Wege und Zufahrten sind ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.“