6.6.2. Schallimmissionen (Lärm)
Gewerbelärm
Zur Beurteilung der Geräuschbelastung aus Gewerbelärm wurden die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches sowohl tags als auch nachts für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall berechnet.
Als Belastungen wurden die festgesetzten Gewerbeflächen des Gewerbegebietes Haidland (Bebauungsplan Nr. 92) sowie die der südlich der Sachsenwaldstraße vorhandenen Gewerbeflächen diverser Bebauungspläne der Stadt Reinbek sowie der Gemeinde Glinde und drei Betriebsgrundstücke berücksichtigt. Im Prognose-Planfall fällt das Betriebsgrundstück des Recyclinghofes weg, da dieser beabsichtigt, in das geplante Gewerbegebiet im Bebauungsplan Nr. 118 umzuziehen. Für die gewerblich genutzten Flächen in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 16, 3. Änderung, Nr. 36, 2. Änderung, Nr. 44, Nr. 50 und dessen 1. Änderung, Nr. 92 und dessen 2. Änderung sowie Nr. 102 der Stadt Reinbek wurden die festgesetzten Emissionsbeschränkungen berücksichtigt. Für die übrigen und geplanten Gewerbeflächen wurden entsprechend geeignete immissionsschutzrechtlich verträgliche flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel abgeleitet.
Im Tageszeitraum ist das der Planungsansatz für uneingeschränkte Gewerbegebiete gemäß DIN 18005 von LW“ = 60 dB(A) tags. Für den Nachtzeitraum sind zur Erzielung einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit in der Bauleitplanung Abweichungen von den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln für uneingeschränkte Gewerbegebiete erforderlich. Für den Nachtzeitraum wurden die maximal zulässigen Emissionskontingente für die einzelnen Flächen ermittelt, mit denen die Anforderungen der TA Lärm unter Berücksichtigung des Gewerbegebietes außerhalb des Plangeltungsbereiches erfüllt werden. Für die lauteste Nachtstunde (nur Vorbelastung) wurde ein Gleichzeitigkeitsgrad von 50 % eingerechnet, d.h. dass für 50 % aller Betriebe die gemäß TA Lärm maßgebende lauteste volle Nachtstunde zusammenfällt oder alle Betriebe im Mittel 50 % ihres Kontingents durchgehend ausschöpfen. Zum Schutz der nächstgelegenen Wohnbebauung sind die Emissionsbeschränkungen nachts im Bebauungsplan festzusetzen.
Im Tageszeitraum ist für die Bestandsbebauung für die künftige Lärmsituation von einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auszugehen. Das geplante Gewerbegebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 118 ist im Tageszeitraum als uneingeschränktes Gewerbegebiet mit den vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen verträglich. Die an den maßgebenden Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches geltenden Orientierungswerte/ Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung der Anforderungen der TA Lärm eingehalten. Für den Nachtzeitraum sind zur Erzielung einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit in der Bauleitplanung Beschränkungen von den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln für uneingeschränkte Gewerbegebiete erforderlich.
Hierbei sind die Rechtssätze der jüngsten Rechtsprechung zur Emissionskontingentierung zu beachten. Emissionskontingente können für ein Baugebiet nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO festgesetzt werden, wenn es in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Zudem gilt für eine baugebietsübergreifende Gliederung nach obigem Absatz, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
Die maximal zulässigen Emissionskontingente für die einzelnen Flächen wurden so ermittelt, dass die Anforderungen der TA Lärm unter Berücksichtigung der Vorbelastungen erfüllt werden. Zum Schutz der umliegenden schützenswerten Nutzungen außerhalb des Gewerbegebiets sind diese Emissionsbeschränkungen nachts für die Teilflächen entsprechend im Bebauungsplan festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Emissionsbeschränkungen ist für die städtebauliche Bewertung festzustellen, dass für die künftige Lärmsituation von einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auszugehen ist. Zum Schutz der umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen sowie der Daueraufenthaltsräume innerhalb des Plangebeits werden schallschützende Maßnahmen erforderlich (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 4.1):
„Zum Schutz der nächstgelegenen Wohnbebauung außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 118 „Erweiterung Gewerbegebiet Haidland“ sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräuschemissionen die folgenden Emissionskontingente LEK,k (bezogen auf 1 m2) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) nicht überschreiten:
| Plangeltungsbereich Bebauungsplan Nr. 118 | Emissionskontingente LEK,k | |
| nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) | tags (6:00 bis 22:00 Uhr) | |
| Teilfläche | dB(A) | dB(A) |
| GE1 | 55 | 60 |
| GE2 | 55 | 60 |
| GE3 | 55 | 60 |
Verkehrslärm
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus Verkehrslärm berechnet. Dabei wurde der Straßenverkehrslärm aus den maßgeblichen Straßenabschnitten berücksichtigt. Die Straßenverkehrsbelastungen wurden vom Verkehrsgutachter zur Verfügung gestellt. Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS- 19.
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Auswirkungen aus dem B-Plan-induzierten Zusatzverkehr als nicht beurteilungsrelevant anzusehen sind. Trotz zum Teil erheblicher Zunahmen an einigen maßgebenden Immissionsorten im Nahbereich des Senefelder Rings werden die geltenden Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete im Prognose-Planfall weiterhin sicher eingehalten. Auf den weiteren umliegenden Straßenabschnitten ist aufgrund der vorliegenden Verkehrsbelastung nicht mit einer erheblichen Zunahme im öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen.
Innerhalb des Plangeltungsbereiches ergeben sich im Süden entlang der Sachsenwaldstraße bei einer Aufpunkthöhe von 5,3 m die höchsten Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts.
Die Orientierungswerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und von 55 dB(A) nachts werden geringfügig im straßennahen Bereich der Sachsenwaldstraße (K 26) überschritten. Die für Gewerbegebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von 69 dB(A) tags und von 59 dB(A) nachts werden eingehalten.
Die Anhaltswerte der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht. Aufgrund der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm nicht erforderlich.
Gemäß DIN 4109 (Januar 2018) ergeben sich Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz der schutzbedürftigen Nutzungen vor von außen eindringenden Geräuschen. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt über die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (vgl. textliche Festsetzung Nr. 4.2 und 4.3):
„Zum Schutz der Büronutzungen ist bei Neu-, Um- und Ausbauten im jeweiligen Bau-freistellungsverfahren oder Baugenehmigungsverfahren der Schallschutz gegen Außenlärm (Gegenstand der bautechnischen Nachweise) nach der DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Ausgabe 01/2018) nachzuweisen.“
„Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.“