Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

6.6.2. Schallimmissionen (Lärm)

Gewerbelärm

Zur Beurteilung der Geräuschbelastung aus Gewerbelärm wurden die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches sowohl tags als auch nachts für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall berechnet.

Als Belastungen wurden die festgesetzten Gewerbeflächen des Gewerbegebietes Haidland (Bebauungsplan Nr. 92) sowie die der südlich der Sachsenwaldstraße vorhandenen Gewerbeflächen diverser Bebauungspläne der Stadt Reinbek sowie der Gemeinde Glinde und drei Betriebsgrundstücke berücksichtigt. Im Prognose-Planfall fällt das Betriebsgrundstück des Recyclinghofes weg, da dieser beabsichtigt, in das geplante Gewerbegebiet im Bebauungsplan Nr. 118 umzuziehen. Für die gewerblich genutzten Flächen in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 16, 3. Änderung, Nr. 36, 2. Änderung, Nr. 44, Nr. 50 und dessen 1. Änderung, Nr. 92 und dessen 2. Änderung sowie Nr. 102 der Stadt Reinbek wurden die festgesetzten Emissionsbeschränkungen berücksichtigt. Für die übrigen und geplanten Gewerbeflächen wurden entsprechend geeignete immissionsschutzrechtlich verträgliche flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel abgeleitet.

Im Tageszeitraum ist das der Planungsansatz für uneingeschränkte Gewerbegebiete gemäß DIN 18005 von LW“ = 60 dB(A) tags. Für den Nachtzeitraum sind zur Erzielung einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit in der Bauleitplanung Abweichungen von den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln für uneingeschränkte Gewerbegebiete erforderlich. Für den Nachtzeitraum wurden die maximal zulässigen Emissionskontingente für die einzelnen Flächen ermittelt, mit denen die Anforderungen der TA Lärm unter Berücksichtigung des Gewerbegebietes außerhalb des Plangeltungsbereiches erfüllt werden. Für die lauteste Nachtstunde (nur Vorbelastung) wurde ein Gleichzeitigkeitsgrad von 50 % eingerechnet, d.h. dass für 50 % aller Betriebe die gemäß TA Lärm maßgebende lauteste volle Nachtstunde zusammenfällt oder alle Betriebe im Mittel 50 % ihres Kontingents durchgehend ausschöpfen. Zum Schutz der nächstgelegenen Wohnbebauung sind die Emissionsbeschränkungen nachts im Bebauungsplan festzusetzen.

Im Tageszeitraum ist für die Bestandsbebauung für die künftige Lärmsituation von einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auszugehen. Das geplante Gewerbegebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 118 ist im Tageszeitraum als uneingeschränktes Gewerbegebiet mit den vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen verträglich. Die an den maßgebenden Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches geltenden Orientierungswerte/ Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung der Anforderungen der TA Lärm eingehalten. Für den Nachtzeitraum sind zur Erzielung einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit in der Bauleitplanung Beschränkungen von den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln für uneingeschränkte Gewerbegebiete erforderlich.

Hierbei sind die Rechtssätze der jüngsten Rechtsprechung zur Emissionskontingentierung zu beachten. Emissionskontingente können für ein Baugebiet nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO festgesetzt werden, wenn es in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Zudem gilt für eine baugebietsübergreifende Gliederung nach obigem Absatz, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

Die maximal zulässigen Emissionskontingente für die einzelnen Flächen wurden so ermittelt, dass die Anforderungen der TA Lärm unter Berücksichtigung der Vorbelastungen erfüllt werden. Zum Schutz der umliegenden schützenswerten Nutzungen außerhalb des Gewerbegebiets sind diese Emissionsbeschränkungen nachts für die Teilflächen entsprechend im Bebauungsplan festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Emissionsbeschränkungen ist für die städtebauliche Bewertung festzustellen, dass für die künftige Lärmsituation von einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auszugehen ist. Zum Schutz der umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen sowie der Daueraufenthaltsräume innerhalb des Plangebeits werden schallschützende Maßnahmen erforderlich (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 4.1):

„Zum Schutz der nächstgelegenen Wohnbebauung außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 118 „Erweiterung Gewerbegebiet Haidland“ sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräuschemissionen die folgenden Emissionskontingente LEK,k (bezogen auf 1 m2) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) nicht überschreiten:

Plangeltungsbereich Bebauungsplan Nr. 118Emissionskontingente LEK,k
nachts (22:00 bis 06:00 Uhr)tags (6:00 bis 22:00 Uhr)
TeilflächedB(A)dB(A)
GE15560
GE25560
GE35560

Verkehrslärm

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus Verkehrslärm berechnet. Dabei wurde der Straßenverkehrslärm aus den maßgeblichen Straßenabschnitten berücksichtigt. Die Straßenverkehrsbelastungen wurden vom Verkehrsgutachter zur Verfügung gestellt. Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS- 19.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Auswirkungen aus dem B-Plan-induzierten Zusatzverkehr als nicht beurteilungsrelevant anzusehen sind. Trotz zum Teil erheblicher Zunahmen an einigen maßgebenden Immissionsorten im Nahbereich des Senefelder Rings werden die geltenden Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete im Prognose-Planfall weiterhin sicher eingehalten. Auf den weiteren umliegenden Straßenabschnitten ist aufgrund der vorliegenden Verkehrsbelastung nicht mit einer erheblichen Zunahme im öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen.

Innerhalb des Plangeltungsbereiches ergeben sich im Süden entlang der Sachsenwaldstraße bei einer Aufpunkthöhe von 5,3 m die höchsten Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts.

Die Orientierungswerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und von 55 dB(A) nachts werden geringfügig im straßennahen Bereich der Sachsenwaldstraße (K 26) überschritten. Die für Gewerbegebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von 69 dB(A) tags und von 59 dB(A) nachts werden eingehalten.

Die Anhaltswerte der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht. Aufgrund der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm nicht erforderlich.

Gemäß DIN 4109 (Januar 2018) ergeben sich Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz der schutzbedürftigen Nutzungen vor von außen eindringenden Geräuschen. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt über die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (vgl. textliche Festsetzung Nr. 4.2 und 4.3):

„Zum Schutz der Büronutzungen ist bei Neu-, Um- und Ausbauten im jeweiligen Bau-freistellungsverfahren oder Baugenehmigungsverfahren der Schallschutz gegen Außenlärm (Gegenstand der bautechnischen Nachweise) nach der DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Ausgabe 01/2018) nachzuweisen.“

„Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.“

6.7. Grünflächen

Neben den allgemeinen Zielen des Klima- und Naturschutzes soll mit den Festsetzungen innerhalb des Plangebiets aufgrund der sensiblen Lage in großer Nähe zum Siedlungsbereich Schönningstedts auch dem Ziel entsprochen werden, einen grünen Ortsrand zu schaffen und zwischen dem bestehenden und neuen Gewerbe und der Wohnnutzung einen grünen Sichtschutz zu schaffen. Das Plangebiet ist begrenzt und durchzogen von öffentlichen Grünflächen, die die vorhandenen Knickstrukturen aufgreifen und fortsetzen. Eine weitere Grünfläche durchzieht das Plangebiet in Ost-West-Ausrichtung. Hier wird zukünftig ein bisher verrohrt geführter Graben als offener Graben mit begleitenden Gehölzstrukturen verlaufen. Diese Grünflächen stellen allesamt auch gleichzeitig Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dar.

Knicks stellen für Schleswig-Holstein typische Landschaftsbestandteile dar, die die einzelnen landwirtschaftlich genutzten Schläge voneinander abgrenzten und gliederten. Sie stellen in Schleswig-Holstein gesetzlich geschützte Biotope dar, für die besondere Pflegemaßnahmen (Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz) für den dauerhaften Erhalt erforderlich sind. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Knicks bestehen aus Wällen, die ursprünglich hälftig auf den Flurstücksgrenzen verliefen. Durch natürliche Überprägung kann der Verlauf inzwischen abweichen. Die Wälle sind mit Sträuchern dicht bewachsen, in regelmäßigen Abständen sind Einzelbäume, sogenannte Überhälter, aufgewachsen. Zur Pflege der Knicks ist in regelmäßigen Abständen alle 10 bis 15 Jahre ein vollständiger Rückschnitt der Sträucher erforderlich. Lediglich die Überhälter bleiben dann erhalten. Mit Ausnahme des zentrale im Plangebiet befindlichen Knicks bleiben alle Bestandsknicks erhalten. Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze wird ein Knick, der vermutlich ursprünglich vorhanden war, ergänzt und wiederhergestellt. Hier werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Knickteile (Knickwall und Vegetation) des zentralen Knicks verschoben, um den nördlichen Knickschluss zu erreichen. Alle Knicks erhalten ein Abstandsgrün, einen so genannten Knickschutzstreifen. Dieser ist in der Regel 6 m breit und extensiv zu begrünen. Lediglich entlang der östlichen Knickstruktur wird von diesem Konzept abgewichen, da hier westlich entlang des Knicks innerhalb des Knickschutzstreifens ein öffentlicher Weg für Fußgänger und Radfahrer verlaufen soll. Die den Weg umgebenden Flächen werden jedoch ebenfalls extensiv begrünt.

Nördliche Grünachse entlang Bummerei

Die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes erfordert die Schaffung von landschaftsgerechten Übergängen in die nach Norden und nach Osten angrenzende freie Landschaft. Nach Norden betrifft dies den Übergang vom geplanten Gewerbegebiet zum landwirtschaftlichen Weg Bummerei, der sowohl für die wohnungsnahe Erholung als auch über das engere Umfeld hinaus zum Radfahren intensiv genutzt wird.

Erreicht werden soll dies durch die Ausweisung einer ca. 40 m tiefen naturnah gestalteten Grünzone am Nordrand des Geltungsbereiches, die an die im Westen angrenzende Grünachse im Bebauungsplan Nr. 92 anknüpft und diese über die Ausdehnung der geplanten Gewerbegebietsausdehnung weiter nach Osten fortführt. Die Grünzone beinhaltet den horizontalen Bestandsknick entlang der Bummerei sowie die bestehenden vertikalen Knickstrukturen als westliche Gebietsabgrenzung und das nördliche Reststück des vorhandenen vertikalen Knicks, der mittig in Nord-Süd-Richtung durch das Plangebiet verläuft und im weiteren Verlauf durch das Gewerbegebiet überplant wird. Im Osten soll das Plangebiet künftig durchgehend durch einen Knick begrenzt werden. Die Knicklücke im Norden wird dafür durch Verschieben des zentralen Knicks geschlossen. Entlang aller Knickstrukturen (Bestand und Neuanlage) entstehen 6 m breite Knickschutzstreifen, die extensiv durch eine einmalige Mahd pro Jahr gepflegt werden. Auf den zwei durch die Knicks gegliederten Grünflächen wird eine Obstwiese angelegt. Die Wiese wird extensiv gepflegt.

Ortsrand im Osten

Der neue Ortsrand im Osten des geplanten Gewerbegebietes bildet einen landschaftlich sensiblen Bereich, da Sichtbezüge zur Ortslage Schönningstedt bestehen. Es sollen daher Landschaftselemente zur Eingrünung und landschaftsgerechten Ausformung des Ortsrandes zum Einsatz kommen, die ein hohes Maß an Sichtverschattung zur gewerblichen Nutzung sicherstellen, um somit unattraktive und erholungsmindernde Sichtbezüge zwischen Schönnigstedt und der Gewerbegebietserweiterung möglichst zu minimieren.

Eine wichtige bestehende Sichtverschattung bilden die vorhandenen Knicks am Ostrand, die in ihrer gesamten Länge erhalten bleiben und nach Norden bis an den Weg Bummerei durch eine Knickverschiebung fortgeführt werden.

Parallel zur Knickachse (Bestandsknick und Knickneuanlage) wird auf der westlichen Seite ein Fuß- und Radweg geführt, der eine Querung zwischen der Straße Bummerei und der Sachsenwaldstraße ermöglicht. Die Wegeachse trägt zur Ausweitung und Optimierung der landschaftsgebundenen Erholung rund um den Ortsteil Schönnigstedt bei.

Bei dem Knick, der diesen Weg östlich parallel begleitet, werden die typischen sogenannten Überhälter in einem engeren Abstand, als üblich an- oder nachgepflanzt, um über der Strauchebene eine zusätzlich dichte Baumkronenebene zu erzielen. Der vorhandene und neue Knick wird sich langfristig zu einem baumgeprägten Knick entwickeln. Den Übergang zum Gewerbegebiet bildet ein ca. 3 m breiter extensiv gepflegter Grünstreifen westlich des Weges, in dem eine dicht gepflanzte Baumreihe vorgesehen ist, die auf öffentlichem Grund komplett entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der Gewerbegrundstücke verläuft. Westlich angrenzende Gebäude der Gewerbegebiete werden von diesem Grünbestand verdeckt. Die Baumreihe stellt sicher, dass ein Mindestmaß an Sichtschutz auch erhalten bleibt, wenn die Sträucher der Knicks regelmäßig alle 10-15 Jahre aus Pflegegründen vollständig zurückgeschnitten werden.

Die Flächen für Regenrückhaltung und Photovoltaik sind ebenfalls von Knicks umstanden. Hier wird im Westen, Norden, Osten und auch im Süden das Konzept der Knickschutzstreifen durch extensive Grünflächen fortgesetzt. Der südliche Knick befindet sich außerhalb des Plangebiets, wodurch der Schutzstreifen im Plangebiet reduziert ausgewiesen ist. Die Baumreihe, die das Gewerbegebiet nach Süden abgrenzt, wird im Bereich der Photovoltaik-Anlage nicht fortgeführt, da sie die Verschattung der Anlagenmodule verstärken würde. Beide Nutzungen (Photovoltaik-Freiflächenanlage und Regenrückhaltebecken) entfalten keine Höhenwirkung, weshalb die Sichtverschattung durch die bestehenden Knicks hier ausreichend ist und das Landschaftsbild entsprechend schützt.

Südlicher Plangebietsrand

Den südlichen Abschluss des geplanten Gewerbegebietes bildet ein ca. 10 m breiter Grünstreifen, der analog zum Bebauungsplan Nr. 92 mit einer Baumreihe bepflanzt wird. Die Wiese wird extensiv gepflegt. Im Bereich der Photovoltaikanlage wird diese Baumreihe nicht fortgesetzt, um die Fläche nicht zusätzlich zu verschatten. Auch im Süden verläuft außerhalb des Plangebiets bereits ein Knick, der zugleich Straßenbegleitgrün der angrenzenden Sachsenwaldstraße darstellt.

Bestandsknick am Westrand

Der Bestandsknick, der das Plangebiet westlich begrenzt, erhält einen ca. 6 m breiten Knickschutzstreifen, der als extensiv gepflegter Saum einmal im Jahr gemäht wird. Dieser Knick durchgrünt und gliedert zukünftig den bestehenden Gewerbegebietsteil und den neu ausgewiesenen Teil des Gewerbegebiets.

6.8. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Innerhalb des Gewerbegebiets werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zeichnerisch und textlich festgesetzt, die eine Durchgrünung des Gebiets sicherstellen und den Versiegelungsgrad trotz der Nutzungsintensität verringern. Bei gewerblich genutzten Flächen handelt es sich um intensiv genutzte und überformte Flächen. Der Anteil der Versiegelung ist durch die für Prozesse und Arbeitsabläufe benötigte Bebauung in der Regel bereits hoch. Freiflächen auf dem Grundstück werden zusätzlich regelmäßig für die Lagerung von Materialien oder das Abstellen von Fahrzeugen benötigt. Die festgesetzte GRZ von 0,8 ermöglicht einen Versiegelungsanteil der Grundstücksflächen von 80%. Um sicherzustellen, dass der übrige Flächenanteil von 20% gänzlich unversiegelt verbleibt, wird dies textlich festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.1):

„In den Gewerbegebieten sind 20 % der Grundflächen als offene und vegetationsfähige Flächen von jeglicher Bebauung, Lagerflächen, Stellplatzflächen, unterirdischen Rigolen oder anderer Versiegelung frei zu halten.“

Bäume sind ein zentrales Element der Durchgrünung von durch den Menschen überformten und intensiv genutzten Flächen und entfalten insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Vielzahl positiver Wirkungen für Natur und Landschaft. Sie haben eine hohe ökologische und ästhetische Bedeutung. Bäume sind Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sie filtern die Luft und sorgen als Schattenspender für ein verbessertes Klima. Aus den genannten Gründen wird bestimmt, anteilig eine Mindestanzahl an großkronigen Bäumen auf den Gewerbegrundstücken zu pflanzen und so eine Durchgrünung des Gewerbegebiets sicherzustellen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.2):

„Auf den Grundstücken ist je angefangene 200 m2 Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ein großkroniger heimischer Laubbaum gemäß Pflanzliste A mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1,00 m Höhe, zu pflanzen. Je Baum ist eine mindestens 30 m2 große Pflanzfläche vorzusehen.

Im Gewerbegebiet GE2 und GE3 können festgesetzte Einzelbaumanpflanzungen (Baumreihe entlang Planstraße C) anteilig auf das gemäß vorstehendem Satz erforderliche Anpflanzgebot angerechnet werden.“

Zur Eingrünung der Gewerbestandorte sind die Flächen zwischen Baugrundstücken und Erschließungsstraßen, den „Vorgärten“ optisch besonders wirksam. Aus diesem Grund sollen diese von Versiegelungen freigehalten und flächig begrünt werden. Im Bereich der südlichen Gewerbegrundstücke (GE3) wird in diesem Vorgartenbereich eine Baumreihe parallel zur Erschließungsstraße vorgesehen (s. Kapitel 5.9.2) und zeichnerisch festgesetzt. Lediglich für die Grundstückszufahrten ist eine Unterbrechung dieser Grünflächen zulässig. Festgesetzte Baumstandorte können für die Zufahrten leicht versetzt werden, so dass insgesamt die Durchgängigkeit der Baumreihe gewahrt bleibt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.3):

„Die Bereiche zwischen Straßenbegrenzungslinie zu den Erschließungsstraßen und der in einem Abstand von 5,00 m festgesetzten straßenseitigen Baugrenze („Vorgärten“) sind als Grünflächen mit einer flächigen Bepflanzung aus Bäumen, Sträuchern oder Stauden gemäß Pflanzliste A und B zu gestalten. Für diese Bereiche ist für den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen die Herstellung von Grundstückszufahrten zulässig. Je Grundstück ist eine Grundstückszufahrt zulässig, Diese darf eine Breite von maximal 10 m je Baugrundstück nicht überschreiten. Für das Gewerbegebiet GE2 und GE3 sind die zeichnerisch festgesetzten Gebote zur Anpflanzung von Einzelbäumen zu beachten. Ausnahmsweise kann von den zeichnerisch festgelegten Baumstandorte für Grundstückszufahrten um bis zu 2,00 m abgewichen werden.“

Dachbegrünungen stellen aus vielen Gründen eine sinnvolle Maßnahme dar. Ökologische Vorteile sind die Verbesserung des Kleinklimas, die Bindung von Feinstaub und Schadstoffen, Rückhaltung von Regenwasser sowie das Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und die Förderung der Artenvielfalt. Darüber hinaus schafft Dachbegrünung ein angenehmes Gebäudeklima und wirkt sich positiv auf die Heiz- und Kühlbilanz der Gebäude aus. Aufgrund dieser Funktionen sind die Dachflächen soweit möglich, mindestens zu einem Anteil von 80% zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen, die für technische Gebäudeausrüstung, die Belichtung oder Belüftung des Gebäudes benötigt werden (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.4):

„In den Gewerbegebieten sind die Dachflächen von Gebäuden einschließlich Garagen und Nebengebäuden vollständig mit einer mindestens 6 cm hohen durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und extensiv zu begrünen.

Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Flächen zur Belichtung oder zur Belüftung oder Flächen für notwendige technische Aufbauten.

Soweit Dachflächen für das Aufstellen von Solaranlagen genutzt werden, sind die Zwischenräume zwischen den Solarmodulen und die Flächen unter aufgeständerten Solaranlagen gemäß Satz 1 zu begrünen.

Der zu begrünende Dachanteil muss insgesamt mindestens 80 % betragen.“

Stellplatzanlagen können je nach Nutzung des Betriebes großflächige Versiegelungen an Grund und Boden verursachen. Aus diesem Grund werden für entsprechende Anlagen ab einer Mindestgröße von 10 Stellplätzen für eine Gliederung der Fläche und für die Minimierung des Eingriffs in natürliche Funktionen das Gebot zur Anpflanzung von Bäumen festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.5):

„Oberirdische Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen sind durch Baumanpflanzungen zu gliedern. Hierzu ist je angefangene 6 Stellplätze ein heimischer Laubbaum gemäß Pflanzliste A mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1,00 m Höhe in einer mindestens 12 m2 großen Baumscheibe mit mindestens 18 m3 Wurzelraum in einem gleichmäßigen Baumraster zwischen den Stellplätzen oder in einem mindestens 2,00 m breiten durchgängigen Pflanzstreifen zwischen zwei Stellplatzreihen zu pflanzen. Die Baumscheiben und Pflanzstreifen sind gegen ein Befahren durch Fahrzeuge zu sichern.

Die erforderlichen Baumanpflanzungen gemäß Satz 1 können anteilig auf das gemäß 6.2 erforderliche Anpflanzgebot angerechnet werden.

Pflanzungen und Begrünungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige Bäume sind innerhalb eines Jahres gleichwertig zu ersetzen.“

Die nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch ebenerdige Flächenversiegelungen werden zudem minimiert, indem für diese der wasser- und luftdurchlässige Aufbau vorgegeben wird. Alle Flächen, die nicht eine besondere Tragfähigkeit für Müllfahrzeuge aufweisen müssen, sind entsprechend vegetationsfähig herzustellen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.6):

„Offene Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Wegeflächen sind in luft- und wasserdurchlässigem Aufbau (z. B. Sickersteine, Rasenliner, wassergebundene Decken, Schotterrasen oder Rasenpflaster) herzustellen.“