Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

6.8.4. Externe Ausgleichsmaßnahmen

Zur Kompensation des Eingriffes in Natur und Landschaft werden weitere naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich. Der Knickverlust sowie die im Umweltbericht bilanzierten Ausgleichsbedarfe für das Schutzgut Boden sollen durch eine komplexe Maßnahme auf in der Nähe befindlichen Flächen nordwestlich des Plangebietes kompensiert werden. Auf Flächen nördlich des Weges Bummerei und östlich der K 80 wird der vorhandene Acker in Grünland umgewandelt und extensiv gepflegt. Damit wird langfristig eine Regeneration der natürlichen Bodenstrukturen erreicht sowie Belastungen des Grundwassers durch die landwirtschaftlichen Stoffeinträge minimiert. In Ergänzung des vorhandenen überwiegend dichten Knicknetzes sind Knickneuanlagen sowie „Knickreparaturen“ in vorhandenen Knicklücken vorgesehen. In den kleineren Knicklücken müssen bereichsweise auch die degradierten Knickwälle ausgebessert werden, indem sie erhöht und verbreitert werden (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.16):

„Zum Ausgleich baulich zulässiger Eingriffe in Natur und Landschaft werden außerhalb des Plangebiets auf dem Flurstück 35/6, 38/4 und 30/5 Flur 2, Gemarkung Schönningstedt Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft umgesetzt. Es werden 660 lfm Knicks gemäß Festsetzung Nr. 5.9 angelegt sowie 3 ha extensiv genutzte Wiesenfläche, die max. 1x pro Jahr (frühestens ab 1. Juli) zu mähen ist. Das Mähgut ist abzufahren.“

6.9. Artenschutz

Künstliches Licht kann sich aufgrund der Störung des natürlichen Tag- und Nachtrhythmus negativ auf Flora und Fauna und dabei insbesondere auf nachtaktive sowie nachts ruhebedürftige Arten auswirken. Vor allem ungerichtetes Licht mit einem hohen Blauanteil und hohen Leuchtdichten und Lichtmengen führt zu Störungen. Rechtsverbindliche Vorschriften zur näheren Bestimmung der Anforderungen an eine Lichtquelle liegen bisher nicht vor. Regelungen zu den Lichtemissionen im Rahmen des Bebauungsplans können eine Vermeidung bzw. Verminderung der Lichtemissionen erwirken (vgl. textliche Festsetzung Nr. 6.1):

„Für Anlagen zur Außenbeleuchtung (z.B. Straßenbeleuchtung, Leuchtreklametafeln, Flächenbeleuchtung) sind nur niedrig montierte und nach unten strahlende Lampen mit warmweißer Leuchtmittel-Lichtfarbe und geringer Lockwirkung auf Insekten zulässig.“

Eine Bestandserfassung ergibt das Vorkommen von Brutvogelarten in den Gehölzen und weiteren Arten, die hier ein Nahrungsgebiet haben können. Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als „europäische Vogelarten“ besonders geschützt. Es kommt keine Art vor, die nach Roter Liste Schleswig-Holstein geschützt ist. Von den im Untersuchungsgebiet vorkommenden Brutvogelarten ist für keine Art mit einer Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben zu rechnen.

Alle Fledermausarten gehören zu den streng geschützten Arten, die nach § 44 BNatSchG besonders zu beachten sind. Fledermäuse können kleine potenzielle Tagesverstecke oder Sommerquartiere in strukturreichen Großbäumen in den Knicks am Rande des Untersuchungsgebietes haben.

Für die Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH-RL, Anh. IV [Fledermäuse] und europ. Vogelarten) geschützt sind, wird eine artenschutzrechtliche Betrachtung vorgenommen.

Fledermäuse verlieren eventuell Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Bäumen. Die ökologischen Funktionen können durch Ausgleichsmaßnahmen, nämlich die Bereitstellung künstlicher Fledermausquartiere, erhalten bleiben (textliche Festsetzung Nr. 6.2):

„Bei Rodung von Einzelbäumen (Überhälter) in den vorhandenen geschützten Knicks im Plangebiet sind für Fledermäuse künstliche Quartiere im Verhältnis 3 Quartiere je 1 gerodetem Einzelbaum vorzusehen. Diese sind vorrangig an Einzelbäumen der Knicks am Ost- und Nordrand des Plangebiets und unter artenschutzfachlicher Begleitung zu positionieren und anzubringen.“

Unüberwindliche Hindernisse zur Verwirklichung des Vorhabens treten durch die Vorgaben des speziellen Artenschutzrechtes voraussichtlich nicht auf.

6.10. Baugestalterische Festsetzungen

Gemeinden können gemäß § 86 LBO durch Satzung Örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern erlassen.