Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

6.10.1. Dachform

Für die Gewerbegebiete wird die Dachform verbindlich als Flachdach festgesetzt. Flachdächer werden durch die Landesbauordnung nicht genauer definiert. In der Regel werden Dächer mit Dachneigungen von weniger als 10° als Flachdächer angenommen. Die Dachform wird vorgegeben, da auf den Gebäuden aus natur- und klimaschutzfachlichen Gründen Dachbegrünung vorgeschrieben wird.

6.10.2. Fassaden

Für die Festsetzung der abweichenden Bauweise mit möglichen Gebäudelängen über 50 m soll die Vorgabe zur Fassadengestaltung sicherstellen, dass für Gebäude mit einer Fassadenlänge über 40 m eine Gliederung der Fassade erfolgt. Diese gestalterischen Unterbrechungen der Fassade führen dazu, dass die Längenwirkung der Gebäude abnimmt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 7.1):

„Fassaden von Baukörpern mit einer Länge von mehr als 40,00 m sind mindestens alle 10,00 m durch mindestens 0,25 m tiefe senkrechte Strukturen (z.B. Mauervor- oder -rücksprünge, Pfeiler usw.) zu gliedern.

Reflektierende Fassadenmaterialien und verspiegelte Fenster sind unzulässig.“

6.10.3. Werbeanlagen

Werbeanlagen sich ansiedelnder Betriebe können in Bezug auf das Ortsbild eine störende Wirkung entfalten und sollen daher hinsichtlich ihrer Qualität und insbesondere baulichen Höhe beschränkt werden (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 7.2, 7.3 und 7.4):

„Freistehende Schriften über den Dachflächen sind unzulässig.“

„Werbeanlagen mit wechselndem Licht sind unzulässig. Selbstleuchtende und angestrahlte Werbeanlagen sind unzulässig.“

„Bewegliche Werbeanlagen mit Ausnahme von Fahnen sind unzulässig. Je Betrieb sind höchstens drei Werbefahnen sowie bis zu zwei freistehende Werbeanlagen zulässig. Die maximal zulässige Höhe für freistehende Werbeanlagen und Fahnen beträgt 7,00 m.“