Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek
Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025
Ausgangssituation
Topographie: Die derzeitigen Geländehöhen liegen zwischen ca. 43 m üNHN im Norden und ca. 37,5 m üNHN im Südwesten.
Boden: Die Flächen im Plangebiet sind derzeit komplett unversiegelt.
2024 erfolgte eine Baugrunderkundung und Schadstoffuntersuchung durch die Ingenieurgesellschaft Dr. Ing Michael Beuße mbH aus Tostedt. Die 10 erfolgten Kleinbohrungen zeigen einen vergleichsweise homogenen Baugrund. An allen Bohrpunkten ist eine ca. 40 cm starke Deckschicht aus locker gelagertem Oberboden (Mutterboden) vorgefunden worden. Dabei handelt es sich um einen schluffigen, zum Teil schwach kiesigen Sand mit humosen Anteilen.
Unterhalb des Oberbodens stehen stets pleistozäne Geschiebeböden an. Bei drei Bohrungen handelt es sich zunächst um Geschiebedecksand in Mächtigkeiten zwischen 30 und 180 cm. Darunter stehen Geschiebelehme bzw. Geschiebemergel bis zur Endteufe an. An zwei Bohrpunkten kommen unter dem Geschiebelehm ab 4,30 m u GOK wieder Sande vor.
Im April 2025 wurden 6 weitere Bodensondierungen im Bereich des Flurstücks 24/3 im östlichen Teil des Plangebietes durchgeführt. Das Ergebnis zeigt einheitlich unter einer 40 - 50 cm starken Mutterbodenschicht durchgehenden Geschiebelehm bis zur Endteufe von 6 m uGOK.
Die vorgefundenen Böden sind aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als selten (wie z.B. moorige Böden) und damit als besonders wertvoll einzuschätzen. Auf Grund des vergleichsweise homogenen Baugrunds in einem relativ kleinen Plangebiet macht eine Ausdifferenzierung ggf. verschiedenwertiger Böden keinen Sinn.
Grundwasser:
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzgebietszone III des Wasserwerks Glinde. Gewerbegebiete sind zulässig, wenn das Schmutzwasser sowie das von Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet wird.
Bei den o.g. Bodensondierungen konnte lediglich in einem Bohrloch ein Wasserstand von 2,90 m u GOK gemessen werden (entspricht Höhenquote 39,07 m üNHN). An allen anderen Untersuchungspunkten wurde das Grundwasser nicht angetroffen.
Versickerndes Niederschlagswasser kann auf der Oberfläche des sehr schwach wasserdurchlässigen Geschiebelehms und des Geschiebedecksandes mit Lehmlagen nicht versickern, so dass sich ein Stauwasserstand an der Geländeoberfläche ausbilden kann. Der Bemessungswasserstand ist hinsichtlich Bauwerksabdichtungen somit an der Geländeoberkante anzusetzen.
Die Versickerungsfähigkeit wird als schlecht bewertet. Die im gesamten Plangebiet anstehenden Geschiebeböden können aufgrund des hohen Feinkornanteils als nicht ausreichend wasserdurchlässig für die Anlage von Versickerungselementen beschrieben werden. Sie sind für eine Versickerung ungeeignet.
Vorbelastungen/ Altlasten:
Der größte Teil des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich genutzt, so dass großflächig von einer anthropogenen Überformung der Böden auszugehen ist (regelmäßiger Pestizid- und Herbizideinsatz, dauerhafte Bodenbearbeitung).
Im Rahmen des Baugrundgutachtens erfolgte auch eine chemische Beurteilung der Böden in Form einer Beprobung von Mischproben des Oberbodens und des Geschiebelehms. Die Untersuchungsergebnisse gemäß der Bundesbodenschutzverordnung BBodSchV für die Mischprobe „Oberboden“ zeigen, dass die Vorsorgewerte (z.B. für Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber, Zink) nach der Anlage 1 der BBodSchV eingehalten werden.
Auch bei der Mischprobe aus dem Geschiebelehm sind keine Überschreitungen von Zuordnungswerten gemäß der LAGA TR Boden festgestellt worden. Der untersuchte Geschiebelehm wird der Einbauklasse Z 0 zugeordnet.
Oberflächengewässer: Im Plangebiet gibt es keine Oberflächengewässer. Ein Nebengraben des sog. Schönningstedt-Graben (Verbandsgewässer 1.3.0.1 des Wasser- und Boden-verbandes Glinder Au – Wandse) verläuft verrohrt zentral von Nordost nach Südwest durch das Plangebiet.
Voraussichtliche Entwicklung bei Durchführung der Planung:
Boden: Versiegelungen und Überbauungen führen grundsätzlich zur Zerstörung des natürlichen Bodengefüges und zum Funktionsverlust der natürlichen Bodenfunktionen sowie zu einem erhöhten Oberflächenabfluss und damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Betroffen sind hier durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung anthropogen überformte Böden.
Nachfolgende Tabelle 1 zeigt die geplanten unterschiedlichen Versiegelungsgrade für die einzelnen Flächenkategorien (Gewerbeflächen, Straßenverkehrsflächen, Flächen für die Abwasserbewirtschaftung, PV-Flächen, Grünflächen), die als Grundlage für die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung angenommen werden:
- Für die Flächen der Gewerbegebiete wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt, also eine Versiegelung von 80 % der Flächen.
- Für die Planstraße A, B und C wird eine Versiegelung von 90 % angenommen, ca. 10 % der Flächen sind offene Baumscheiben oder -streifen.
- Für die Trassen mit Geh,- Fahr- und Leitungsrechten wird eine Teilversiegelung angenommen, da hier mit keinem hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist (überwiegend Rad- und Fußverkehr, z.T. Pflegefahrzeuge).
- Für den öffentlichen Fuß- und Radweg am Ostrand des Gewerbegebietes wird ebenfalls eine Teilversiegelung angenommen.
- Im Bereich der Flächen zur Abwasserbehandlung werden folgende Versiegelungsgrade angenommen:
- Vollversiegelung für das Regenklärbecken,
- Teilversiegelung für die umlaufenden Unterhaltungswege und
- keine Versiegelung für das Regenrückhaltebecken (natürliche Dichtung durch anstehenden Mergelboden).
- Im Bereich des Sondergebietes Photovoltaik werden die Solarmodule i.d.R. auf sogenannten Modultischen als Trägersystem angebracht. Die Modultische weisen einen Neigungswinkel von ca. 15 Grad auf und werden in Reihen angeordnet. Fundamente sind nicht erforderlich, die Träger aus Stahl oder Aluminium werden im Rammverfahren in den Boden eingebracht. Die Modultische stehen also überwiegend in unversiegelten zukünftigen Grünlandflächen.
Für die Modultische wird eine maximale Höhe von 4,00 m über Geländeoberfläche festgesetzt. Für technische Anlagen zur Überwachung (Kameramasten) ist eine Gesamthöhe von 5,00 m über Geländeoberfläche zulässig. Es wird zudem festgesetzt, dass zwischen den Modultischen und dem Boden ein Abstand von mindestens 0,8 m eingehalten werden muss, um eine gewisse Belichtung, Bewässerung sowie eine vollflächige Vegetationsentwicklung unter den Modulen sicherzustellen.
Eingriffs-/Ausgleichsbilanz:
Insgesamt betrachtet umfasst die geplante Versiegelung (Teil- und Vollversiegelung) eine Fläche von ca. 9,5 ha (s. Tabelle 1), was als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden bewertet werden muss.
Für die versiegelten Flächen wird gem. Baurechtserlass ein Ausgleichsflächenfaktor von 1:0,3 für teilversiegelte Flächen sowie von 1:0,5 für vollversiegelte Flächen angesetzt.
Für die PV-Flächen wird gem. den „Grundsätzen zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ (Gemeinsamer Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 09. September 2024) ein Ausgleichsfaktor von 1:0,25 bilanziert. Dieser Faktor, der für die Gesamtfläche (also alle Anlagenteile innerhalb des umzäunten Bereiches = SO Photovoltaik) angesetzt wird, inkludiert kleinteilige Bereiche mit Vollversiegelungen (z.B. für Nebenanlagen wie Trafos), teilversiegelte Zufahrtswege sowie die eigentlichen unversiegelten Flächen der Modultische. In den o.g. „Grundsätzen“ wird in Kap. III darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Schutzgüterabwägung das überragende öffentliche Interesse an den Erneuerbaren Energien nach § 2 EEG zu berücksichtigen ist.
Im Ergebnis der Gegenüberstellung von Eingriffs- zu Ausgleichsflächen errechnet sich ein quantitativer Ausgleichsflächenbedarf von ca. 4,35 ha.
Zur Kompensation des Ausgleichsflächenbedarfs sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen. So sind innerhalb des Plangebietes ca. 2,21 ha Fläche mit unterschiedlichen Ausgleichsmaßnahmen geplant, die sich positiv auf die langfristige Regeneration der durch die intensive Landwirtschaft vorbelasteten Böden auswirken. Zu diesen Flächen, die in eine extensive und damit boden- und grundwasserschonende Nutzung überführt werden, zählen die folgenden in Tabelle 1 genannten Maßnahmen:
- M1/M8 Anlage von Knickschutzstreifen an allen zu erhaltenden und neu anzulegenden Knicks,
- M2 Anlage von Extensivgrünland mit Pflanzung von Obstbäumen (Obstwiese) am Nordrand,
- M3 Knickneuanlage,
- M5 Anlage von ruderalen Säumen beidseitig des Wanderweges,
- M6 Anlage von Extensivgrünland mit Pflanzung einer Baumreihe am Südrand sowie
- M7 Anlage eines Feldgehölzes.
Die Maßnahmen sind in Kap. 7.3.3 Schutzgut Pflanzen genauer beschrieben. Trotz der benannten Maßnahmen verbleibt bezogen auf die Flächenversiegelung ein Ausgleichsflächendefizit von ca. 2,15 ha, das über externe Ausgleichsflächen nördlich der Straße Bummerei kompensiert wird. Diese Maßnahme ist ebenfalls in Kap. 7.3.3 genauer beschrieben.
| Flächenkategorien | Fläche in m² | Versiegelungsgrad | Versiegelte Fläche | Ausgleichs-faktor | Ausgleichsfläche |
| Vollversiegelte Flächen: | |||||
| Gewerbeflächen | 84.054 | 0,80 | 67.243 | 0,50 | 33.622 |
| Planstraßen A, B, C (inkl. Baumstreifen) | 9.791 | 0,90 | 8.812 | 0,50 | 4.406 |
| Regenklärbecken | 2.381 | 1,00 | 2.381 | 0,50 | 1.191 |
| Fläche für Trafostation | 38 | 1,00 | 38 | 0,50 | 19 |
| Gesamt Vollversiegelte Flächen | 78.474 | 39.237 | |||
| Teilversiegelte Flächen: | |||||
| Wanderweg am Ostrand | 1.950 | 1.950 | 0,30 | 585 | |
| Regenklärbecken Wegeflächen | 856 | 856 | 0,30 | 257 | |
| Regenrückhaltebecken Wegeflächen | 1.717 | 1.717 | 0,30 | 515 | |
| Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten | 701 | 701 | 0,30 | 210 | |
| PV-Flächen | 10.968 | 10.968 | 0,25 | 2.742 | |
| Gesamt Teilversiegelte Flächen | 16.192 | 4.309 | |||
| Gesamt Ausgleichsflächenbedarf | 43.546 | ||||
| Unversiegelte Flächen: | |||||
| M1 Knickschutzstreifen | 7.018 | 0,00 | 7.018 | ||
| M2 Extensivgrünland mit Obstbäumen | 4.149 | 0,00 | 4.149 | ||
| M3 Knickneuanlage | 847 | 0,00 | 847 | ||
| M4 Knicknachverdichtung | 1.468 | 0,00 | 0 | ||
| M5 Knickschutzstreifen/ruderale Säume | 5.552 | 0,00 | 5.552 | ||
| M6 Extensivgrünland mit Baumreihe | 1.360 | 0,00 | 1.360 | ||
| M7 Feldgehölz | 599 | 0,00 | 599 | ||
| M8 Knickschutzstreifen (z.T. mit Auffüllungen) | 2.492 | 0,00 | 2.492 | ||
| Regenrückhaltebecken | 5.650 | 0,00 | 0 | ||
| Grünflächen Bestand (Knicks) | 3.281 | 0,00 | 0 | ||
| Grabenentrohrung | 1.300 | 0,00 | 0 | ||
| Gesamt Plangebiet | 146.172 | ||||
| Gesamt Ausgleichsflächen anrechenbar für Schutzgut Boden/Wasser | 22.017 | ||||
| Gesamt Ausgleichsflächenbedarf extern | 21.529 | ||||
Tabelle 1: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Schutzgut Boden/Wasser
Oberflächenentwässerung:
Im Zuge der Eingriffsminimierung wurde geprüft, durch welche Maßnahmen der natürliche Wasserhaushalt im Plangebiet so gering wie möglich beeinträchtigt wird. Hierbei wurden Möglichkeiten der Versickerung, Verdunstung und Rückhaltung untersucht. Diese Vorgehensweise entspricht auch den „Wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein, Teil 1: Mengenbewirtschaftung (A RW-1)“ mit dem Ziel, auch bei Veränderungen von Bestandssituationen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Beeinträchtigungen des lokalen Wasserhaushalts möglichst zu minimieren.
Aufgrund der relativ geringen Anteile von unversiegelten Freiflächen bzw. der hohen baulichen Dichte im Planbereich (GRZ 0,8) sowie der schlechten Versickerungseigenschaften des anstehenden Bodens sind die Optionen für einen Regenwasserrückhalt allerdings sehr gering. Im Bereich der festgesetzten extensiv begrünten Dachflächen von Gebäuden kann jedoch Oberflächenwasser rückgehalten, verdunstet und verzögert an die Kanalisation abgegeben werden. So können Abflussspitzen in der Kanalisation gemindert bzw. durch die Verdunstungskühlung positive Effekte auf das örtliche Mikroklima bewirkt werden. Der großflächige Einsatz von Dachbegrünung hat somit auf alle Komponenten der Wasserhausbilanz – Versickerung, Verdunstung und verzögerter Abfluss - eine positive Auswirkung und trägt dazu bei, im Sinne des A-RW 1 die Auswirkungen auf die lokale Wasserhaushaltsbilanz zu minimieren.
Das Konzept zur Niederschlagsentwässerung (Büro IPP) sieht vor, das anfallende Oberflächenwasser privater und öffentlicher Flächen zu sammeln und einem Regenklärbecken zuzuführen, wo das Wasser gereinigt wird. Danach erfolgt eine Weiterleitung in ein östlich vom Klärbecken liegendes Regenrückhaltebecken. Von hier aus erfolgt eine gedrosselte Einleitung in das o.g. Verbandsgewässer.
Im Hinblick auf den A-RW 1 ist bei Bebauungen mit einer hohen GRZ wie im vorliegenden Bebauungsplan davon auszugehen, dass die Anforderungen des A-RW 1 selten vollständig umgesetzt werden können. Das Ergebnis der konkreten Gegenüberstellung des potenziell naturnahen Wasserhaushaltes (Referenzzustand) mit dem Wasserhaushalt im Planungsfall zeigt, dass auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnungen von einem „extrem geschädigten Wasserhaushalt“ (Fall 3) auszugehen ist.
In Abstimmung mit der UWB wurde festgelegt, dass auf den lokalen Nachweis und regionalen Nachweis nach A-RW 1 verzichtet wird, da sich der Oberflächenabfluss im Vergleich zum potenziell naturnahen Oberflächenabfluss nicht erhöhen wird. Die Vorflut (Verbandsgewässer 1.3.0.1 des WBV) wird also nicht mehr belastet als im Bestand. Mit der Genehmigung des B-Plan 92 in Reinbek aus dem Jahr 2001 wurde das Verbandsgewässer hydraulisch bemessen und für die Erweiterungsfläche des B- Plan 118 eine Einleitmenge von 3,3 l/ (s*ha) berücksichtigt. Diese Einleitmenge ist grundlegend und wird auch zukünftig durch die oben beschriebene gedrosselte Einleitung eingehalten.
Die Verdunstungsrate wird weiterhin durch die Festsetzung von wasserdurchlässigen Wegebelägen für untergeordnete Verkehrsflächen, von extensiven Gründächern sowie verschiedenen Vegetationsflächen (private Grünflächen, Baumpflanzungen, Obstwiese, Knickschutzstreifen) gesteigert.
Vermeidung, Minderung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden folgende Festsetzungen getroffen:
- Herausnahme von insgesamt ca. 2,21 ha großen Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Überführung in eine extensive Nutzung (z.B. M1/M5/M8 Knickschutzstreifen, M2 Obstwiese, M6 Extensivgrünland, externe Ausgleichsfläche nördlich der Bummerei);
- Verwendung von wasserdurchlässigen Wegebelägen (Pflaster mit hohem Fugenanteil, Schotterrasen, wassergebundene Bauweise u.ä.) für untergeordnete Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO, z.B. Wege in Grünflächen, Zuwegungen, private Stellplätze, Unterhaltungswege am Regenrückhaltebecken u.ä. (Festsetzung Nr. 6.6).
- Festsetzung von extensiven Dachbegrünungen auf allen Flachdächern (Ausnahme: technische Aufbauten sowie Attika-Randstreifen, Festsetzung Nr. 6.4).
- Festsetzung einer ca. 2,15 ha großen externen Ausgleichsfläche nordwestlich der Bummerei, wo durch die Erhöhung von verdunstungswirksamen Vegetationsstrukturen (Grünland und Knicks statt Acker) das Mikroklima verbessert wird (s. Kap. 7.3.3).
Insgesamt betrachtet wird der Eingriff in das Schutzgut Boden durch die dargestellten Maßnahmen als ausgeglichen angesehen.