Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

7.3.7. Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen einschließlich menschlicher Gesundheit / Erholung

  • Lärmbelastung

Ausgangssituation

Auf das Plangebiet wirken aufgrund seiner Lage in direkter Nachbarschaft zum vorhandenen Gewerbegebiet am Senefelder Ring sowie die südlich angrenzende Sachsenwaldstraße Lärm-immissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm ein. Mit der geplanten Nutzung aus gewerblichen Grundstücken innerhalb des Plangebiets werden zudem Lärmemissionen und durch die entstehenden Zusatzverkehre weitere Verkehrsemissionen entstehen, die wiederum auf die Umgebung einwirken. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Geräuschimmissionen aus Gewerbelärm aus den vorhandenen und geplanten gewerblich genutzten Grundstücken in einer Schalltechnischen Untersuchung im Dezember 2024, im Bereich der angrenzenden vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt und hinsichtlich folgender Aspekte beurteilt worden:

  • Schutz der Nachbarschaft vor den Geräuschimmissionen des B-Plan-induzierten Zusatzverkehrs;
  • Schutz des Plangeltungsbereichs vor Verkehrslärm;
  • Schutz der Nachbarschaft vor Geräuschimmissionen aus Gewerbelärm aus dem Plangeltungsbereich.

Im Rahmen der Vorsorge bei der Bauleitplanung erfolgte eine Beurteilung anhand der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 [5] zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ [4], wobei zwischen gewerblichem Lärm und Verkehrslärm unterschieden wird. Die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrswegen orientierte sich an den Kriterien der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung“).

Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen wurden gemäß Ab- schnitt 7.6 der DIN 18005 gemäß TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613-2 berechnet.

Bei der Ermittlung zum Gewerbelärm aus dem Plangebiet wurden im Rahmen der Bauleitplanung maximal zulässige flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel (Emissionskontingentierung LEK) herangezogen, wobei die Rechtssätze der jüngsten Rechtsprechung zur Emissionskontingentierung beachtet wurden.

Für die nächstgelegene schützenswerte Bebauung wurden die Festsetzungen zur baulichen Nutzung aus rechtskräftigen Bebauungsplänen zu Grunde gelegt. Für die Bebauung, für die keine rechtskräftigen Bebauungspläne vorliegen, erfolgte die Einstufung der baulichen Nutzung anhand der tatsächlichen Nutzung. Als schutzbedürftige Nutzungen in der Umgebung, auf die Lärmemissionen des Plangebiets einwirken können, wurden folgende erkannt:

  • Die Bebauung an der Carl-Herrmann-Straße ist im Bebauungsplan Nr. 60 der Stadt Reinbek als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.
  • Die Bebauung westlich der Königsstraße (L222) liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Stadt Reinbek als gemischte Baufläche dargestellt wird. Aufgrund der tatsächlichen Nutzung wird von einem Schutzanspruch ausgegangen, der vergleichbar dem eines Mischgebietes (MI, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) ist.
  • Die Bebauung östlich der Königsstraße ist gemäß Bebauungsplan Nr. 66 der Stadt Reinbek als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Für die Betrachtungen zum B-Plan-induzierten Zusatzverkehr werden weiterhin folgende Immissionsorte berücksichtigt:

  • Die Bebauung entlang des Senefelder Rings ist gemäß dem Bebauungsplan Nr. 92 der Stadt Reinbek als Gewerbegebiet (GE) eingestuft.
  • Die Bebauung östlich und südlich der Gutenbergstraße ist gemäß dem Bebauungsplan Nr. 72 der Stadt Reinbek als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen.

Voraussichtliche Entwicklung bei Durchführung der Planung

Gewerbelärm

Der Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärmimmissionen vom Plangebiet erfolgt durch Festsetzung von Geräuschkontingenten LEK gemäß DIN 45691. Dies entspricht Emissionsbeschänkungen in Form von flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln LW” (bezogen auf eine Grundfläche von 1 m2).

Für die Berechnung von Mindestabständen oder zur Feststellung von Schallschutzmaßnahmen ist gemäß DIN 18005 für Gewerbegebiete sowohl tags als auch nachts mit flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln (FISP, entspricht dem LEK,i) von LW“ = 60 dB(A) zu rechnen. Diese Werte sind demnach als Anhaltswerte für nicht eingeschränkte Gewerbegebiete anzusehen.

Zur Umsetzung der Kontingentierung steht mit der DIN 45691 ein aktuelles Regelwerk zur Verfügung. In der DIN 45691 wird jedoch bei der Schallausbreitung nur die Pegelabnahme aufgrund des Abstandes berücksichtigt (geometrische Dämpfung), jedoch auf die Berücksichtigung der Bodendämpfung verzichtet.

Die Kontingentierung wurde so vorgenommen, dass die Anforderungen der TA Lärm an den maßgebenden Immissionsorten erfüllt werden.

Mit dem Ansatz für uneingeschränkte Gewerbegebiete ergeben sich für den Tageszeitraum keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte, so dass zur Erzielung einer Verträglichkeit in der Bauleitplanung keine Emissionsbeschränkungen erforderlich sind.

Für den Nachtzeitraum sind zur Erzielung einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit in der Bauleitplanung Abweichungen von den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln für uneingeschränkte Gewerbegebiete erforderlich.

Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 118 wird in drei Teilflächen untergliedert. Die für den Geltungsbereich resultierenden und für die weiteren Berechnungen verwendeten maximal zulässigen flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel LW“ (bezogen auf 1 m2) für den Nachtzeitraum werden auf 55 dB(A) beschränkt. Diese können bei schalltechnischen Untersuchungen der umliegenden Betriebe als Vorbelastungen berücksichtigt werden. Im Tagzeitraum ist keine Beschränkung erforderlich.

Die Stadt Reinbek weist mit einigen Gewerbefläche in den Bebauungsplänen Nr. 50 und dessen 1. Änderung, Nr. 92 und Nr. 102 mehr als 15 ha städtebaulich sowie immissions- schutzrechtlich uneingeschränkte Gewerbeflächen aus. Für die übrigen Flächen ist jedoch eine städtebauliche Gliederung erforderlich und entsprechend zulässig, da damit den Rechtssätzen der aktuellen Rechtsprechung entsprochen wird.

Zusammenfassend wird im Tageszeitraum unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastungen die geltenden Orientierungswerte/ Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) tags weiterhin sicher eingehalten.

Im Nachtzeitraum wird ebenfalls den Anforderungen der TA Lärm entsprochen und die geltenden Orientierungswerte/ Immissionsrichtwerte nachts eingehalten.

Für die städtebauliche Bewertung ist festzustellen, dass für die künftige Lärmsituation von einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auszugehen ist.

Verkehrslärm

Zur Beurteilung der vom B-Plan-induzierten Zusatzverkehr auf öffentlichen Straßen in der Umgebung hervorgerufenen Geräuschimmissionen wurden für exemplarische Immissionsorte die Beurteilungspegel für den Tages- und Nachtabschnitt berechnet.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Auswirkungen aus dem B-Plan-induzierten Zusatzverkehr als nicht beurteilungsrelevant anzusehen sind. Trotz zum Teil erheblicher Zunahmen an einigen maßgebenden Immissionsorten im Nahbereich des Senefelder Rings werden die geltenden Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete mit Umsetzung der Planung weiterhin sicher eingehalten.

Auf den weiteren umliegenden Straßenabschnitten ist aufgrund der vorliegenden Verkehrsbelastung nicht mit einer erheblichen Zunahme im öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen.

Innerhalb des Plangeltungsbereiches ergeben sich im Süden entlang der Sachsenwaldstraße bei einer Aufpunkthöhe von 5,3 m die höchsten Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts.

Die Orientierungswerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und von 55 dB(A) nachts werden geringfügig im straßennahen Bereich der Sachsenwaldstraße (K 26) überschritten. Die für Gewerbegebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von 69 dB(A) tags und von 59 dB(A) nachts werden eingehalten.

Die Anhaltswerte der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht.

Vermeidung, Minderung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Gewerbelärm

Für die städtebauliche Bewertung ist festzustellen, dass im Tageszeitraum für die Bestandsbebauung für die künftige Lärmsituation von einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auszugehen ist. Das geplante Gewerbegebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 118 ist im Tageszeitraum als uneingeschränktes Gewerbegebiet mit den vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen verträglich. Die an den maßgebenden Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches geltenden Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung der Anforderungen der TA Lärm eingehalten.

Für den Nachtzeitraum sind zur Erzielung einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit in der Bauleitplanung Beschränkungen von den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln für uneingeschränkte Gewerbegebiete von 55 dB(A) über alle Teilflächen erforderlich.

Unter Berücksichtigung der Emissionsbeschränkungen ist für die städtebauliche Bewertung festzustellen, dass für die künftige Lärmsituation von einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auszugehen ist.

Verkehrslärm

Aufgrund der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm nicht erforderlich.

Gemäß DIN 4109 (Januar 2018) ergeben sich Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz der schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des Plangebiets vor von außen eindringenden Geräuschen. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt über die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von > 70 dB(A) mit erheblichem passivem Schallschutz und damit zusätzlichen Baukosten zu rechnen ist.

  • Erholung

Ausgangssituation

Im Plangebiet gibt es derzeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen, die für eine öffentliche Erholungsnutzung nicht vorgesehen sind.

Die nördlich an das Plangebiet angrenzende und für den motorisierten Verkehr nicht zugelassene Straße Bummerei wird intensiv von Fußgängern und Radfahrern für die wohnungsnahe Erholung als auch als überörtliche landschaftsbezogene Radwegeverbindung genutzt.

Auf der nördlichen Seite der Sachsenwaldstraße verläuft ein Fuß- und Radweg.

Voraussichtliche Entwicklung bei Durchführung der Planung

Im Zuge der Gewerbegebietsplanung ist vorgesehen, am östlichen Plangebietsrand eine öffentliche Fuß- und Radwegetrasse zwischen dem Radweg an der Sachsenwaldstraße und der Straße Bummerei vorzusehen. Dies entspricht auch einem der Maßnahmenvorschläge des sog. Schönningstedt-Plans (s. Kap. 7.2.2). Die geplante Wegebeziehung soll die Zugänglichkeit und damit die Erholungsqualitäten des Landschaftsraumes rund um Schönnigstedt optimieren. Der geplante Weg verläuft zwischen einem Bestandsknick bzw. einer Knickneuanlage am Ostrand der Gewerbeflächen (Maßnahmenfläche M3/4) und einer Baumreihe entlang der privaten Gewerbeflächen. Die neue Grünachse wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt.

Zudem sind zwei weitere neue Wegebeziehungen geplant, die das alte mit dem neuen Gewerbegebiet bzw. mit dem o.g. geplanten Grüngürtel verbinden:

  • Aus dem Gewerbegebiet heraus ist auf Höhe der Planstraße B eine schmale Wegetrasse bis zum o.g Wanderweg geplant.
  • In Fortführung nach Osten ist parallel zur geplanten Grabenentrohrung ein Pflegeweg vorgesehen, der öffentlich genutzt werden kann und an den Wanderweg im Osten angebunden wird. Weiter südlich soll ein vorhandener Wanderweg, der im bestehenden Gewerbegebiet parallel zu einem kleineren Graben mit einem begleitenden Knick verläuft, ggf. später an die Planstraße C angebunden werden.

Vermeidung, Minderung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden folgende Festsetzungen getroffen:

  • Schaffung einer neuen Rad- und Fußwegetrasse zwischen Sachsenwaldstraße und Bummerei als Bestandteil eines neuen Grüngürtels am östlichen Rand der geplanten Gewerbeflächen.
  • Verbindung des vorhandenen Gewerbegebietes mit dem o.g. Wanderweg bzw. Grüngürtel über neue Wegeverbindung(-en).
  • Potenzielle Blendwirkungen der PV-Anlage

Voraussichtliche Entwicklung bei Durchführung der Planung

Das erarbeitete Blendgutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

Für die geplante Photovoltaikanlage wurde eine Untersuchung über die Reflexionen der Sonne an den Modulen und deren Auswirkungen auf Immissionsorte auf der Sachsenwaldstraße und einer zukünftigen Bebauung im Umfeld der Planfläche durchgeführt.

Die Untersuchung zeigt, dass auf der Sachsenwaldstraße Lichtimmissionen von Mai bis August in den frühen Morgen- und Abendstunden möglich sind. Die maximale Dauer beträgt rund 10 Minuten. Die reflektierenden Module liegen bei freier Sicht im Sichtfeld der Fahrzeugführer. Ansichten der Sachsenwaldstraße zeigen, dass diese von einem „Knick“ mit Büschen und Bäumen gesäumt wird. Die Büsche und Bäume bieten einen ausreichenden Sichtschutz, so dass eine Störung des Straßenverkehrs nicht zu erkennen ist.

Die Untersuchung der Gebäude zeigt, dass im Westen auf dem zukünftigen Recyclinghof keine schutzwürdigen Gebäude gemäß der „Richtlinien der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz“ LAI geplant sind. An möglichen schutzwürdigen Gebäuden im Norden sind bei einer Südausrichtung der Module gemäß LAI keine Belästigungen zu erwarten. Dahingegen sind bei freier Sicht Lichtimmissionen in den Gebäuden auf dem Gelände des jetzigen Recyclinghofes im Osten der Photovoltaikanlage nicht auszuschließen. Ansichten der Planfläche zeigen einen Knick zwischen dem bestehenden Recyclinghof und der Planfläche. Damit ist sichergestellt, dass die Richtwerte der LAI nicht überschritten werden. Nach den Kriterien der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) stellen die Lichtimmissionen damit keine erhebliche Belästigung dar und sind zu tolerieren.

Vermeidung, Minderung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Nicht erforderlich.

7.3.8. Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete

Ausgangssituation

Wie bereits in Kap. 7.2.2 dargestellt bestehen keine Wirkungszusammenhänge zu den FFH-Gebieten in Reinbek.

Vermeidung, Minderung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Nicht erforderlich.

7.3.9. Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Bau der geplanten Vorhaben einschließlich Abrissarbeiten

Für die Bauphase können keine detaillierten Angaben gemacht werden. Hierzu greifen die Regelungen der nachgelagerten Genehmigungsebenen, so dass eventuelle Umweltauswirkungen aufgrund der Umsetzung der Planung wirksam vermieden werden können.

Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwendung

Zur Art und Menge der Abfälle, die aufgrund der Umsetzung der Planung anfallen, können keine detaillierten Angaben gemacht werden. Ihre umweltschonende Beseitigung und Verwertung werden durch entsprechende fachgesetzliche Regelungen sichergestellt.

Eingesetzte Techniken und Stoffe

Zu den eingesetzten Techniken und Stoffe, die in den durch die Planung ermöglichten Vorhaben verwendet werden, können keine konkreten Angaben gemacht werden. Auf der Planebene nicht absehbare Umweltauswirkungen sind auf der Zulassungsebene zu prüfen.

Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Die Planung ermöglicht keine Vorhaben, von denen die Gefahr schwerer Unfälle oder Katastrophen ausgeht. Im Umfeld des Plangebiets befinden sich auch keine Gebiete oder Anlagen, von denen eine derartige Gefahr für die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet ausgeht.