Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 93 "Hafenbistro auf dem Bootssteg der Werft, Am Südhafen 3"; hier: Erneute Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximal zulässige Grundfläche (GR) bestimmt. Hierbei werden entsprechend des konkreten Vorhabens einzelne Grundflächen für die unterschiedlichen Nutzungen festgesetzt. So darf die Grundfläche für das geplante Bistro max. 150 m² betragen, hierbei sind die Außenbewirtungsbereiche nicht mit einzuberechnen. Die zulässige Grundfläche für das Hafenmeistergebäude beträgt entsprechend des geplanten Vorhabens max.15 m². Für die gesamte Plattform, auf der die Gebäude errichtet werden und wo auch die Außengastronomie untergebracht wird, wird eine Grundfläche von max. 370 m² festgesetzt.

Durch die Gliederung soll dem dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegenden konkreten Vorhaben der entsprechende Rahmen gesetzt werden.

Um der Lage innerhalb der Wasserflächen der Schlei Rechnung zu tragen und keine optisch zu hoch wirkenden Baukörper zu erhalten, wird die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf max. 5,0 m über dem Erdgeschoßfußboden festgesetzt. Hierdurch soll eine harmonische Einbindung in die bestehende Sportboothafenanlage und die angrenzende Bebauung gewährleistet werden.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Demnach ist nur eine Erdgeschossfußbodenhöhe der Gebäude von höchstens 2,0 m über NHN zulässig.

Die Plattform auf dem Steg, auf der die Gebäude errichtet werden, darf max. 1,80 m über NHN liegen. Dies entspricht dem Vorhaben und stellt eine einheitliche Höhe und Einbindung in die vorhandene Steganlage sicher.

3.3 Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Flächen innerhalb des Sondergebietes werden durch eine Baugrenze festgesetzt. Die Baugrenze orientiert sich am konkreten Vorhaben und umfasst die gesamte Steganlage, inkl. Plattform auf dem Steg, um das Vorhaben zu realisieren. Hierbei wird die Baugrenze eng um die geplante Bebauung gelegt und kein Puffer für bauliche Anlagen in die Wasserfläche hinein vorgesehen.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Aufgrund des angestrebten städtebaulichen Konzeptes werden in den Bebauungsplan Festsetzung bzgl. der Dachform und der Außenwandgestaltung aufgenommen. Für die Dacheindeckung ist die Materialwahl ebenfalls festgelegt, um v.a. dem Landschaftsschutz ausreichend Rechnung zu tragen. Insgesamt wird eine materialgerechte, maritime Gestaltung der Häuser angestrebt.

Die Fensterflächen des Imbisses sind mit reflexarmen, entspiegelten Gläsern herzustellen, um störende Reflexe der tiefstehenden Sonne im Hafenbereich und auf der Schlei zu vermeiden. Derartige Reflexionen innerhalb des Hafenbeckens stören den maritimen Charakter eines Hafens. Der geforderte Wert von kleiner 10 % Reflexionsgrad ist mit handelsüblichen entspiegelten Isolierglasscheiben zu erreichen.

Die Werbeanlagen sind nur zur Eigenwerbung zulässig und werden in ihrer Größe und der Art der Beleuchtung eingeschränkt, um eine angemessene, unaufdringliche Atmosphäre in der Anlage sicher zu stellen. Wechselnde oder sich bewegende Lichter sind aus den gleichen Gründen ausgeschlossen. Sie würden zudem die Sicherheit der Schifffahrt gefährden. Die Festsetzungen zur Beleuchtung dienen der Sicherstellung einer angemessenen Nachthelligkeit, für Sicherheit und Nutzbarkeit der Anlage. Gleichzeitig werden überflüssige oder überzogene, hafenuntypische Beleuchtungen ausgeschlossen. Die Hafenatmosphäre und das naturnahe Umfeld mit seiner Vogelwelt werden so nicht beeinträchtigt.