Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 93 "Hafenbistro auf dem Bootssteg der Werft, Am Südhafen 3"; hier: Erneute Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 93 der Stadt Kappeln werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt.

Bodenversiegelungen erfolgen innerhalb des Plangebietes nicht, da die geplanten Gebäude auf zwei bestehenden, pfahlgegründeten Plattformen im Bereich der Schlei entstehen.

Vorbelastungen hinsichtlich der Schutzgüter bestehen durch die Nutzung des vorhandenen Sportboothafens. Mit den geplanten und zum Teil bereits genehmigten Gebäuden wird das Landschaftsbild am westlichen Ufer der Schlei verändert werden, da die Gebäude gegenüber den Steganlagen eine gewisse Fernwirkung aufweisen. Diese Wirkung ist im Zusammenhang mit den größeren, gewerblich genutzten Gebäuden landseitig des Plangebietes zu sehen. Zudem ist das nahe des Ufers gelegene Plangebiet in die vorhandenen Hafenanlagen eingebunden. Die umliegenden Steganlagen reichen deutlich weiter in die Schlei hinein, das das Plangebiet. Der maritime Charakter des Hafenbereiches wird bei der Planung und den baugestalterischen Festsetzungen berücksichtigt. Ebenso werden Einschränkungen hinsichtlich Art und Beleuchtung von Werbeflächen vorgenommen und entspiegelte Fenster (< 10 % Reflektion) festgesetzt. Diese Festsetzungen dienen nicht nur dem Schutz des Landschaftsbildes, sondern haben auch positive Wirkungen auf das Schutzgut Tiere.

3.9 Küstenschutz und Hochwasserschutz

Gemäß § 81 LWG bedürfen u.a. die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützenden Bewuchs, die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden, die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null, mindestens jedoch innerhalb von 200 m Entfernung von der Uferlinie einer Ausnahmegenehmigung der unteren Küstenschutzbehörde.

Darüber hinaus besteht die Regelung, dass die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer nach § 80 LWG genehmigungspflichtig sind.

Folgende küstenschutzrechtliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 93 liegen vor:

  1. Änderung von Steganlagen und Errichtung von drei Plattformen (davon eine außerhalb des Plangeltungsbereiches der B-Planes Nr. 93),
  2. Errichtung von zwei Funktionsgebäuden (Hafenmeistergebäude und Sanitärgebäude).

Für das Bistro ist ebenfalls eine küstenschutzrechtliche Genehmigung nach § 80 LWG erforderlich.

Die Schlei ist durch die Ostsee hochwassergefährdet. Zur Minimierung der Hochwassergefahren kann eine Genehmigung des Bistros durch Einhaltung unter anderem folgender küstenschutzrechtlicher Auflagen und Bedingungen in Aussicht gestellt werden:

  • Das Bistrogebäude ist auftriebssicher zu verankern.
  • Sturmflutwarnungen für die deutsche Ostseeküste werden durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie herausgegeben und im Rundfunk bekannt gegeben, meistens in Verbindung mit dem Wetterbericht. Bei aktuellen Sturmflutwarnungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind unter www.sturmflutwarnungen.de die zu erwartenden Wasserstände abzufragen.
  • Das Bistrogebäude ist ab vorhergesagtem Wasserstand von 1,50 m über mittlerem Wasserstand mit steigender Tendenz (schwere Ostsee-Sturmflut) zu räumen und gegen Zutritt zu sichern.
  • Eine Wohnbelegung, auch kurzfristig, ist nicht zulässig.
  • Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist nur gestattet, wenn die Behälter gegen Auslaufen, Verrutschen und Aufschwimmen gesichert sind.

In der Zeit vom 01.10. bis 15.04. eines jeden Jahres besteht erhöhte Gefahr von Hochwasserereignissen. Es wird empfohlen, in diesem Zeitraum die Aufstellfläche für Fahrräder nicht zu belegen oder die Fläche außerhalb des Hochwasserrisikogebietes zu planen. Darüber hinaus besteht die Gefahr von Sommerhochwasserereignissen. Auch hier sollte gewährleistet werden, dass im Falle eines Sommerhochwassers die abgestellten Fahrräder schnellstens aus dem Gefahrenbereich entfernt werden können.

Darüber hinaus sollte jederzeit die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung von gefährdeten Personen durch organisatorische und technische Vorsorgemaßnahmen seitens der Stadt Kappeln und Dritter sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen oder gefährdeten Gütern sollte entsprechende Berücksichtigung finden.

3.10 Belange der Schifffahrt

Gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ist für die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art wie z.B. Stege, Brücken, Buhnen, Bojenliegeplätze, Baggerungen usw., die sich über die Mittelwasserlinie hinaus in den Bereich der Bundeswasserstraße erstrecken, ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach (WaStrG) erforderlich.

Für die geplante Maßnahme ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der derzeit gültigen Fassung erforderlich.

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.

Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen. Die Forderung 'Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen', bezieht sich auch auf die Baustellenbeleuchtung und die Straßen- und Gehwegbeleuchtung.

Maßnahmen zur Unterhaltung sowie zum Aus- und Neubau der Bundeswasserstraße sind im Interesse des Wohles der Allgemeinheit und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf der Schlei, von den Festlegungen des Bebauungsplanes ausgenommen.