Planungsdokumente: 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörphof für den Bereich "nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ im Ortsteil Dörphof"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3.2 Fachplanungen

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu berücksichtigen:

Der Planbereich in der Gemeinde Dörphof wird im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (2010) als dünnbesiedeltes, abgelegenes Gebiet im ländlichen Raum sowie als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dargestellt.

In Entwurf zur Fortschreibung des LEP (2018) sind für den Plangeltungsbereich keine vom LEP 2010 abweichenden Darstellungen vorhanden.

Gemäß Regionalplan für den Planungsraum III (2001) befindet sich der Planbereich in einem Wasserschutzgebiet.

Gemäß der Teilaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2020) - Kapitel 5.7 Windenergie an Land - befinden sich die nächsten Vorranggebiete für Windkraftanlagen in einer Entfernung von ca. 1,1 km südwestlich des Plangebietes.

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Dörphof ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Gemeinde Dörphof plant parallel die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 für den Plangeltungsbereich dieser F-Plan-Änderung. Der Bebauungsplan Nr. 6 überplant das Gebiet als Fläche für Gemeinbedarf (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5) mit der Zweckbestimmung ‚Kindertagesstätte‘. Diese Festsetzung weicht damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.

Die damit notwendige 6. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich werden die Bebauungspläne damit aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

In den Karten 1 bis 3 des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den (neuen) Planungsraum II (2020) finden sich für das Plangebiet keine Darstellungen.

Im Landschaftsplan der Gemeinde Dörphof (1998) sind die damals vorhandene Nutzung (Acker) und die Knicks dargestellt. Im Entwicklungsplan finden sich für das Plangebiet keine Darstellungen.

1.3.3 Schutzverordnungen

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des großflächigen Naturparks „Schlei“ (§ 27 BNatSchG). Auswirkungen auf dieses Gebiet sind durch die Planung nicht zu erwarten. Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind innerhalb des Plangebietes und angrenzend dazu nicht gegeben. Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems liegen im Plangebiet oder angrenzend dazu ebenfalls nicht vor.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das ca. 1,7 km südlich gelegene Gebiet 1425-301 „Karlsburger Holz“, das FFH-Gebiet 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ ca. 2,2 km westlich sowie das Gebiet 1326-301 „NSG Schwansener See“ ca. 2,4 km östlich des Plangebietes. Auswirkungen auf diese Natura 2000-Gebiete sind aufgrund der Entfernung und der Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten. Die Lage der Natura 2000-Gebiete ist der Übersichtskarte aus dem Landwirtschafts- und Umweltatlas zu entnehmen.

Als geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gilt der Knick im westlichen Geltungsbereich (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG). Weitere geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht bekannt. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält für das Plangebiet keine Darstellungen.

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen