Planungsdokumente: Gemeinde Süderheistedt - 2. Änderung F-Plan - für das Gebiet "südlich der Westerstraße, westlich des Alten Landweges und nördlich des Pferdekrugsweges

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.4.1. Bau und Vorhandensein des geplanten Vorhabens

Schutzgut Mensch

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und der damit einhergehenden Ausweisung von Wohnbauflächen sowie für Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes kann es zu Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch kommen. Während der Erschließungsmaßnahmen und Bauphase ist mit Beeinträchtigungen durch Lärm-, Abgas- und Staubemissionen zu rechnen. Diese Auswirkungen sind unvermeidbar und können zeitweise die Wohnfunktion des angrenzenden Siedlungsbereiches beeinträchtigen. Da sie aber zeitlich und auf die üblichen werktäglichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nur über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, sind erhebliche Beeinträchtigungen hiermit nicht verbunden. Die Erschließung des Plangeltungsbereiches und Durchführung der Baumaßnahmen erfolgt über den östlich ans Plangebiet anschließenden Alten Landweg. Es werden somit keine zusätzlichen Verkehrswege bzw. Infrastruktur für diese Arbeiten benötigt.

Durch den Neubau von sechs Einfamilienhäusern kann davon ausgegangen werden, dass sich dadurch das Fahrzeugaufkommen der Anlieger und damit einhergehende Lärm- und Abgas-Emissionen in diesem Bereich minimal erhöhen. Diese geringe Erhöhung zieht jedoch keine erheblichen Auswirkungen nach sich.

Insgesamt werden somit keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch erwartet.

Schutzgut Boden und Fläche

Die Größe des Plangeltungsbereichs umfasst 7.269 m² und wird fast ausschließlich als Grünland genutzt, welches von Pferden beweidet wird. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von sechs Grundstücksparzellen inklusive Errichtung von sechs Einfamilienhäusern geschaffen. Die vorgesehene Nutzung ist mit der Versiegelung des Bodens verbunden, wodurch die natürlichen Bodeneigenschaften verloren gehen. Darüber hinaus verändert die Bodenversiegelung die ausgleichende Funktion der Böden im Wasserhaushalt, da versiegelter Boden die Fähigkeit zur Wasseraufnahme verliert. Der Umfang der Auswirkungen korreliert dabei mit dem Grad der Funktionserfüllung und der Größe der zu versiegelnden Fläche. In der Bauphase spielen zusätzlich mechanische Belastungen und Verdichtung des Bodens durch Befahren (Baustellenverkehr) eine wesentliche Rolle. Der Grad der möglichen Verdichtung ist von dem zum Zeitpunkt des Bauvorhabens herrschenden Grundwasserstandes im Boden abhängig. Bei Gleyböden ist eher mit einer Beeinträchtigung durch Verdichtung zu rechnen als bei grundwasserfernen Böden. Dieser Umstand ist bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen (nähere Ausführungen auf Bebauungsplanebene). Der zu erwartende Eingriff in das Schutzgut Boden erfordert gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Maßnahmen zur Kompensation.

Es werden erhebliche und ausgleichsbedürftige Auswirkungen für das Schutzgut Boden & Fläche erwartet, die auf der Bebauungsplanebene berücksichtigt werden (vgl. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Süderheistedt). Bei fachgerechter Ausführung sind bei den Baumaßnahmen keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Schutzgut Wasser

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für u. a. eine Flächenversiegelung vorbereitet, die sich auf bedeutende Prozesse des Wasserhaushaltes auswirkt. Auf den versiegelten Flächen verändert sich das Abflussverhalten des anfallenden Oberflächenwassers, da das Eindringen in den Boden auf diesen Flächen verhindert wird.

Infolgedessen wird weniger Wasser dem Grundwasserkörper vor Ort zugeführt, wodurch die Grundwasserneubildungsrate verringert wird. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt hängen dabei vom Bebauungsgrad bzw. vom Versiegelungsgrad der Fläche ab. Das Risiko von Grundwasserverschmutzungen wird aufgrund der vorgesehenen Nutzung in Form von wohnbaulicher Nutzung als gering eingestuft, ist prinzipiell aber nicht auszuschließen und abhängig vom sachgemäßen Umgang mit wasser- und bodengefährdenden Stoffen. Aufgrund des veränderten Abflussverhaltens des anfallenden Oberflächenwassers sind Maßnahmen zum Rückhalt vor Einleitung in die Vorflut zu treffen, diese werden durch entsprechenden Umbaumaßnahmen herbeigeführt.

Im Zuge der Umsetzung soll der Vorfluter verfüllt werden, der westliche Entwässerungsgraben vertieft und diese Anlage entlang des nördlichen Gehölzstreifens neu verrohrt werden und an eine vorhandene Verrohrung am Alten Landweg angeschlossen werden. Danach ist eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet. Details zur geplanten Abwasserbeseitigung sind der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Süderheistedt zu entnehmen. Diese Eingriffe sind seitens der Unteren Wasserbehörde genehmigungspflichtig und erfordern entsprechende Kompensationsmaßnahmen, welche auf Bebauungsplanebene beachtet werden.

Bei sachgemäßem Umgang mit boden- und wassergefährdenden Stoffen sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.

Schutzgut Flora und Fauna sowie biologische Vielfalt

Mit Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zukünftige Wohnbebauung vorbereitet. Dies ist mit einem potentiellen Verlust an Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen verbunden. Vegetationsflächen werden verändert oder gehen durch Bodenversiegelung vollständig verloren. Im Rahmen der Grundstückserschließung und der Neugestaltung der Anlage für den Oberflächenwasserabfluss die Grünstreifen sowie die Knickstruktur nicht vollständig erhalten werden. Diese soll im Zuge der Planung entwidmet werden und Knickdurchbrüche realisiert werden. Da es sich bei dem Knick um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt, ist der Eingriff genehmigungspflichtig. Der erforderliche Knickbeseitigungsantrag mit entsprechendem Kompensationserfordernis wird der Unteren Naturschutzbehörde im laufenden Verfahren vorgelegt.

Es werden erhebliche und ausgleichsbedürftige Auswirkungen für das Schutzgut Flora, Fauna & biologische Vielfalt erwartet, die genaue Ausgestaltung wird im Bebauungsplan vorgenommen und erläutert.

Artenschutzrechtliche Betrachtung

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten, die der vorliegenden 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Süderheistedt entgegenstehen würden (siehe Kapitel 2.3.4 „Artenschutzrechtliche Betrachtung“)

Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 – 36 BNatSchG)

Eingriffe an der Knickwallhecke, werden im Zuge der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet. Im Rahmen der Grundstückserschließung sind diese Eingriffe unvermeidbar (siehe Kapitel 2.3.4 „Schutzgut Flora & Fauna sowie biologische Vielfalt“).

Es werden keine erheblichen Auswirkungen auf die nationalen oder internationalen Schutzgebietsausweisungen erwartet.

Schutzgüter Klima und Luft

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Flächenversiegelung vorbereitet, die grundsätzlich zu einer Veränderung kleinklimatischer Funktionen führen kann. Es erfolgt keine Überplanung bedeutender klimarelevanter Freiflächen oder Vegetationsstrukturen. Bei der vorgesehenen Nutzung als des Plangebietes Wohnbaufläche ist insgesamt nicht von einer spürbaren Änderung der klimatischen Situation oder der Luftqualität auszugehen.

Es werden keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Klima & Luft erwartet.

Schutzgut Landschaftsbild

Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen offenen, noch unbebauten Landschaftsraum angrenzend zu vorhandenen Bebauungsstrukturen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Dieser geht zum Teil verloren. Da das Gebiet selber und das Umfeld bereits anthropogen überprägt sind, sind die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf das Landschaftsbild als gering zu beurteilen. Die geplante Bebauung schließt sich an die bereits vorhandenen Bebauungen der Westerstraße und des Alten Landweges an. Mit dem parallel aufgestellten Bebauungsplan wird eine Bebauung gem. § 30 BauGB ermöglicht. Im Bebauungsplan finden sich gestalterische Festsetzungen, die sich an der ortsüblichen Bauweise orientieren, so dass sich ein entsprechend einheitliches Bild bietet. Vor diesem Hintergrund sind die Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild als gering zu bewerten. Die erforderlichen Knickdurchbrüche sowie die Gehölzbeseitigung werden auf das minimal Nötige beschränkt, so dass die Knickstruktur trotz Entwidmung zum großen Teil in Form einer Strauch-Baum-Wallhecke erhalten bleibt.

Es werden keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Landschaftsbild erwartet.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Es werden keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter erwartet.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Schutzgutübergreifende Aspekte wurden bei der Bestandsaufnahme und Bewertung der einzelnen Schutzgüter bereits miteinbezogen. Es sind keine weiteren erkennbaren Wechselwirkungen zu erwarten, die eine Verstärkung erheblicher negativer nachhaltiger Auswirkungen vermuten lassen.

2.4.2. Nutzung natürlicher Ressourcen

Boden und Fläche

Mit der anlagenbedingten Flächeninanspruchnahme werden unversiegelte Flächen dauerhaft versiegelt. Baubedingt können zusätzliche Flächen durch die Baustelleneinrichtung zeitweise beansprucht werden. Die Überplanung der Fläche bedeutet zwar den Verlust einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, allerdings dienen die Flächen nicht der Lebensmittelproduktion. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf Kapitel 2.4.1 verwiesen.

Flora und Fauna sowie biologische Vielfalt

Mit Umsetzung der Planung werden Vegetationsflächen verändert und zum Teil infolge der Flächenversiegelung beseitigt, die gleichzeitig potentiellen Lebensraum darstellen. Eingriff ein die östlich verlaufende Knickstruktur, die gesetzlich geschützt ist, werden vorbereitet und sind aufgrund der Grundstückerschließung unvermeidbar. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf Kapitel 2.4.1 verwiesen.

Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie

Zur Nutzung erneuerbarer Energien werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine gesonderten Festsetzungen getroffen. Hinsichtlich der Energieeinsparung wird auf die bestehenden energiefachrechtlichen Regelungen verwiesen.

2.4.3. Art und Menge an Emissionen

Art und Menge der Emissionen ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht quantifizierbar. Mit der Umsetzung eines Bauvorhabens ist potentiell mit Licht-, Lärm-, Geruchs- und Schadstoffemissionen zu rechnen.

Schutzgut Mensch

Für die angrenzend wohnende Bevölkerung ist mit der baulichen Umsetzung des Vorhabens mit zeitweise auftretenden Belastungen durch Licht-, Lärm- und Geruchsemissionen zu rechnen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf Kapitel 2.4.1 verwiesen.

Schutzgut Boden & Fläche

Luftschadstoffe können gelöst im Niederschlagswasser in den Boden eingetragen werden.

Bei sachgemäßem Umgang mit boden- und wassergefährdenden Stoffen sind keine erheblichen Auswirkungen durch Emissionen zu erwarten.

Schutzgut Wasser

Bei unzureichender Puffer- und Filterfunktion des Bodens, können Schadstoffe in den Boden eintragen werden und das Grundwasser kontaminieren.

Bei sachgemäßem Umgang mit boden- und wassergefährdenden Stoffen sind keine erheblichen Auswirkungen durch Emissionen zu erwarten.

Schutzgut Flora und Fauna sowie biologische Vielfalt

Während der Baumaßnahmen kann es zeitweise zu einem erhöhten Eintrag an Luftschadstoffen kommen, auf welches die Vegetation empfindlich reagieren kann, so dass die bioklimatische Ausgleichsfunktion der Pflanzen beeinträchtigt werden kann.

Licht- und Lärmemissionen während Bauarbeiten können zu temporären Störungen empfindlicher Tierarten führen. Betriebsbedingte Wirkfaktoren wie Geräusch- und Lichtemissionen ergeben sich aus der wohnlichen Nutzung und des Anliegerverkehrs. Es ist anzunehmen, dass während der Bauarbeiten ein Gewöhnungseffekt eintritt.

Es werden keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Flora, Fauna und biologische Vielfalt durch Emissionen erwartet.

Schutzgut Klima und Luft

Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung werden keine Vorhaben ermöglicht, die für die Luftqualität oder das Klima relevante Emissionen zur Folge haben werden. Es werden keine erheblichen Auswirkungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhaltenden bestmöglichen Luftqualität bzw. das Klima erwartet.