3.1 Art der baulichen Nutzung
Die Baufläche wird entsprechend der zugedachten Nutzung als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt.
Der Ausschluss der nach § 8 (3) BauNVO Nr. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Vergnügungsstätten erfolgt unter Berücksichtigung des angestrebten Gebietscharakters und soll eine Anpassung an das anliegende Gewerbegebiet herstellen. Gewollt ist die Entwicklung eines Gewerbebetriebes. Zur Förderung der Ansiedlung von produzierendem Gewerbe bzw. Gewerbe das einer guten verkehrlichen Anbindung bedarf, werden Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Andersartige Entwicklungen sowie möglichen Konflikten, insbesondere durch andere Nutzungen soll vorgebeugt werden.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind aufgrund der Lage im Außenbereich sowie der zur Vermeidung von späteren immissionsschutzrechtlichen Konflikten unzulässig.
Diese Festsetzungen erfolgen vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Nutzungen.