Planungsdokumente: B-Plan 18 der Gemeinde Busdorf 'Erweiterung Gewerbegebiet Am Königshügel' für das Gebiet nördlich der Straße 'Am Königshügel' u. westlich des Gemeindeweges an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Baufläche wird entsprechend der zugedachten Nutzung als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt.

Der Ausschluss der nach § 8 (3) BauNVO Nr. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Vergnügungsstätten erfolgt unter Berücksichtigung des angestrebten Gebietscharakters und soll eine Anpassung an das anliegende Gewerbegebiet herstellen. Gewollt ist die Entwicklung eines Gewerbebetriebes. Zur Förderung der Ansiedlung von produzierendem Gewerbe bzw. Gewerbe das einer guten verkehrlichen Anbindung bedarf, werden Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Andersartige Entwicklungen sowie möglichen Konflikten, insbesondere durch andere Nutzungen soll vorgebeugt werden.

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind aufgrund der Lage im Außenbereich sowie der zur Vermeidung von späteren immissionsschutzrechtlichen Konflikten unzulässig.

Diese Festsetzungen erfolgen vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Nutzungen.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung der Gewerbefläche wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) bestimmt. Innerhalb der Fläche für Gewerbe orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von max. 0,8 an der gewollten städtebaulichen Nutzung des Grundstückes sowie den gesetzlichen Anforderungen an die baulichen Anlagen. Dies entspricht dem Orientierungswert gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung.

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird das Maß der baulichen Nutzung weiterhin durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe bestimmt. Für das Gewerbegebiet wird die Geschossigkeit auf 1 Vollgeschoss und die Gebäudehöhe auf 8,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.

Diese Festsetzungen orientieren sich an der angrenzenden Bebauung und den Bebauungsplänen der gemeindlichen Gewerbegebiete. Die Höhenfestsetzung ist dabei deutlich niedriger als in sonstigen Gewerbegebieten, um hier besonders die Lage an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet zu berücksichtigen.

Im Plangebiet werden Gebäude zum Schutz der Landschaft auf maximal ein Vollgeschoss begrenzt.

Die Begrenzung der Höhenlage der baulichen Anlagen (Erdgeschossfertigfußbodenoberkante) dient ebenfalls dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. So dürfen die Erdgeschossfertigfußbodenoberkanten nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Erschließungsstraßenabschnittes liegen.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Bauweise

Abweichend von der offenen Bauweise sind in der abweichenden Bauweise auch Gebäude mit einer Länge von über 50 m zulässig, da für gewerblich genutzte Gebäude oftmals Gebäudelängen über 50 m erforderlich sind. Diese Festsetzung sichert eine optimale Ausnutzung der Flächen.

Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze festgesetzt, die sich an den Anforderungen für ein Gewerbegebiet orientiert. Die Baugrenze soll darüber hinaus auch einen Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen sowie die bestmögliche Nutzung der Fläche ermöglichen.

Die Baugrenze hält die erforderlichen Abstände zu den Nachbargrenzen und den umgebenden Knicks ein.

Im Süden hält die Baugrenze die vorgeschrieben Abstände zu der übergeordneten Straße ein. Im Süden befindet sich die Kreisstraße K 132, zu der gem. § 29 StrWG ein Abstand mit baulichen Anlagen von 15 m zur Straßenkante einzuhalten ist.