Planungsdokumente: B-Plan 18 der Gemeinde Busdorf 'Erweiterung Gewerbegebiet Am Königshügel' für das Gebiet nördlich der Straße 'Am Königshügel' u. westlich des Gemeindeweges an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Die Gestaltungsvorschriften zur Dachform und -neigung sowie für die Außenwände sind im Text (Teil B) der Satzung erfasst. Sie orientieren sich vor allem an der angestrebten Hochbauplanung und der angrenzenden Bebauung. Demnach sind für die Hauptdächer Dachneigungen von maximal 30° Grad zulässig. Hiermit soll v.a. die Gebäudehöhe in Verbindung mit der erforderlichen Geschossigkeit begrenzt werden.

Das Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen ist ebenfalls zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass der überörtliche Verkehr nicht durch Blendung der Photovoltaikanlagen beeinträchtigt wird.

Die Gestaltungsvorschriften für Nebenanlagen sind grundsätzlich ausgenommen, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.

Weiterhin soll das Orts- und Landschaftsbild durch Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen geschützt werden. Grundsätzlich sind Werbeanlagen und Bauteile so zu gestalten, dass sie in Form, Größe, Material und Farbe eine harmonische, architektonische Gliederung erkennen lassen und das Straßen- und Ortsbild nicht stören. Die Größe der Werbung muss in ausgewogenem Verhältnis zur Gebäudehöhe und -breite stehen. Reflektierende Werbeanlagen oder solche mit wechselndem bzw. bewegtem Licht sind unzulässig. Weiterhin sind nach oben abstrahlende Beleuchtung und starke Lichtquellen unzulässig.

Die Satzung enthält mit den örtlichen Bauvorschriften Regelungen gemäß § 86 Landesbauordnung (LBO) zur Gestaltung baulicher Anlagen. Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschriften des § 84 Abs. 3 LBO zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlich. Damit eine wirksame Ahndung von Verstößen möglich ist, wird ein entsprechender Hinweis mit in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.

3.5 Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet ist über einen Gemeindeweg an die Kreisstraße 132 Am Königshügel angebunden. An der verkehrliche Erschließung werden geringfügige Änderungen vorgenommen.

Es besteht eine Zufahrt zum Gemeindeweg, über die die Anbindung des Plangebietes erfolgen kann. Die vorhandene Zufahrt von der Gemeindestraße auf das Plangebiet muss jedoch nach hinten verlegt werden, da gem. Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr (LBV.SH) ein Abstand von mindestens 20 m zum Fahrbahnrand der K 132 einzuhalten ist. Für die Verlegung der Zufahrt wird die bestehende Knicklücke geschlossen und weiter nördlich entsprechend eine neue Lücke für die Anbindung geschaffen.

Ein notwendiger Ausbau des Gemeindeweges ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Niederlassung Flensburg (LBV.SH) abzustimmen.

Die Verbreiterungen von Einmündungen von Gemeindestraßen und Zufahrten in Straßen des überörtlichen Verkehrs dürfen nur im Einvernehmen mit dem LBV-SH durchgeführt werden. Gegebenenfalls sind dem LBV-SH rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch die Gemeinde Busdorf prüffähige Ausführungspläne zur Genehmigung und zum Abschluss einer Vereinbarung vorzulegen.

Das Plangebiet liegt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze an der Kreisstraße 132. Die Anbauverbotszone von 15 m entlang der K 132 wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Alle baulichen Veränderungen an der K 132 sind mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Niederlassung Flensburg abzustimmen.

Gemäß § 29 des Straßen- und Wegegesetztes SH (StrWG) dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 15 m von der Kreisstraße 132 nicht errichtet werden.

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom versorgt. Im Rahmen der Erschließungsplanung müssen die vorhandenen und geplanten Mittelspannungsleitungen sowie das Breitband berücksichtigt werden.

Die Wasserversorgung wird durch die Schleswiger Stadtwerke sichergestellt.

Das Plangebiet ist derzeit nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Ein Anschluss ist zu prüfen, um das anfallende Schmutzwasser über das Klärwerk der Stadt Schleswig zu entsorgen.

Für das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird im Rahmen des Planverfahrens eine Berechnung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 erstellt und mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg abgestimmt. Da eine Versickerung des Niederschlagswassers in weiten Teilen des Plangebietes möglich ist, wird die Festsetzung aufgenommen, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen im Plangebiet zu versickern ist. Der Versickerungsnachweis ist im Rahmen des konkreten Bauantrages zu leisten.

Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet der Kreisstraße K 132 weder zufließen können noch zugeleitet werden.

Die Starkregengefahrenkarte zeigt für die nördliche Grenze des Plangebietes potenzielle Überflutungstiefen von bis zu 48 cm an. Das größte Gefahrenpotenzial liegt außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Durch die Bebauung wird der gefährdete Bereich im Norden größeren Belastungen ausgesetzt. Für die Bebauung selbst wird aufgrund des Geländegefälles in Richtung der nordöstlich angrenzenden Fläche und durch die festgesetzten Höhenbeschränkungen des Erdgeschossfußbodens keine Gefahr durch Überschwemmung erwartet.

Die Abfallbeseitigung wird im Auftrage der Abfallwirtschaftsgesellschaft Schleswig-Flensburg (ASF) von privaten Unternehmen ausgeführt. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg wird hingewiesen.

Im Zuge der Bauleitplanung wird zudem auf folgende grundsätzliche Bestimmungen verwiesen:

  1. Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können ( auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs.6, und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).
  2. Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.
  3. Die DVGU-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.
  4. Verwiesen wird ebenfalls auf die ´Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen` RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmessungen Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.
  5. Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der beigefügten Broschüre ´DGUV Information 214-033 Mai 2012` (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Busdorf durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

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