Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom versorgt. Im Rahmen der Erschließungsplanung müssen die vorhandenen und geplanten Mittelspannungsleitungen sowie das Breitband berücksichtigt werden.
Die Wasserversorgung wird durch die Schleswiger Stadtwerke sichergestellt.
Das Plangebiet ist derzeit nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Ein Anschluss ist zu prüfen, um das anfallende Schmutzwasser über das Klärwerk der Stadt Schleswig zu entsorgen.
Für das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird im Rahmen des Planverfahrens eine Berechnung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 erstellt und mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg abgestimmt. Da eine Versickerung des Niederschlagswassers in weiten Teilen des Plangebietes möglich ist, wird die Festsetzung aufgenommen, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen im Plangebiet zu versickern ist. Der Versickerungsnachweis ist im Rahmen des konkreten Bauantrages zu leisten.
Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet der Kreisstraße K 132 weder zufließen können noch zugeleitet werden.
Die Starkregengefahrenkarte zeigt für die nördliche Grenze des Plangebietes potenzielle Überflutungstiefen von bis zu 48 cm an. Das größte Gefahrenpotenzial liegt außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Durch die Bebauung wird der gefährdete Bereich im Norden größeren Belastungen ausgesetzt. Für die Bebauung selbst wird aufgrund des Geländegefälles in Richtung der nordöstlich angrenzenden Fläche und durch die festgesetzten Höhenbeschränkungen des Erdgeschossfußbodens keine Gefahr durch Überschwemmung erwartet.
Die Abfallbeseitigung wird im Auftrage der Abfallwirtschaftsgesellschaft Schleswig-Flensburg (ASF) von privaten Unternehmen ausgeführt. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg wird hingewiesen.
Im Zuge der Bauleitplanung wird zudem auf folgende grundsätzliche Bestimmungen verwiesen:
- Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können ( auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs.6, und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).
- Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.
- Die DVGU-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.
- Verwiesen wird ebenfalls auf die ´Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen` RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmessungen Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.
- Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der beigefügten Broschüre ´DGUV Information 214-033 Mai 2012` (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.
Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Busdorf durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.