3.7.3 Hinweise
Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.
Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.
Zum Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Busdorf wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.
Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Betriebsleiterwohnungen werden ausgeschlossen. Im unmittelbaren Nahbereich sind keine Wohngebäude vorhanden. Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut können ausgeschlossen werden. Die Nähe zum Störfallbetrieb wird berücksichtigt.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Plangebiet muss für die Zufahrt zum Gewerbegebiet eine neue Knicklücke geschaffen werden. Der Ausgleich erfolgt im Verhältnis 1 : 3, da ein Kompensationsknick betroffen ist. Das Schließen der nicht mehr benötigten Knicklücke wird als Knickausgleich angerechnet. Der übrige Knickausgleich erfolgt über die Neuanlage eines Knicks innerhalb des Plangebietes. Die Knickrodung erfolgt zur Vermeidung von Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar.
Schutzgut Fläche: Das Plangebiet wird künftig als Gewerbegebiet genutzt. Die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes entfällt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an einem lokalen, verkehrsgünstigen Gewerbestandort begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.
Schutzgut Boden: Versiegelungen erfolgen durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit einer GRZ von 0,8 (= 80 %). Eine Überschreitung der Grundflächenzahl ist nicht zulässig. Zusätzliche Versiegelungen werden durch den Ausbau des Gemeindeweges verursacht. Entsprechend der Bilanzierung wird eine Ausgleichsfläche von insgesamt 2.204 m² Größe als Ausgleich für die zulässigen Versiegelung notwendig. Diese wird über ein Ökokonto zur Verfügung gestellt.
Schutzgut Wasser: Das im Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser soll über geeignete Maßnahmen (Mulden, Rigolen, Gräben etc.) im Plangebiet versickert werden. Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen.
Schutzgut Klima/Luft: Durch die zusätzliche, kleinflächige Bebauung in der Gemeinde Busdorf werden sich aufgrund der häufigen Winde keine nachhaltigen Veränderungen des Klimas und der Luftqualität ergeben.
Schutzgut Landschaft: Das Landschaftsbild ist im südlichen und westlichen Nahbereich durch verschiedene Nutzungen vorbelastet. Die zusätzliche Bebauung wird aufgrund der festgesetzten Firsthöhe und der eingeschränkten Einsehbarkeit des Plangebietes nur geringe Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben. Eine Minderung erfolgt durch den Erhalt der vorhandenen Knicks, die Neuanlage von Knicks sowie Fassadenbegrünungen.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Entfernungen nicht zu erwarten.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Busdorf werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt.
Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der durch die Planung notwendig wird.
Die bestehenden Knicks können überwiegend erhalten werden. Für die Zufahrt wird eine Knickrodung vorgesehen, eine bestehende Knicklücke im Südosten kann dafür geschlossen werden. Der übrige Knickausgleich erfolgt im Südwesten des Plangebietes als Abgrenzung zu den benachbarten Flächen.
Die Knicks werden durch einen Schutzstreifen mit einer Breite von 3 m ab Knickwallfuß geschützt. Weiterhin hält die festgesetzte Baugrenze einen weiteren Meter zu den festgesetzten Schutzstreifen ein, sodass für die Hauptanlagen zum Knickfuß mind. 4 m Abstand eingehalten werden müssen.
Zur besseren Einbindung in die Landschaft sowie zur Förderung der Natur wird bei fensterlosen Fassaden mit einer Länge von über 40 m eine Fassadenbegründung festgesetzt.
Durch das 'Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften' wurde mit Artikel 1 - Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes - Nr. 13 der § 41a 'Schutz von Tieren und Pflanzen vor nacheiligen Auswirkungen von Beleuchtungen' ergänzt. Danach sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind. Daher wird folgender artenschutzrechtlicher Hinweis in den Text (Teil B) der Satzung mit aufgenommen:
Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.