Planungsdokumente: B-Plan 18 der Gemeinde Busdorf 'Erweiterung Gewerbegebiet Am Königshügel' für das Gebiet nördlich der Straße 'Am Königshügel' u. westlich des Gemeindeweges an der Grenze zur Gemeinde Selk
Begründung
3.71 Verkehrs- und Gewerbelärm
Auf den Lärm durch die Autobahn A 7 und die Bundesstraße B 77 wird hingewiesen. Auf das Gebiet wirken tagsüber ca. >55 - 60 dB und nachts ca. >45 - 50 dB durch den Straßenverkehr ein. Diese Werte liegen geringfügig unter den in der TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet. Außerdem ist Lärm durch den nahegelegenen Flugplatz Schleswig-Jagel sowie die Bahnlinie zu erwarten.
Beeinträchtigungen durch das Gewerbegebiet auf die benachbarte Bebauung sind nicht zu erwarten. Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich südlich der K 132, in einer Entfernung von ca. 130 m.
3.7.2 Störfallbetriebe
Die Planvorhaben befinden sich im Einwirkungsbereich eines Betriebsbereiches, der den Bestimmungen der Störfall-Verordnung -12. BImSchV unterliegt. Der potenzielle Gefahrenbereich des angrenzenden Betriebes liegt nur ca. 80 m von der südwestlichen Ecke der festgesetzten Baugrenze des Plangeltungsbereiches entfernt.
Um möglichen Auswirkungen auf das Plangebiet entsprechend § 50 BImSchG vorzubeugen, wird die Festsetzung aufgenommen, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen sind.
Weiterhin wird mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der eine Büronutzung in Bezug auf die Lage im Gebäude, die Nutzungszeiten, Lage und Ausweisung der Rettungswege etc. konkret regelt, sodass im Falle einer Havarie im benachbarten Störfallbetrieb eine schnelle Evakuierung dieses Raumes gewährleistet werden kann. Ziel ist es, ein kleines Büro für einen Mitarbeiter innerhalb der geplanten Lagerhalle zu errichten, das klare und kurze Rettungswege aufweist.
Eine Einschränkung für den Störfallbetrieb durch das Plangebiet kann damit aus Sicht der Gemeinde ausgeschlossen werden, da die in der Umgebung vorhandenen Wohngebäude somit einen höheren Schutzanspruch haben und auf diese Weise die Weiterentwicklung bereits eingeschränkt ist.