Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 39, 1. Änderung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3.3. Stellplätze

Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ werden die Stellplatzflächen im Zuge der geplanten Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters angepasst. Die Festsetzung von Flächen für Stellplätze dient der planungsrechtlichen Sicherung einer geordneten Aufteilung der Nutzungen innerhalb des Plangebiets. Hierdurch wird gewährleistet, dass die für den Betrieb des Nahversorgungsstandorts erforderlichen Stellplätze grundsätzlich auf dem Grundstück vorgehalten werden können. Die Stellplätze befinden sich weiterhin überwiegend im nördlichen und östlichen Bereich des Plangebiets. Die bisher südlich des Marktgebäudes festgesetzten Stellplätze entfallen hingegen, da dieser Bereich künftig für die Erweiterung des Gebäudes benötigt wird. Lediglich ein Stellplatz im Süden des Plangebiets wird inklusive Ladesäule für Elektrofahrtzeuge erhalten. Durch die geplante Erweiterung reduziert sich die Anzahl der vorhandenen Stellplätze im Vergleich zur Bestandssituation. Der konkrete Stellplatznachweis sowie die bauordnungsrechtlich erforderliche Anzahl der Stellplätze sind im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die bestehende Zufahrt über die Straße Am Ladenzentrum bleibt unverändert erhalten. Dadurch sind keine zusätzlichen Änderungen an der bestehenden Verkehrserschließung erforderlich. Gleichzeitig kann der vorhandene straßenbegleitende Baumbestand weitgehend erhalten bleiben. Die verbleibenden Stellplatzflächen ermöglichen weiterhin eine bedarfsgerechte Erschließung des bestehenden Nahversorgungsstandorts. Zudem bleiben Freiflächen weiterhin erhalten, sodass der Täbyplatz weiterhin als Wochenmarktstandort genutzt werden kann. Die Festsetzung der Stellplatzflächen dient insgesamt einer geordneten Nutzung des Grundstücks sowie der langfristigen Sicherung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Nahversorgungsstandorts.

5.3.4. Immissionsschutz

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 39 enthält zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor Gewerbelärm, ausgehend von den zulässigen Nutzungen am Täbyplatz, Festsetzung Nr. 5 B mit flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln für die Sondergebietsflächen am Täbyplatz.

Im Rahmen der in der 1. Änderung des Bebauungsplans durchgeführten lärmtechnischen Untersuchung wurden die Auswirkungen der konkret geplanten Betriebserweiterung des Lebensmitteldiscounters unter Berücksichtigung der Vorbelastungen detailliert berechnet und ein Nachweis nach TA Lärm geführt. Wie bereits in Kapitel 3.3.2 erläutert, kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass an allen maßgebenden Immissionsorten die jeweilig geltenden Orientierungswerte und Immissionsrichtwerte tags und nachts eingehalten, weshalb für die zukünftige städtebauliche Situation somit von einer immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auszugehen ist. Es besteht somit kein städtebauliches Erfordernis für die o.g. Festsetzung Nr. 5 B aus dem Bebauungsplan Nr. 39 zu flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln, weshalb diese im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 für die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches aufgehoben wird. Für die restlichen Flächen des Geltungsbereiches Nr. 39 besteht die Festsetzung jedoch weiterhin.

Die Entwässerungssituation wird durch die vorliegende Planung nicht verändert. Der Nachweis der schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt im nachgelagerten Genehmigungsverfahren.

6. Auswirkungen der Änderung

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt, da sie der Erweiterung eines bestehenden Nahversorgungsstandorts auf einer bereits baulich in Anspruch genommenen Fläche und überwiegend versiegelten Fläche innerhalb des Siedlungsbereichs dient. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung kann gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren liegen vor (vgl. Kapitel 1.1). Aufgrund der geplanten Erweiterung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs wurde ergänzend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG durchgeführt. Diese hat bestätigt, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt und somit die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB gegeben sind. Daher werden die Auswirkungen der Planung aufgrund der Erhöhung der Verkaufsfläche zusammenfassend im Folgenden dargelegt. Im Rahmen der vorliegenden Planung erfolgt keine grundlegende Änderung der Art der Nutzung oder der städtebaulichen Funktion des Standorts. Bereits der Ursprungsbebauungsplan Nr. 39 „Täbyplatz“ ermöglicht die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich daher im Wesentlichen um die Erweiterung und funktionale Weiterentwicklung eines bestehenden Lebensmitteldiscounters innerhalb eines bereits etablierten Nahversorgungsstandorts. Die Auswirkungen der Planung werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt.

Schutzgut Mensch

Die im Rahmen der 1. Änderung vorgesehene Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche und die Erhöhung der Grundfläche sowie die damit einhergehende Vergrößerung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters führen voraussichtlich nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Kundschaft. Der Anpassungsdruck von Verkaufsflächen resultiert maßgeblich aus der Erwartungshaltung der Konsument:innen an den Einkaufskomfort. Dies beinhaltet vor allem erhöhte Ansprüche an die Architektur, das Ladendesign sowie die Warenpräsentation und äußert sich unter anderem in breiteren Gängen, einer großzügigeren Warenpräsentation sowie einer verbesserten Barrierefreiheit. Die Erweiterung dient daher insbesondere der funktionalen und baulichen Modernisierung des bestehenden Standorts. Ein erheblicher Anstieg der Kundschaft ist nicht zu erwarten. Aufgrund des voraussichtlich nur geringfügig zunehmenden Zusatzverkehrs ist nicht von erheblichen zusätzlichen Lärm- und Luftimmissionen auszugehen. Die lärmtechnische Untersuchung hat zudem die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit der Betriebserweiterung nach TA Lärm nachgewiesen, weshalb eine relevante Belastung der angrenzenden Wohnbebauung mit Gewerbelärm ausgeschlossen werden kann.

Zum Schutz vor Verkehrslärm im Plangebiet ausgehend von den umliegenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen (Hamburger Straße, Berliner Straße, Am Ladenzentrum) ergeben sich gemäß DIN 4109 (Januar 2018) Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz der Büronutzungen vor von außen eindringenden Geräuschen. Die Anforderungen entsprechen dem üblichen Aufbau von Außenbauteilen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG). Darüber hinaus werden die maßgeblichen Orientierungs- und Grenzwerte im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten, sodass keine zusätzlichen Festsetzungen zu aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Somit sind keine erheblichen negativen Auswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Mensch zu erwarten, die durch das Planvorhaben induziert werden.

Schutzgut Boden und Fläche

Die Bodenflächen innerhalb des Plangebiets sind bereits weitgehend durch das Bestandsgebäude, die Stellplatzflächen sowie die befestigte Platzfläche versiegelt und überprägt. Das Bodenleben, die natürliche Fruchtbarkeit, der Gasaustausch und der Boden als Vegetationsstandort sind daher bereits erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Durch die Erweiterung des Gebäudes kommt es kleinräumig zu zusätzlichen Eingriffen in den Boden. Ein Eintrag von Schadstoffen in den Boden ist nicht zu erwarten. Aufgrund der bereits bestehenden hohen Versiegelungsgrads weist das Plangebiet insgesamt nur eingeschränkte natürliche Bodenfunktionen auf. Im Zuge der Erweiterung des Lebensmitteldiscounters erfolgt teilweise eine Umnutzung bislang als Stellplatz- und Platzfläche genutzter Bereiche. Die bestehenden Stellplatzflächen sind bereits heute nahezu vollständig versiegelt. Die zusätzliche geringe Flächeninanspruchnahme(410m2) beschränkt sich im Wesentlichen auf bereits befestigte und anthropogen überformte Bereiche innerhalb des bestehenden Nahversorgungsstandorts Eine erstmalige Versiegelung bislang unbebauter oder naturnaher Bodenflächen erfolgt nicht. Es handelt sich um eine Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Siedlungs- und Einzelhandelsstandorts. Eine zusätzliche Inanspruchnahme bislang unversiegelter Flächen außerhalb des Siedlungszusammenhangs erfolgt nicht. Somit kommt es insgesamt nur zu geringfügigen zusätzlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche.

Schutzgut Wasser

Bereits auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ ist eine umfassende Versiegelung im Plangebiet möglich, die mit einer reduzierten Versickerungsfähigkeit von anfallendem Niederschlagswasser einhergeht. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurde durch einen landschaftspflegerischen Fachbeitrag festgestellt, dass die Eingriffe hinsichtlich des Schutzguts Wasser nicht vollständig ausgeglichen werden können. Für eine wenigstens teilweise Kompensation der Eingriffe wurde im Bebauungsplan Nr. 39 „Täbyplatz“ für die Oberflächenbefestigung festgesetzt, dass öffentliche Parkplätze und private befestigte Stellplätze mit fugenreichem (mindestens 20% Fugenanteil) bzw. versickerungsfähigem Material zu befestigen oder so anzulegen sind, dass das anfallende Niederschlagswasser in angrenzenden Grünflächen versickern kann. Diese Maßnahme wurde jedoch nicht umgesetzt, weshalb der Bestand des Plangebiets – bis auf den geringen Fugenanteil der Stellplatzflächen und die Grünstrukturen im Bereich der angepflanzten Bäume – vollversiegelt sind. Das anfallende Oberflächenwasser wird in die Kanalisation eingeleitet. Da es im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans lediglich zu einem geringen Anstieg des Versiegelungsgrades kommt, kann davon ausgegangen werden, dass die bestehende Entwässerungssituation grundsätzlich fortgeführt werden kann. Der Nachweis der schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung ist im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu führen. Zusammenfassend sind keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser aufgrund des geplanten Vorhabens zu erwarten.

Schutzgut Klima und Luft

Das Plangebiet weist hinsichtlich des Lokalklimas keine besondere Bedeutung auf. Die regional generell gute bis moderate Luftqualität und die geringe Größe des Plangebiets lassen grundsätzlich nur unerhebliche klimatische Auswirkungen der Planung erwarten. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplans wird bereits hohe Versiegelungsgrad nur geringfügig vergrößert, sodass sich gegenüber dem Bestand keine für das Schutzgut relevanten Änderungen ergeben. Ein erheblicher Anstieg verkehrs- oder betriebsbedingter Luftschadstoff- oder Wärmebelastungen ist nicht zu erwarten. Somit bestehen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft.

Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt

Angesichts der bereits weitgehend versiegelten und strukturarmen Habitatausstattung des Plangebiets kann davon ausgegangen werden, dass die biologische Vielfalt im Plangebiet durch die Realisierung des Vorhabens nicht erheblich negativ beeinträchtigt wird. Es werden keine wertvollen Lebensräume entwertet oder zerstört. Bei der Umsetzung des geplanten Vorhabens werden alle bestehenden Bäume erhalten, sodass keine erheblich negativen Auswirkung auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und der biologischen Vielfalt zu erwarten sind.

Schutzgut Landschaftsbild

Das Landschaftsbild ist im Bestand bereits durch die benachbarten Bauflächen siedlungsstrukturell geprägt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines bestehenden Nahversorgungsstandorts mit Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Verkehrsflächen sowie angrenzenden Wohn- und Gemeinbedarfsnutzungen. Naturnahe oder landschaftlich besonders prägende Strukturen sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden.

Die durch die 1. Änderung des Bebauungsplans ermöglichten Erweiterungen fügen sich in die bestehende Siedlungsstruktur im Westen von Reinbek ein. Die Erweiterung erfolgt innerhalb eines bereits baulich genutzten und überwiegend versiegelten Bereichs, sodass keine zusätzlichen landschaftlich geprägten Freiräume in Anspruch genommen werden. Im Zuge der weiteren Hochbauplanung kann es gegebenenfalls zu einer Anpassung der Dachform kommen. Eine mögliche Änderung der Dachgestaltung würde das Erscheinungsbild des Gebäudes verändern, jedoch weiterhin eine Einfügung in das bestehende bauliche Umfeld ermöglichen. Gleichzeitig bleiben die vorhandenen Gehölzstrukturen entlang der Randbereiche des Plangebiets erhalten und tragen weiterhin zur Eingrünung des Standorts bei. Aufgrund der Vorprägung des Standorts sowie der begrenzten räumlichen Wirkung der geplanten Erweiterung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild zu erwarten.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Geschützte Baudenkmale oder sonstige geschützte, besonders bedeutsame oder empfindliche Kultur- und Sachgüter sind weder im Plangebiet noch seiner näheren Umgebung bekannt. Eine besondere Bedeutung des Plangebiets für das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter besteht daher nicht. Beeinträchtigungen durch die vorliegende Planung können ausgeschlossen werden.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Planung dient der Erweiterung und funktionalen Weiterentwicklung eines bestehenden Nahversorgungsstandorts innerhalb eines bereits überwiegend versiegelten und baulich vorgeprägten Siedlungsbereichs.

Erhebliche zusätzliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima und Luft, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB liegen weiterhin vor.

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