7. Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ weiterhin wirksam bleiben, soweit sie nicht durch die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans ersetzt, geändert oder aufgehoben werden.
Mit der 1. Änderung werden ausschließlich die zeichnerischen Festsetzungen zur Baugrenze, zur Grundfläche (GR), zur Stellplatzfläche und zur Erhaltung von Einzelbäumen sowie die textliche Festsetzung (Nr. 1.2.4) zur Überschreitung der zulässigen Grundfläche geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 5 B zu flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln wird im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 für die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches aufgehoben.
Für die im Rahmen der 1. Änderung neu getroffenen oder geänderten Festsetzungen findet die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), Anwendung. Die unverändert fortgeltenden Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ bleiben hiervon unberührt. Materiell-rechtliche Änderungen, die einer gesonderten Abwägung bedürfen, ergeben sich daraus nicht.