3.2.1. Geltender Bebauungsplan
Das Plangebiet umfasst ein Teilgebiet des derzeit gültigen Bebauungsplans Nr. 39 aus dem Jahr 2006, der für den Änderungsbereich ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ und im Süden einen Teilbereich der Straßenverkehrsfläche festsetzt. Da die Realisierung des vorgesehenen Konzepts nach dem bestehenden Planungsrecht nicht möglich ist, wird die 1. Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ wird die Baugrenze des Baufeldes des Aldi Marktes erweitert sowie die festgesetzte Grundfläche erhöht, um eine Vergrößerung in südlicher sowie westlicher Richtung zu ermöglichen.
Abbildung 5: Geltender Bebauungsplan Nr. 39 "Täbyplatz" der Stadt Reinbek (2006); Plangebiet in Rot umrandet
Für das Plangebiet (SO-EH 4) sind derzeit eine maximale Grundfläche von 1.220 m² sowie maximal zwei Vollgeschosse festgesetzt. In Verbindung mit den westlich angrenzenden Sonstigen Sondergebieten SO-EH 2 und SO-EH 3 ist großflächiger sowie sonstiger Einzelhandel mit einer gemeinsamen maximalen Verkaufsfläche von 2.600 m² zulässig. Darüber hinaus enthält der Ursprungsbebauungsplan Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen, Stellplatzflächen, Erhaltungsbindungen sowie weiteren Nutzungen und Anlagen innerhalb des Quartiers.
Die geplante Erweiterung des Discounters ist grundsätzlich im Rahmen der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 2.600 m² mit dem geltenden Bebauungsplan vereinbar, ist jedoch nicht mit der derzeit festgesetzten Baugrenzen und der zulässigen Grundfläche umsetzbar. Zur planungsrechtlichen Vorbereitung der Erweiterung ist daher die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ im östlichen Teilbereich erforderlich.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans beschränkt sich inhaltlich auf die Anpassung der Baugrenze, die Erhöhung der zulässigen Grundfläche, der zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume, der Stellplatzfläche sowie die Änderung der textlichen Festsetzung zur Überschreitung der zulässigen Grundfläche und zu flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln. Die übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans bleiben unberührt und gelten weiterhin fort.
Die konkreten Inhalte der geänderten Festsetzungen sowie die für die Planung relevanten weiterhin geltenden Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans werden in Kapitel 5 der Begründung ergänzend erläutert.