5. Planinhalte
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ beschränkt sich inhaltlich auf die Anpassung der Baugrenze, der zulässigen Grundfläche (GR), zeichnerisch festgesetzte Einzelbäume, der Stellplatzfläche sowie der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.4 zur Überschreitung der zulässigen Grundfläche im Bereich des bestehenden Lebensmitteldiscounters. Die textliche Festsetzung Nr. 5 B zu flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln wird im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 für die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches aufgehoben.
Die übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ bleiben von der vorliegenden Änderung unberührt und gelten weiterhin fort. Dies betrifft insbesondere die Art der baulichen Nutzung, die Straßenverkehrsflächen, die Leitungsrechte sowie sonstige Festsetzungen, soweit sie nicht ausdrücklich durch die 1. Änderung geändert oder ersetzt werden.
Zur besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit werden die weiterhin geltenden zeichnerischen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans in die Planzeichnung der 1. Änderung übernommen. Die geänderten zeichnerischen Festsetzungen werden im Rahmen der 1. Änderung neu festgesetzt. Hierdurch erfolgt jedoch keine Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 39, sondern ausschließlich eine punktuelle Änderung einzelner Festsetzungen innerhalb des Änderungsbereichs. Die geänderten zeichnerischen Festsetzungen sind in der Legende der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. Die geänderte textliche Festsetzung wird zudem als eigenständige Festsetzung in den textlichen Festsetzungen der 1. Änderung aufgeführt.
Zur besseren Verständlichkeit der Planung und der Vollständigkeit halber werden die weiterhin geltenden Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 39 zudem nachfolgend erläutert. Hieraus ergibt sich jedoch keine erneute planerische Abwägung der unverändert fortgeltenden Festsetzungen, sondern lediglich eine erläuternde Darstellung der für die Planung relevanten Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans sowie der geänderten Festsetzungen der 1. Änderung.