5.1.2. Anzahl der Vollgeschosse
Die Höhe der baulichen Anlagen wird im Bebauungsplan konform zum Ursprungsbebauungsplan durch die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen gesteuert. Diese Festsetzung dient insbesondere dazu, dass sich die Dichte und Kubaturen in die bestehende Umgebung einfügt und unverhältnismäßige Höhenentwicklung vermieden werden. Gleichzeitig eröffnet die Begrenzung auf zwei Vollgeschosse einen angemessenen gestalterischen und funktionalen Spielraum. Ergänzend wird durch die gewählte Festsetzung die Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Wohnflächen durch Aufstockungen im Bestand zu realisieren. Zudem kann ein Dachgeschoss ausgebildet werden, das, sofern es nicht die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllt, nicht auf die zulässige Geschossigkeit angerechnet wird. Dadurch wird eine moderate Nachverdichtung begünstigt. Eine Änderung der zulässigen Geschossigkeit ist im Rahmen der geplanten Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters nicht erforderlich.