3.1 Art der Nutzung
Der Planbereich wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Biogasanlage' festgesetzt.
Innerhalb des Sondergebietes sind ausschließlich bauliche Anlagen zulässig, die für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage funktionstechnisch erforderlich sind. Insbesondere sind Anlagen für die Erzeugung, Speicherung und Abgabe von Biomethan zulässig.
Im Sondergebiet sind zukünftig auch Elektrolyseure für die Herstellung von Wasserstoff und zusätzlich Anlagen für die Herstellung von Methangas aus diesem Wasserstoff und Kohlenstoffdioxid, das aus dem Biogas abgeschieden wird, zulässig. Diese Festsetzung dient der zukunftsausgerichteten Weiterführung der Biogasanlage insbesondere in den Bereichen zwischen dem geplanten Gastlager und den bestehenden baulichen Anlagen.
Die Festsetzung erfolgt hierbei in Übereinstimmung mit der Planung des Vorhabenträgers und den o.g. städtebaulichen Zielen der Gemeinde Dörphof. So wird sichergestellt, dass die bestehende Biogasanlage baulich erweitert und langfristig in ihrem Bestand gesichert werden kann.