Planungsdokumente: 1. vorhabenbezogene Änderung des B-Plan 4 "Erweiterung Biogasanlage mit Gasspeicher" der Gemeinde Dörphof

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.7 Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung

Zur Ermittlung des angemessenen Abstandes mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung in Anwendung der KAS-18 und KAS-32 wurde im November 2023 für die Biogasanlage Schuby ein entsprechendes Gutachten durch die EC Umweltgutachter und Sachverständige, Kremp & Partner PartG mbB, erstellt.

Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Als Ergebnis der geforderten Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung des angemessenen Abstandes, konnte gezeigt werden, dass in Anwendung der Leitfäden KAS 18 / 32 sich innerhalb der Grenzkonzentrationen und Gefahrenmerkmale hinsichtlich

- der Explosionsgefährdung durch Biogas,

- der toxischen Gefährdung durch Schwefelwasserstoff,

- einer möglichen Gaswolkenexplosion oder

- einer Freistrahlflamme

Schutzobjekte gemäß §3 Abs. 5d BImSchG befinden.

Die Ermittlung des angemessenen Abstandes erfolgt aus der Ausbreitungsrechnung gemäß KAS 32 und 3783 Blatt 1 bei mittlerer bzw. ungünstiger Ausbreitungssituation. In Anwendung der im Leitfaden KAS 18 vorgegebenen Bewertungsgrößen sind die Abstände, ausgehend von der Biogasanlage ermittelt, bis zu der ein Gefährlichkeitsmerkmal noch zu erwarten ist. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Für die Betrachtung von Schwefelwasserstoffgehalt im Rohgas im Schadensfall (Dennoch-Störfall) bei mittlerer Ausbreitungssituation kann kein ein Abstand von den Gasspeichern ermittelt werden.

Für die Wärmestrahlung einer Freistrahl-Flamme im Schadensfall (Dennoch-Störfall) ergibt sich für den Menschen ein Abstand von 104 m von dem am dichtesten liegenden Gasspeicher.

Das zu betrachtende Schutzobjekt, Wohnhaus in ca. 110 m Entfernung, liegt außerhalb des angemessenen Abstandes. Das Betriebsgebäude mit einem Abstand von 60,9 m Entfernung zu den Gasspeichern liegt innerhalb des angemessenen Abstandes zum bestehenden Gasspeicher. Dieses Objekt sollte bei einem Schadensfall geschützt werden.

Für den geplanten externen Gasspeicher wurde eine erforderlicher Achtungsabstand von 80,7 m ermittelt. Dieser Abstand sollte bei der Planung zur Positionierung des Gasspeichers berücksichtigt werden.

Für ungeschützte Personen wird bei einer Beaufschlagungshöhe von 2 m und einer Bestrahlungsstärke von 2,3 kW/m² in Tabelle 9, Anh. 4, KAS 18 eine Zeitdauer tStr bis zum Erreichen der Schmerzgrenze von 40 Sekunden angegeben. Innerhalb dieser Zeit soll sich eine Person in Sicherheit bringen.

Der ermittelte angemessene Abstand gemäß §50 BImSchG sollte als Grenzwert angesetzt werden. Aufgrund einer neuen Errichtung der Anlage und damit auch die Einbeziehung von Sicherheitseinrichtungen wie bspw. die Verriegelung einzelner Gasspeicher durch automatisch schließende Gasschieber bei der Feststellung von Leckagen kann die Auswirkung eines Gasaustritts reduziert werden.

Diese Maßnahmen sollten bei der Planung berücksichtigt werden.

Bezüglich der konkreten Lage des Gasspeichers in der Umgebung der bestehenden Biogasanlage wurden in Absprache mit dem Gutachter folgende Belange berücksichtigt:

Der externe Gasspeicher muss aus Sicht des Gutachters einen größeren Abstand zu den bestehenden Anlagen einhalten, um die Gefahr zu verringern, dass sich das Feuer im Brandfall von einem Gaslager zum nächsten Gaslager ausbreitet.

Aktuell wird in die Wärmeversorgung der umliegenden Dörfer der Gemeinden Dörphof, Karby und Brodersby geplant; mit dem Bau mit einem Kostenvolumen von ca. 8 Mio. € wurde inzwischen begonnen. Damit wird der Betreiber der Biogasanlage zu einem öffentlichen Grundversorger. Insofern fällt der Sicherstellung des Anlagenbetriebes eine enorme Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gegen mögliche Havarien, hier z.B. Feuergefahr, aus betrieblichem und gemeindlichem Interesse bestmögliche Vorkehrungen zu treffen. Dies soll im Rahmen dieser Planung mit einem größeren Abstand, der auch den gesetzlichen Achtungsabstand von mind. 200 m einhält, erfolgen. Der gesetzliche Achtungsabstand sollte keinesfalls unterschritten werden, wenngleich dies ggf. mit gutachterlichem Nachweis möglich wäre.

Das nächstgelegene schützenswerte Wohngebäude ist ein Reetdach-gedecktes, sehr altes Wohnhaus nördlich der bestehenden Biogasanlage.

Der geplante Baukörper des Gaslagers hält in seiner nächstgelegenen Ecke in einem Abstand von exakt 200 m zu diesem Wohngebäude ein. Der Achtungsabstand wird nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.

3.8 Immissionsschutz

Zusätzliche Emissionen wie Schall aber auch Gerüche und Stickstoffdeposition können nach aktuellem Planungsstand nicht sicher ausgeschlossen werden – sie hängen letztlich jedoch von den Details den geplanten Maßnahmen ab. Eine Abschätzung der zusätzlichen Emissionen ist nach dem aktuellen Planungsstand aufgrund der noch fehlenden Details nicht möglich. Aus Sicht der zuständigen Fachbehörde (Landesamt für Umwelt, Technischer Umweltschutz, Regionaldezernat Mitte, LFU 7518) ist es daher zweckmäßig, die Erstellung von Prognosen zu den jeweiligen Emissionen einzelfallbezogen in ein nachgelagertes immissionsschutzrechtliches oder baurechtliches Genehmigungsverfahren zu verlagern.

3.9 Umweltbericht

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Errichtung eines Gärrestlagers und eines Gasspeichers vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht geplant. Im Zuge der Planung ist ein Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstandes mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung in Anwendung der KAS-18 und KAS-32 erstellt worden. Der geplante Baukörper des Gaslagers hält in seiner nächstgelegenen Ecke den gesetzlichen Achtungsabstand von mind. 200 m ein. Eine Abschätzung der zusätzlichen Emissionen ist nach dem aktuellen Planungsstand aufgrund der noch fehlenden Details nicht möglich. Aus Sicht der zuständigen Fachbehörde (Landesamt für Umwelt, Technischer Umweltschutz, Regionaldezernat Mitte, LFU 7518) ist es daher zweckmäßig, die Erstellung von Prognosen zu den jeweiligen Emissionen einzelfallbezogen in ein nachgelagertes immissionsschutzrechtliches oder baurechtliches Genehmigungsverfahren zu verlagern.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Aufgrund der bisherigen Nutzung ist die Planfläche als Lebensraum besonders oder streng geschützter Arten weitgehend ungeeignet. Eingriffe in das Knicknetz erfolgen nicht. Neupflanzungen bieten insbesondere Gehölzbrütern neue Lebensräume.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird landwirtschaftlich genutzt und durch die geplante Bebauung dauerhaft der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an der regenerativen Energiegewinnung begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet sind die Errichtung eines Gärrestlagers und eines Gasspeichers geplant. Ein Teil des Geltungsbereichs überplant den Bebauungsplan Nr. 4. Entsprechend der Bilanzierung ist für die Neuversiegelung eine Ausgleichsflächen von 5.167 m²zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto.

Schutzgut Wasser: Anfallendes Niederschlagswasser wird im Plangebiet versickert bzw. über eine Notentwässerung gedrosselt in einen Verbandsvorfluter eingeleitet.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung des Sondergebietes sind aufgrund der geringen Vorbelastung und der stetigen Windbewegungen im Land Schleswig-Holstein keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Zu erhaltende und neu vorgesehene Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den Erhalt der vorhandenen Knicks und durch die Beschränkung der baulichen Anlagen auf max. 29,0 m bzw. 35 m über NHN gemindert. Zusätzlich ist eine Eingrünung des Plangebietes nach Norden und Westen durch die Anpflanzung einer dreireihigen Hecke vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturdenkmale sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter erfolgen nicht.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung und der durch die Planung zu erwartenden Wirkfaktoren nicht zu erwarten. Ein Nachweis ist nach dem aktuellen Planungsstand aufgrund der noch fehlenden Details nicht möglich. Aus Sicht der zuständigen Fachbehörde (Landesamt für Umwelt, Technischer Umweltschutz, Regionaldezernat Mitte, LFU 7518) ist es daher zweckmäßig, die Erstellung von Prognosen zu möglichen Stickstoffemissionen einzelfallbezogen in ein nachgelagertes immissionsschutzrechtliches oder baurechtliches Genehmigungsverfahren zu verlagern.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte der 1. vorhabenbezogenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Dörphof sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche im Umfeld des intensiv baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen. Geschützte Biotope werden berücksichtigt. Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG sind nicht vorgesehen.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.