1.3.3 Schutzverordnungen
Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete liegen nordwestlich in einer Entfernung von ca. 2,3 km bzw. westlich in einer Entfernung von ca. 2,5 km (jeweils FFH 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ sowie EU-VSG 1423-491 „Schlei“). Aufgrund der großen Entfernungen und der zu erwartenden Wirkfaktoren ist nicht von Auswirkungen der Planung auf die Natura 2000-Gebiete auszugehen.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des großflächigen Naturparks „Schlei“ (§ 27 BNatSchG). Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet oder angrenzend dazu nicht vor.
Im Westen und Osten grenzen Waldflächen an das Plangebiet an. Diese sind nach Landeswaldgesetz geschützt. Verbindliche Regelungen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 festgesetzt. Durch die mit der zuständigen Fachbehörde abgestimmte Festsetzung der Baugrenzen in der verbindlichen Bauleitplanung werden keine Beeinträchtigungen erwartet.
Das westliche Plangebiet tangiert eine Verbundachse des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein, die u.a. einen Wald südwestlich des Plangebietes mit einem nördlich außerhalb gelegenen kleinen Wald verbindet. Schwerpunkbereiche sind nicht betroffen. Entsprechend Kap. 4.1.1 des Landschaftsrahmenplanes für den Planungsraum II sind mit der Darstellung des Biotopverbundes keine Nutzungseinschränkungen verbunden. Ebenso besteht kein grundsätzliches Bauverbot.
Im Plangebiet umfasst die Verbundachse eine intensiv genutzte Ackerfläche ohne besondere Lebensraumeignung. Aufgrund des einzuhaltenden Waldabstandes von 30 m wird der Bereich der Verbundachse von baulichen Anlagen freigehalten. Entsprechende Festsetzungen erfolgen im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28.
Ein geschütztes Biotop ist mit den Knick (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) am südlichen Rand des Plangebietes vorhanden. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-20120) enthält die Darstellung eines weiteren Knicks im Osten des Plangebietes. In der Örtlichkeit stellt sich dieser als Bewuchs entlang eines verlandeten Grabens dar. Die östlich angrenzenden Gehölzfläche wurde als Verdachtsfläche (entwässerter Erlenbruch) dargestellt. Im östlichen Nahbereich des Plangebietes befinden sich Stillgewässer (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG). Im Bereich des südwestlich angrenzenden Waldes werden zwei Kleingewässer dargestellt. Weitere geschützte Biotope sind derzeit nicht bekannt.
Innerhalb des Plangebietes ist eine Ausgleichsmaßnahme durchgeführt worden. Es handelt sich dabei um einen Ausgleichsknick, der in Nord-Süd-Ausrichtung im Westen durch das Plangebiet verläuft. Ursprünglich verlief der Knick noch weiter nach Norden. Dieser Teil des Knicks wurde bereits im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 26 gerodet und ausgeglichen.