2.1.4 Schutzgut Boden
Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund besteht vor allem aus glazifluviatilen Schmelzwassersanden, die sich nach dem Abschmelzen der Gletscher in weiten Teilen Schwansens abgelagert haben. Westlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich das Geotop Os von Rieseby (Os 003), eine wallartige Geländeerhebung aus Sand und Kies, die sich aus Schmelzwassersedimenten der letzten Eiszeit entwickelt hat.
Das Plangebiet weist als Bodentyp entsprechend der Bodenkarte (Maßstab 1 : 50.000) eine Braunerde aus weichselzeitlichem Sand auf. Der Bodentyp ist in der Landschaft Schwansen weit verbreitet und nicht als seltener Boden einzuordnen. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist aufgrund der vorliegenden sandigen Böden hoch und es ist eine hohe Grundwasserneubildung gegeben.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
Aktuell liegen der unteren Bodenschutzbehörde keine Hinweise auf Altablagerungen, Altstandorte oder sonstige schädliche Bodenveränderungen vor.
Das Gelände im westlichen Planbereich ist bewegt und steigt von Höhen um 21 m über NHN an der westlichen Planbereichsgrenze in Richtung Osten bis auf ca. 30 m über NHN an. Im zentralen Planbereich wird die Geländeneigung flacher, hier befindet sich eine Kuppe mit einer Höhe von ca. 30,7 m über NHN, von der aus das Gelände in Richtung des Sönderbyer Weges wieder leicht auf Höhen um 26 m über NHN abfällt.
Östlich des Sönderbyer Weges fällt das Gelände weiterhin leicht ab auf Höhen um 24 m über NHN an der östlichen Planbereichsgrenze.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die ackerbauliche Nutzung im Plangebiet fortgeführt. Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen.
Auswirkung der Planung
Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Seit dem 01.08.2023 gilt übergangslos die neue Mantelverordnung mit der neuen Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Das bedeutet, dass die Analytik entsprechend ErsatzbaustoffV/DepV erfolgen und der Parameterumfang der neuen BBodSchV beachtet werden muss.
Für nicht wieder auf dem Flurstück verwendete Bodenmengen gilt:
Anfallender humoser Oberboden ist gemäß § 6 und § 7 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mindestens auf die in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe zu analysieren und zu entsprechend verwerten. Der übrige Bodenaushub (mineralischer Boden) ist zwingend nach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Anlage 1 Tabelle 3 zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten (vgl. § 8 BBodSchV und §§ 14 und 16 EBV).
Die Verbringung von Bodenmaterial außerhalb des Baugrundstückes im Außenbereich ist gemäß LNatSchG ab einer Menge von 30 m³, bzw. einer betroffenen Fläche von > 1.000 m² durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen.
Versiegelung
Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich einer bislang unversiegelten Ackerfläche vorgenommen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht die nachfolgend genannten Flächennutzungen und deren aus dem Plan ermittelten Flächengrößen vor:
| Wohnbauflächen | ca. 8,10 ha |
| Grünflächen, öffentl. 'Bürgerpark' | ca. 0,51 ha |
| Ver- und Entsorgungsflächen | ca. 0,17 ha |
Im Plangebiet ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen vorgesehen. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 werden für die einzelnen Baufelder entsprechend der vorgesehenen Bebauung und der Flächenzuschnitte unterschiedliche Grundflächenzahlen festgesetzt werden. Bei einer überschlägig angenommen GRZ von 0,35 und einer zulässigen Überschreitung um 50 % können maximal 52,5 % der Fläche versiegelt werden.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein bereits vorhandenes Regenrückhaltebecken, für das keine Versiegelungen angenommen wird.
Insgesamt werden durch die Bauleitplanung ca. 4,24 ha Neuversiegelung zulässig:
| Gesamtfläche | Versiegelung | |
| Wohnbaufläche GRZ 0,35 (52,5 %) | ca. 8,08 ha | ca. 4,24 ha |
Eine überschlägige Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Kapitel 3.2.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung mit einer hohen Erheblichkeit einzustufen. Die Fläche wird bislang als Acker genutzt bzw. dient als Ausgleichsfläche. Seltene Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.