Im Februar und April 2022 sowie März und Mai 2026 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet.
Das Plangebiet wurde im Wesentlichen intensiv als Acker (AAy) landwirtschaftlich genutzt, liegt jedoch zurzeit durch die Bauarbeiten des nördlich anschießenden Bebauungsplan Nr. 26 brach.
Ein wenige Jahre alter Ausgleichsknick (HWy, §) quert das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung. Der Knick ist mit einem niedrigen Wildschutzzaun gesichert und weist aktuell nur einen sehr jungen Gehölzbewuchs auf. Ein weiterer Knick (HWy, §) befindet sich an der südlichen Grenze des Plangebietes.
Im westlichen Plangebiet verläuft entlang einer außerhalb gelegenen Aufforstung ein Verbandsgraben (FGy). Dieser schneidet bei einer Breite von ca. 5,0 m an der Böschungsoberkante ca. 2,0 m tief in das Gelände ein. An der östlichen Grenze des Plangebietes verläuft ein verlandeter Graben (FGt), der u.a. mit Schlehe, Hasel, Holunder und Brombeere zugewachsen ist und zwei Feuchtbiotope miteinander verbindet.
Im Osten quert der Sönderbyer Weg (SVs) das Plangebiet.
Das bereits fertig gestellte Regenrückhaltebecken (FXu) liegt im Südosten des Plangebietes.
Außerhalb befinden sich nördlich des Plangebietes wohnbaulich genutzte Grundstücke in Bau (Bebauungsplan Nr. 26). Im Osten liegen ein entwässertes und verbuschtes Feuchtgehölz (Erlen, Weiden) und ein naturnahes, technisches Gewässer sowie weitere Ackerflächen. Nach Süden erstrecken sich weitere Ackerflächen. Westlich des Plangebietes befindet sich eine aufgeforstete Waldfläche. Hier verläuft zudem das Verbandsgewässer "Graben IIc" des WBV Koseler Au. Am Sönderbyer Weg stockt eine mächtige Rot-Buche (Ø ca. 100 cm).
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Weite Teile des Plangebietes sind durch die bisherige landwirtschaftliche Ackernutzung (Bodenumbruch, Ausfuhr Dünge- und Pflanzenschutzmittel) geprägt und als Pflanzenstandort stark eingeschränkt. Die Knicks bieten einen weniger eingeschränkten Pflanzenlebensraum.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.
Westlich und östlich angrenzend an das Plangebiet befinden sich Waldflächen, die nach LWaldG geschützt sind.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Die landwirtschaftliche Nutzung des Ackers wird bei Nichtdurchführung der Planung in konventioneller Weise weitergeführt. Der geschützte Knick würden an seinem Standorten erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt.
Auswirkung der Planung
Durch die Ausweisung der Bauflächen wird eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche in Anspruch genommen. Die Ackerfläche wird mit Wohngebäuden, Nebenanlagen, Verkehrsflächen und Flächen für die Ver- und Entsorgung bebaut. Diese Teilbereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Die Freiflächen werden als Gärten mit Siedlungsgrün entwickelt und können so neue Lebensräume für weit verbreitete Pflanzenarten bieten. Zudem erfolgt eine zusätzliche Eingrünung im Süden.
Im Plangebiet bzw. an der südlichen Grenze befinden sich Knicks, die entsprechend ihres Status als geschützte Biotope zu berücksichtigen sind. Ggf. notwendige Rodungen und Entwidmungen werden im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans Nr. 28 bilanziert und ausgeglichen.
Die angrenzenden Wälder werden entsprechend des Landeswaldgesetzes im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 berücksichtigt.
Das Vorhaben hat durch die Eingriffe in das Knicknetz erheblich negative Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Die geplanten Eingriffe in das Knicknetz werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Der gesetzliche Waldabstand nach § 24 LWaldG wird im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans Nr. 28 berücksichtigt.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen vom Februar und April 2022 sowie März und Mai 2026 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden LANIS-Daten (Stand Januar 2026) geben für den direkten Planbereich keine Hinweise.
Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht vorhanden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Wald-
ohreule, ausgeschlossen werden kann.
Im Zuge der Ortsbegehung wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Bei der Begehung fand auch eine Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus innerhalb des Vorhabengebietes statt. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung und der wenigen Gehölzstrukturen als unterdurchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist durch die bisherigen Nutzungen und die angrenzenden bewohnten Gebiete deutlich durch menschlichen Einfluss geprägt.
Säuger
Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Die Art präferiert nahrungs- und deckungsreiche Gehölzstrukturen als Lebensraum (z.B. Hasel, Weiß-Dorn, Brombeere, Vogelbeere). Die betroffenen Knicks im Plangebiet weisen keinen dichten Gehölzbewuchs auf und sind teilweise durch Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung vorbelastet. Sie sind als Lebensraum für die Art ungeeignet. Das bekannte Hauptverbreitungsgebiet der Haselmaus liegt in Schleswig-Holstein zudem vor allem im Südosten (LLUR 2018). Unter diesen Aspekten werden Vorkommen im Plangebiet ausgeschlossen.
Gehölze sind im Plangebiet nur im Bereich der Knicks und des östlich verlaufenden Grabens vorhanden. Die vorgefundenen Gehölze weisen aufgrund ihres überwiegend geringen Alters bzw. ihrer Struktur (starke Verastung in geringer Höhe, geringe Einzelstammdurchmesser) keine besondere Eignung als Fledermaushabitat auf. Vereinzelte Tagverstecke können jedoch nicht endgültig ausgeschlossen werden.
Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde bislang ausschließlich in Schleswig-Holstein im westlichen Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit durch die Planung nicht betroffen.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Wolf, Biber, Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Knicks, der Ausgleichsfläche sowie des angrenzenden Waldes und Siedlungsgrünes erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.
Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
| Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2021 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
| Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
| Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
| Baumpieper | Anthus trivialis | OG | + | V | b |
| Blaumeise | Parus caeruleus | GB | + | + | b |
| Bluthänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
| Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
| Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
| Eichelhäher | Garrulus glandarius | GB | + | + | b |
| Elster | Pica pica | GB | + | + | b |
| Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
| Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
| Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
| Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
| Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
| Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
| Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
| Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
| Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
| Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
| Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
| Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
| Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
| Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
| Rabenkrähe | Corvus corone | GB | + | + | b |
| Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
| Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
| Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
| Star | Sturnus vulgaris | GB | V | 3 | b |
| Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
| Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
| Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
| Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling, Baumpieper sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Bluthänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021).
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Sie finden Lebensräume im Bereich der Ausgleichsfläche sowie der Knicks. Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind diese Gehölzstrukturen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind u.a. potenzielle Lebensräume für Fasan und Baumpieper.
Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch überwiegend sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse dargestellt.
Amphibien
Das Gebiet um Rieseby herum gilt als potenzielles Verbreitungsgebiet des in Anhang IV der FFH-Richtlinie verzeichneten Laubfrosches (Hyla arborea). In den LANIS-Daten des LfU sind aus den Jahren 2009 und 2010 bestätigte Einzelvorkommen an der ca. 570 m nördlich verlaufenden K83 verzeichnet. Aus den gleichen Jahren liegen Hinweise für den Nördlichen Kammmolch vor. Innerhalb des Plangebietes sind keine Gewässer vorhanden, die als Laichgewässer für diese Arten geeignet wären. Das neu hergestellte Regenrückhaltebecken weist sehr steile und tiefe Böschungen auf und ist damit ungeeignet. Angrenzend stellen der Vorfluter westlich des Plangebietes und der Feuchtwald östlich des Plangebietes potenzielle Laichgewässer dar. Der Vorfluter im Westen ist jedoch mit sehr steilen Böschungen gestaltet, unterliegt starken Wasserstandsschwankungen und weist aufgrund der regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen eine strukturarme Wasservegetation auf. Insgesamt ist das Gewässer somit wenig als Amphibienlebensraum - insbesondere für generell anspruchsvollere, streng geschützte Arten - geeignet. Das Feuchtgebiet im Osten weist durch die Gehölze eine starke Beschattung auf. Darüber hinaus sind im Umfeld des Plangebietes einzelne Gewässer vorhanden, an denen Laubfrosch- und Kammmolchvorkommen nicht ausgeschlossen werden können.
Die Arten finden geeignete Sommerlebensräume auf Feuchtbrachen, am Waldrand oder in blütenreichen Gebüschen. Als Winterlebensraum dienen dem Laubfrosch vor allem Baumhöhlen im Bereich von Wäldern. Zwischen den verschiedenen Lebensräumen werden vorwiegend Verbundstrukturen wie Gräben oder feuchte Senken für die Wanderung genutzt. Das überwiegend als Acker genutzte Plangebiet weist keine Eignung als Landlebensraum oder Verbundstruktur auf. Landlebensräume können auf den östlich gelegenen Fläche nicht endgültig ausgeschlossen werden. Eine Nutzung des restlichen Plangebietes ist aufgrund der fehlenden Lebensraumstrukturen jedoch nicht zu erwarten.
Für andere Amphibien des Anhanges IV der FFH-Richtlinie (z.B. Moorfrosch) bietet das Plangebiet keine geeigneten Lebensraumstrukturen. Beeinträchtigungen sind daher auszuschließen.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.
Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem beschränken sich Vorkommen dieses Nachfalters aktuell auf den südlichen Landessteil, sodass die Region Schwansen nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art einzustufen ist (BfN 2019).
Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs weisen kein Totholz (Faul- und Moderstellen) auf und sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schwansen als unwahrscheinlich einzustufen.
Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer ebenfalls auszuschließen.
Die Vorbelastung für die potenziell vorhandenen Arten besteht in Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung sowie die bisherige landwirtschaftliche Nutzung. Die vorkommenden Tiere sind an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Daher ist innerhalb des Planbereichs überwiegend von einer geringen Empfindlichkeit der vorkommenden Tierarten auszugehen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer ausbleibenden Ausweisung der Flächen als Wohngebiet würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Ackers fortgeführt. Der Ausgleichsknick und könnte weiterhin als potenzieller Lebensraum zur Verfügung stehen. Eine Veränderung der Lebensraumeignung des Plangebietes würde somit nicht erfolgen.
Auswirkungen der Planung
Hochwertige Lebensräume von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind im Planbereich nicht festzustellen. An den Bäumen des südlichen Knicks sind vereinzelte Tagverstecke heimischer Fledermäuse nicht endgültig auszuschließen. Höherwertige Lebensräume sind aufgrund des Alters und der Struktur der Bäume nicht zu erwarten. Solche Quartiere sind im Bereich des Waldes oder der älteren Bäume entlang des Sönderbyer Weges zu erwarten und von den Planungen nicht direkt betroffen.
Weiterhin sind Teilhabitate von europäischen Vogelarten im Bereich des Knicks nicht auszuschließen. Hierbei handelt es sich vor allem um sogenannte Allerweltsarten, die am Rand des besiedelten Bereichs häufig vorkommen, wenig störungsempfindlich und nicht gefährdet sind. Geeignete Ausweichlebensräume sind im Nahbereich mit den Knicks, dem Wald und dem Siedlungsgrün vorhanden. Im Plangebiet werden zudem mit dem Siedlungsgrün und den entstehenden Gebäuden neue Lebensraumstrukturen für Brutvögel der Gilden Gehölz-, Gebüsch- und Gebäudebrüter geschaffen. Gegenüber der bisherigen intensiven Ackernutzung kann sich auch eine Erhöhung der Artenvielfalt im Plangebiet einstellen.
Im Rahmen der Erschließungsarbeiten wird ein Knick gerodet. Da in diesem Bereich potenzielle Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind, sind die Gehölzrodungen zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar vorzunehmen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können.
Eine Berücksichtigung der Amphibien erfolgt im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 28. Es werden ggf. Maßnahmen, wie z.B. ein Amphibienschutzzaun, festgesetzt, die ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG verhindern.
Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Ggf. notwendige Vermeidungsmaßnahmen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt, sodass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verhindert werden können. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.