Planungsdokumente: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Zur Heide"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Der aktuelle und aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld der 17. Flächennutzungsplanänderung stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Derzeit ist der Planbereich überwiegend als Acker in landwirtschaftlicher Nutzung. Die nächstgelegene Wohnbebauung, die sich derzeit im Bau befindet, schließt sich nördlich an (Bebauungsplan Nr. 26).

b) Erholung

Das Plangebiet hat aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung keine Bedeutung für die Erholung.

c) Vorbelastung

Über das Jahr verteilt sind die aus der Landwirtschaft resultierenden Auswirkungen in Form von Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen (Gülleausbringung) auf die Anwohner der angrenzenden Flächen nicht auszuschließen.

Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes sind keine Immissionsquellen vorhanden. Die Kreisstraße K83 verläuft ca. 600 m nördlich und die Landesstraße L27 ca. 650 m östlich des Plangebietes und somit in ausreichender Entfernung.

Gem. des 3. Entwurfs zur Teilaufstellung des Regionalplanes zum Thema Windenergie an Land (Juli 2025) befindet sich das nächstgelegene Vorranggebiet für Windenergieanlagen PR2_RDE_143 in einem Abstand von mind. 740 m südwestlich und das Gebiet PR2_RDE_141 mind. 900 m südöstlich des Plangebietes.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet fortgeführt. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkung der Planung

Eine Betroffenheit des Menschen und der menschlichen Gesundheit ist durch die Planung nicht zu erwarten. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes sind keine Immissionsquellen bekannt, die erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes verursachen.

Die südlich und westlich gelegenen Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Die aus einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft resultierenden Immissionen (Staub, Geruch) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken, sind jedoch nicht als erheblich einzustufen.

Innerhalb des Vorranggebietes für Windenergieanlagen PR2_RDE_141 wurde bereits mit der Errichtung von 7 Windenergieanlagen begonnen. Die Ergebnisse des Schallgutachtens, die im Rahmen einer öffentlichen Sitzung der Nachbargemeinde Gammelby vorgestellt wurden, zeigen, dass das Plangebiet des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 28 etwa auf Höhe der 35 dB(A)-Linie verläuft und deutlich von der 40 dB(A)-Linie entfernt liegt; demnach werden die Grenzwerte für Allgemeine Wohngebiete eingehalten. Auch durch den Schattenwurf sind keine Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten.

Die Gemeinde Rieseby geht demnach davon aus, dass durch die Windenergieanlagen keine Einwirkungen auf das Plangebiet zu erwarten sind und dass auch durch die Überplanung der Fläche des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 28 keine Auswirkungen auf die geplanten Windenergieanlagen erfolgen werden.

Die laufenden Planverfahren der Gemeinde Rieseby werden im Rahmen des Aufstellungsprozesses der laufenden Teilaufstellung des Regionalplans II zum Thema Windenergie an Land berücksichtigt. Da das im Entwurf vom Juli 2025 festgelegte Vorranggebiet Windenergie PR2_RDE_143 weder ein Ziel der Raumordnung noch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung darstellt, wird dieses dem Planvorhaben der Gemeinde Rieseby nicht entgegengehalten.

Für die Erholungsnutzung ergibt sich durch die Planung die Erweiterung des Bürgerparks eine Verbesserung.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit sind unerheblich negativ zu bewerten. Es werden neue Wohngrundstücke angrenzend an bereits bestehende Wohnsiedlungen geschaffen. Immissionsquellen, die erhebliche Auswirkungen auf das Wohngebiet haben könnten, sind im Umfeld nicht bekannt. Ein südlich in Bau befindlicher Windpark hält die notwendigen Grenzwerte ein. Die laufenden Bauleitplanverfahren der Gemeinde Rieseby werden in der weiteren Aufstellung des Regionalplanes zum Thema Windenergie an Land berücksichtigt.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Februar und April 2022 sowie März und Mai 2026 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet.

Das Plangebiet wurde im Wesentlichen intensiv als Acker (AAy) landwirtschaftlich genutzt, liegt jedoch zurzeit durch die Bauarbeiten des nördlich anschießenden Bebauungsplan Nr. 26 brach.

Ein wenige Jahre alter Ausgleichsknick (HWy, §) quert das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung. Der Knick ist mit einem niedrigen Wildschutzzaun gesichert und weist aktuell nur einen sehr jungen Gehölzbewuchs auf. Ein weiterer Knick (HWy, §) befindet sich an der südlichen Grenze des Plangebietes.

Im westlichen Plangebiet verläuft entlang einer außerhalb gelegenen Aufforstung ein Verbandsgraben (FGy). Dieser schneidet bei einer Breite von ca. 5,0 m an der Böschungsoberkante ca. 2,0 m tief in das Gelände ein. An der östlichen Grenze des Plangebietes verläuft ein verlandeter Graben (FGt), der u.a. mit Schlehe, Hasel, Holunder und Brombeere zugewachsen ist und zwei Feuchtbiotope miteinander verbindet.

Im Osten quert der Sönderbyer Weg (SVs) das Plangebiet.

Das bereits fertig gestellte Regenrückhaltebecken (FXu) liegt im Südosten des Plangebietes.

Außerhalb befinden sich nördlich des Plangebietes wohnbaulich genutzte Grundstücke in Bau (Bebauungsplan Nr. 26). Im Osten liegen ein entwässertes und verbuschtes Feuchtgehölz (Erlen, Weiden) und ein naturnahes, technisches Gewässer sowie weitere Ackerflächen. Nach Süden erstrecken sich weitere Ackerflächen. Westlich des Plangebietes befindet sich eine aufgeforstete Waldfläche. Hier verläuft zudem das Verbandsgewässer "Graben IIc" des WBV Koseler Au. Am Sönderbyer Weg stockt eine mächtige Rot-Buche (Ø ca. 100 cm).

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Weite Teile des Plangebietes sind durch die bisherige landwirtschaftliche Ackernutzung (Bodenumbruch, Ausfuhr Dünge- und Pflanzenschutzmittel) geprägt und als Pflanzenstandort stark eingeschränkt. Die Knicks bieten einen weniger eingeschränkten Pflanzenlebensraum.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.

Westlich und östlich angrenzend an das Plangebiet befinden sich Waldflächen, die nach LWaldG geschützt sind.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Die landwirtschaftliche Nutzung des Ackers wird bei Nichtdurchführung der Planung in konventioneller Weise weitergeführt. Der geschützte Knick würden an seinem Standorten erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkung der Planung

Durch die Ausweisung der Bauflächen wird eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche in Anspruch genommen. Die Ackerfläche wird mit Wohngebäuden, Nebenanlagen, Verkehrsflächen und Flächen für die Ver- und Entsorgung bebaut. Diese Teilbereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Die Freiflächen werden als Gärten mit Siedlungsgrün entwickelt und können so neue Lebensräume für weit verbreitete Pflanzenarten bieten. Zudem erfolgt eine zusätzliche Eingrünung im Süden.

Im Plangebiet bzw. an der südlichen Grenze befinden sich Knicks, die entsprechend ihres Status als geschützte Biotope zu berücksichtigen sind. Ggf. notwendige Rodungen und Entwidmungen werden im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans Nr. 28 bilanziert und ausgeglichen.

Die angrenzenden Wälder werden entsprechend des Landeswaldgesetzes im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 berücksichtigt.

Das Vorhaben hat durch die Eingriffe in das Knicknetz erheblich negative Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Die geplanten Eingriffe in das Knicknetz werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Der gesetzliche Waldabstand nach § 24 LWaldG wird im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans Nr. 28 berücksichtigt.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen vom Februar und April 2022 sowie März und Mai 2026 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden LANIS-Daten (Stand Januar 2026) geben für den direkten Planbereich keine Hinweise.

Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht vorhanden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Wald- ohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Ortsbegehung wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Bei der Begehung fand auch eine Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus innerhalb des Vorhabengebietes statt. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung und der wenigen Gehölzstrukturen als unterdurchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist durch die bisherigen Nutzungen und die angrenzenden bewohnten Gebiete deutlich durch menschlichen Einfluss geprägt.

Säuger

Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Die Art präferiert nahrungs- und deckungsreiche Gehölzstrukturen als Lebensraum (z.B. Hasel, Weiß-Dorn, Brombeere, Vogelbeere). Die betroffenen Knicks im Plangebiet weisen keinen dichten Gehölzbewuchs auf und sind teilweise durch Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung vorbelastet. Sie sind als Lebensraum für die Art ungeeignet. Das bekannte Hauptverbreitungsgebiet der Haselmaus liegt in Schleswig-Holstein zudem vor allem im Südosten (LLUR 2018). Unter diesen Aspekten werden Vorkommen im Plangebiet ausgeschlossen.

Gehölze sind im Plangebiet nur im Bereich der Knicks und des östlich verlaufenden Grabens vorhanden. Die vorgefundenen Gehölze weisen aufgrund ihres überwiegend geringen Alters bzw. ihrer Struktur (starke Verastung in geringer Höhe, geringe Einzelstammdurchmesser) keine besondere Eignung als Fledermaushabitat auf. Vereinzelte Tagverstecke können jedoch nicht endgültig ausgeschlossen werden.

Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde bislang ausschließlich in Schleswig-Holstein im westlichen Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit durch die Planung nicht betroffen.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Wolf, Biber, Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Knicks, der Ausgleichsfläche sowie des angrenzenden Waldes und Siedlungsgrünes erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+Vb
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BluthänflingCarduelis cannabinaOG+3b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGBV3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling, Baumpieper sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Bluthänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021).

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Sie finden Lebensräume im Bereich der Ausgleichsfläche sowie der Knicks. Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind diese Gehölzstrukturen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind u.a. potenzielle Lebensräume für Fasan und Baumpieper.

Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch überwiegend sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse dargestellt.

Amphibien

Das Gebiet um Rieseby herum gilt als potenzielles Verbreitungsgebiet des in Anhang IV der FFH-Richtlinie verzeichneten Laubfrosches (Hyla arborea). In den LANIS-Daten des LfU sind aus den Jahren 2009 und 2010 bestätigte Einzelvorkommen an der ca. 570 m nördlich verlaufenden K83 verzeichnet. Aus den gleichen Jahren liegen Hinweise für den Nördlichen Kammmolch vor. Innerhalb des Plangebietes sind keine Gewässer vorhanden, die als Laichgewässer für diese Arten geeignet wären. Das neu hergestellte Regenrückhaltebecken weist sehr steile und tiefe Böschungen auf und ist damit ungeeignet. Angrenzend stellen der Vorfluter westlich des Plangebietes und der Feuchtwald östlich des Plangebietes potenzielle Laichgewässer dar. Der Vorfluter im Westen ist jedoch mit sehr steilen Böschungen gestaltet, unterliegt starken Wasserstandsschwankungen und weist aufgrund der regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen eine strukturarme Wasservegetation auf. Insgesamt ist das Gewässer somit wenig als Amphibienlebensraum - insbesondere für generell anspruchsvollere, streng geschützte Arten - geeignet. Das Feuchtgebiet im Osten weist durch die Gehölze eine starke Beschattung auf. Darüber hinaus sind im Umfeld des Plangebietes einzelne Gewässer vorhanden, an denen Laubfrosch- und Kammmolchvorkommen nicht ausgeschlossen werden können.

Die Arten finden geeignete Sommerlebensräume auf Feuchtbrachen, am Waldrand oder in blütenreichen Gebüschen. Als Winterlebensraum dienen dem Laubfrosch vor allem Baumhöhlen im Bereich von Wäldern. Zwischen den verschiedenen Lebensräumen werden vorwiegend Verbundstrukturen wie Gräben oder feuchte Senken für die Wanderung genutzt. Das überwiegend als Acker genutzte Plangebiet weist keine Eignung als Landlebensraum oder Verbundstruktur auf. Landlebensräume können auf den östlich gelegenen Fläche nicht endgültig ausgeschlossen werden. Eine Nutzung des restlichen Plangebietes ist aufgrund der fehlenden Lebensraumstrukturen jedoch nicht zu erwarten.

Für andere Amphibien des Anhanges IV der FFH-Richtlinie (z.B. Moorfrosch) bietet das Plangebiet keine geeigneten Lebensraumstrukturen. Beeinträchtigungen sind daher auszuschließen.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem beschränken sich Vorkommen dieses Nachfalters aktuell auf den südlichen Landessteil, sodass die Region Schwansen nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art einzustufen ist (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs weisen kein Totholz (Faul- und Moderstellen) auf und sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schwansen als unwahrscheinlich einzustufen.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer ebenfalls auszuschließen.

Die Vorbelastung für die potenziell vorhandenen Arten besteht in Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung sowie die bisherige landwirtschaftliche Nutzung. Die vorkommenden Tiere sind an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Daher ist innerhalb des Planbereichs überwiegend von einer geringen Empfindlichkeit der vorkommenden Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei einer ausbleibenden Ausweisung der Flächen als Wohngebiet würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Ackers fortgeführt. Der Ausgleichsknick und könnte weiterhin als potenzieller Lebensraum zur Verfügung stehen. Eine Veränderung der Lebensraumeignung des Plangebietes würde somit nicht erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Hochwertige Lebensräume von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind im Planbereich nicht festzustellen. An den Bäumen des südlichen Knicks sind vereinzelte Tagverstecke heimischer Fledermäuse nicht endgültig auszuschließen. Höherwertige Lebensräume sind aufgrund des Alters und der Struktur der Bäume nicht zu erwarten. Solche Quartiere sind im Bereich des Waldes oder der älteren Bäume entlang des Sönderbyer Weges zu erwarten und von den Planungen nicht direkt betroffen.

Weiterhin sind Teilhabitate von europäischen Vogelarten im Bereich des Knicks nicht auszuschließen. Hierbei handelt es sich vor allem um sogenannte Allerweltsarten, die am Rand des besiedelten Bereichs häufig vorkommen, wenig störungsempfindlich und nicht gefährdet sind. Geeignete Ausweichlebensräume sind im Nahbereich mit den Knicks, dem Wald und dem Siedlungsgrün vorhanden. Im Plangebiet werden zudem mit dem Siedlungsgrün und den entstehenden Gebäuden neue Lebensraumstrukturen für Brutvögel der Gilden Gehölz-, Gebüsch- und Gebäudebrüter geschaffen. Gegenüber der bisherigen intensiven Ackernutzung kann sich auch eine Erhöhung der Artenvielfalt im Plangebiet einstellen.

Im Rahmen der Erschließungsarbeiten wird ein Knick gerodet. Da in diesem Bereich potenzielle Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind, sind die Gehölzrodungen zwischen dem 01Oktober und Ende Februar vorzunehmen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können.

Eine Berücksichtigung der Amphibien erfolgt im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 28. Es werden ggf. Maßnahmen, wie z.B. ein Amphibienschutzzaun, festgesetzt, die ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG verhindern.

Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Ggf. notwendige Vermeidungsmaßnahmen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt, sodass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verhindert werden können. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Die Planbereichsfläche ist derzeit überwiegend als Acker in landwirtschaftlicher Nutzung. Die Fläche liegt südlich der bebauten Ortschaft Rieseby.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die bisherige landwirtschaftliche Nutzung als Acker fortgeführt.

Auswirkungen der Planung

Durch die Bauleitplanung wird die Umnutzung von landwirtschaftlicher Nutzfläche zu einem neuen Wohngebiet möglich. Hierfür wird der Acker dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen.

Es wird insgesamt ein hoher Flächenverlust durch die Planung verursacht. Rieseby hat als Gemeinde mit überörtlicher Versorgungsfunktion unter anderem die Aufgabe, Bauland zur Verfügung zu stellen und hierfür Flächen bereitzustellen. Die gute dörfliche Infrastruktur sichert die langfristige Nachfrage nach unterschiedlichen Wohnformen im Ort. Aufgrund dessen sollen nun weitere Flächen im Außenbereich erschlossen werden, die neben den klassischen Einzel- und Doppelhäusern auch Bereiche für Mietwohnungen schaffen. Durch die Bereitstellung größerer Baugebiete in den zentralen Orten kann ggf. die übermäßige Entwicklung kleinerer Orte in der Umgebung verringert werden und so dort übermäßige Eingriffe in Grund und Boden minimieren.

Größe des Geltungsbereiches: ca. 8,78 ha

Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche: ca. 8,58 ha

Gewinn von Wohnbauflächen: ca. 8,10 ha

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch den Verlust landwirtschaftlich genutzter Fläche gegeben und als erheblich negativ zu bewerten. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an neuen Wohnbauflächen begründet und im Rahmen der gemeindlichen Entwicklung nicht vermeidbar.

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