Planungsdokumente: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Zur Heide"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des derzeitigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Fall würde die Fläche weiterhin konventionell landwirtschaftlich als Acker genutzt werden. Der vorhandene Ausgleichsknick bliebe als geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG erhalten und würde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Eine weitere Wohnbebauung und damit Entwicklung der Gemeinde Rieseby müsste an anderer Stelle erfolgen und würde dort ebenfalls zu Bodenversiegelungen, Eingriffen in den Wasserhaushalt und zur Veränderung des Landschaftsbildes führen.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderung des Landschaftsbildes auslösen. Eingriffe in das Knicknetz sowie in bestehende Ausgleichsflächen sind nicht zu vermeiden. Die einzelnen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Immissionsquellen, die erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch und menschlich Gesundheit verursachen könnten, sind im Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden. Es sind daher keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Von den ca. 1,5 km südlich geplanten Windkraftanlagen sind keine Lärmimmissionen zu erwarten, die die zulässigen Grenzwerte überschreiten. Auswirkungen durch Schattenwurf sind aufgrund der Entfernung ebenfalls ausgeschlossen. Die laufenden Planverfahren der Gemeinde Rieseby werden im Rahmen des Aufstellungsprozesses der laufenden Teilaufstellung des Regionalplans II zum Thema Windenergie an Land berücksichtigt.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG ist die notwendige Knickrodung zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden. Eine entsprechende Festsetzung erfolgt im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28.

Die erforderlichen Abstände zu den angrenzenden Waldflächen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 berücksichtigt.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

Durch die im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 festgesetzte GRZ, die an die Grundstücksgrößen und geplanten Nutzungen angepasst wird, wird die zulässige Versiegelung minimiert. Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen wird außerhalb des Plangebietes erbracht.

Schutzgut Wasser

Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 28 wird ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gem. des Berechnungsprogrammes A-RW 1 des LfU-SH durch ein Fachbüro erstellt und mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde abgestimmt.

Schutzgut Klima/Luft

Durch den Bürgerpark und das Siedlungsgrün werden neue Grünstrukturen geschaffen. Zudem ist die Pflanzung von Laubbäumen auf den Privatgrundstücken vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

In der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine an die räumliche Lage angepasste Gebäudehöhe und Vollgeschosszahl. Dadurch soll die Abrundung des Gesamtgebietes erreicht werden. Durch die Fortsetzung der zentralen Grünfläche als Bürgerpark bzw. Spielplatz wird die Grünstruktur erweitert.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Vor der Planumsetzung werden archäologische Untersuchungen durchgeführt. Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

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