3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Knick
Innerhalb des Plangebietes ist eine Knickrodung nicht zu vermeiden. Gerodet wird der im Plangebiet befindliche Ausgleichsknick mit einer Länge von ca. 140 m. Die Knickrodung wird im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Insgesamt werden ca. 280 m Knickausgleich notwendig. Der Knickausgleich wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 konkret beschrieben.
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Im Plangebiet ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen vorgesehen. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 werden für die einzelnen Baufelder entsprechend der vorgesehenen Bebauung und der Flächenzuschnitte unterschiedliche Grundflächenzahlen festgesetzt werden. Bei einer überschlägig angenommen GRZ von durchschnittlich 0,35 und einer zulässigen Überschreitung um 50 % können maximal 52,5 % der Fläche versiegelt werden.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein bereits vorhandenes Regenrückhaltebecken, für das keine Versiegelungen angenommen wird.
Insgesamt werden durch die Bauleitplanung ca. 4,24 ha Neuversiegelung zulässig:
| Gesamtfläche | Versiegelung | |
| Wohnbaufläche GRZ 0,35 (52,5 %) | ca. 8,08 ha | ca. 4,24 ha |
Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem überschlägigen Ausgleichserfordernis von ca. 4,24 x 0,5 = ca. 2,12 ha.
Das Ausgleichserfordernis wird in der verbindlichen Bauleitplanung konkret bilanziert, da auf Ebene des Bebauungsplanes detaillierte Festsetzungen bezüglich versiegelter Flächen getroffen werden. Die Ausgleichsfläche wird im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 28 benannt und beschrieben.