Planungsdokumente: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Zur Heide"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Knick

Innerhalb des Plangebietes ist eine Knickrodung nicht zu vermeiden. Gerodet wird der im Plangebiet befindliche Ausgleichsknick mit einer Länge von ca. 140 m. Die Knickrodung wird im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Insgesamt werden ca. 280 m Knickausgleich notwendig. Der Knickausgleich wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 konkret beschrieben.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Im Plangebiet ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen vorgesehen. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 werden für die einzelnen Baufelder entsprechend der vorgesehenen Bebauung und der Flächenzuschnitte unterschiedliche Grundflächenzahlen festgesetzt werden. Bei einer überschlägig angenommen GRZ von durchschnittlich 0,35 und einer zulässigen Überschreitung um 50 % können maximal 52,5 % der Fläche versiegelt werden.

Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein bereits vorhandenes Regenrückhaltebecken, für das keine Versiegelungen angenommen wird.

Insgesamt werden durch die Bauleitplanung ca. 4,24 ha Neuversiegelung zulässig:

GesamtflächeVersiegelung
Wohnbaufläche GRZ 0,35 (52,5 %)ca. 8,08 haca. 4,24 ha

Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem überschlägigen Ausgleichserfordernis von ca. 4,24 x 0,5 = ca. 2,12 ha.

Das Ausgleichserfordernis wird in der verbindlichen Bauleitplanung konkret bilanziert, da auf Ebene des Bebauungsplanes detaillierte Festsetzungen bezüglich versiegelter Flächen getroffen werden. Die Ausgleichsfläche wird im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 28 benannt und beschrieben.

4 STANDORTalternativen

Die Gemeinde Rieseby hat sich im Vorwege zum Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes Nr. 26 und der 15. Flächennutzungsplanänderung im Jahr 2023 intensiv mit der Ermittlung und Bewertung von Alternativflächen auseinandergesetzt und diese Untersuchung im Jahr 2026 für die 17. Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplan Nr. 28 fortgesetzt. Der Planbereich entspricht der in der Analyse untersuchten Flächen E5 und E6.

Die Standortalternativenprüfung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Aus der vorhergehenden Flächenbetrachtung ergibt sich, dass es zu den beabsichtigten Planflächen im Südwesten der Ortslage Rieseby (Flächen 5 und 6) eine vertretbare Alternative gibt (Fläche 4), um dem mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgten vorrangigen Ziel der Gemeinde, Rahmenbedingungen für die kurz- bis mittelfristige Bereitstellung von Wohnbauflächen zu schaffen, zu entsprechen.

Die Fläche 4, die aus städtebaulicher Sicht leicht besser geeignet wäre als die Fläche 6, steht seit vielen Jahren nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung, weshalb für einen Teil der Fläche auch im Rahmen der 8. Änderung des F-Planes im Jahr 2005 die Darstellung als Wohnbaufläche gestrichen wurde.

Aufgrund der im letzten Baugebiet der Gemeinde „Südlich Heidegarten“ fehlenden Abgrenzung zur offenen Landschaft hin, ist eine Abrundung an dieser Stelle städtebaulich und zum Schutz des Landschaftsbildes erforderlich, wodurch die Überplanung der Fläche 6 ein dringenderes Erfordernis darstellt.

Die Fläche 5 ist aufgrund der nun vorhandenen großen Baukörper am Sönderbyer Weg eben-falls entscheidend, um eine Einbindung der Bebauung in den geschlossenen Siedlungsbereich zu erhalten.

Insofern stellt die Fläche 4 keine bessere, sondern eine etwa gleichwertige Alternative dar, die aktuell jedoch nicht für eine Bebauung zur Verfügung steht.

Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde Rieseby entschieden, die Bauleitplanverfahren für ein neues Wohngebiet im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes im Südwesten der Ortslage aufzustellen..

Von Beginn der Planung an war die Überplanung der gesamten Fläche (heutige B-Pläne 26 und 28) in mehreren Bauabschnitten als Gesamtkonzeption angelegt und wurde in der Gesamtheit betrachtet. Der Bebauungsplan Nr. 26 wurde in Bezug auf die Erschließungsplanung und die Abgrenzung in Richtung Süden so aufgestellt, dass eine Weiterführung unabdingbar ist. Die nun vorliegende Planung vollendet das Gesamtkonzept und stellt so mit dem nördlich angrenzenden Bereich eine geschlossene Einheit dar, die die Bedarfe der Gemeinde für die kommenden Jahre decken kann.

Die in der Analyse genannte Fläche 4 steht aktuell noch immer nicht zur Verfügung.

Alternative Standorte bieten sich aus diesen Gründen nicht an.

Auch an einem alternativen Standort im Gemeindegebiet sind Beeinträchtigungen der Umweltbelange wie die Versiegelung von Boden, die Veränderung des Oberflächenabflusses und Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten. Aufgrund des ausgeprägten Knicknetzes in der Region Schwansen sind auch Eingriffe in Knicks an einem alternativen Standort möglich.

5 Zusätzliche Angaben