Planungsdokumente: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Zur Heide"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1 Verwendete Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten

Methodische Grundlage für den Umweltbericht ist die Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowie die planerische Einschätzung auf Basis dieser Unterlagen und der Ortsbegehungen mit Biotoptypenkartierung.

Das Prüfverfahren ist nicht technischer, sondern naturwissenschaftlicher Art. Die Geländeaufnahmen und Kartierungen wurden gemäß den Hinweisen des gemeinsamen Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 09.12.2013 vorgenommen. Die Informationen des LfU aus der LANIS Datenbank wurden für die Erarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange ausgewertet.

Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse wurden nicht festgestellt.

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kurzfristigen Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein hingewiesen. Diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B des parallel aufgestellten Bebauungsplanes (hier insbesondere der Anpflanz- und Erhaltungsgebote und der zulässigen Bodenversiegelungen).
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text (Teil B) des parallel aufgestellten Bebauungsplanes.
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches vor Baubetrieb.
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden.
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter / geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG.
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG).
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur(Boden)denkmälern (§ 15 DSchG).
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme.

5.3 Zusammenfassung

Mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby soll die Grundlage für eine weitere Wohnbebauung südwestlich der Ortschaft geschaffen werden. Das Plangebiet wird dementsprechend überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Weiterhin werden Grünflächen als Parkanlagen sowie eine Fläche für die Abwasserbeseitigung als Regenrückhaltebecken ausgewiesen. Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Planbereich ist die Ausweisung von neuen Wohngrundstücken vorgesehen. Angrenzend befinden sich bereits wohnbaulich sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Immissionsquellen sind im Nahbereich nicht bekannt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes werden durch die Planung ausgeschlossen. Durch die südöstlich geplanten Windenergieanlagen sind keine erheblichen Auswirkungen bezüglich Lärm und Schattenwurf zu erwarten. In Bezug auf das Vorranggebiet für Windenergieanlagen PR2_RDE_143 erfolgt eine Berücksichtigung der laufenden Planverfahren der Gemeinde Rieseby im Rahmen des Aufstellungsprozesses der laufenden Teilaufstellung des Regionalplans II zum Thema Windenergie an Land.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Zuge der Planung sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodung wird entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Die Knickstruktur bietet potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel, weswegen die Knickrodung in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen ist, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden. Eine Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist im Wesentlichen die Ausweisung neuer Wohnbauflächen vorgesehen. Die GRZ wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt. Entsprechend der überschlägigen Bilanzierung in der vorbereitenden Bauleitplanung sind für die Neuversiegelungen Ausgleichsflächen von insgesamt ca. 2,12 ha Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt außerhalb des Plangebietes.

Schutzgut Wasser: Das anfallende Niederschlagswasser soll weitestgehend im Plangebiet versickert werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Berechnung nach A-RW 1 berücksichtigt. Oberflächengewässer sind abgesehen von einem nicht beeinträchtigten Vorflutgraben außerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung weiterer Bauflächen am südwestlichen Rand der Ortschaft Rieseby sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden zum Teil durch die baugestalterischen Festsetzungen und die angepassten Höhenfestsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 28 gemindert. Eine zusätzliche Minderung erfolgt durch die Arrondierung an der nördlichen Bebauung. Innerhalb des Plangebietes sind die großzügige Ausweisung von öffentlichen Grünflächen sowie Baumpflanzungen auf den Privatgrundstücken vorgesehen, welche der Durchgrünung des Gesamtgebietes dienen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Interessengebiet und im Umfeld bekannter Objekte der archäologischen Landesaufnahme. Vor diesem Hintergrund sind mögliche Eingriffe in potenzielle Denkmäler nicht auszuschließen, weswegen vor Umsetzung der Planinhalte archäologische Untersuchungen durchgeführt werden.

Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter erfolgen nicht.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung und der durch die Planung zu erwartenden Wirkfaktoren auszuschließen.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des intensiv baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung vorgesehenen Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

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