Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265
Begründung
2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose
Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt getrennt nach einzelnen Schutzgütern (gem. § 1 Abs 6 Nr. 7 a – d, i BauGB). Die Bestandsaufnahme basiert auf einer Ortsbegehung mit Biotoptypenkartierung im Februar 2025, der Luftbildauswertung und der Verwendung öffentlich zugänglicher Daten sowie einschlägiger Literatur. An die Bestandsaufnahme schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung bzw. Durchführung des Vorhabens an. Die Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange bei Durchführung der Planung erfolgt in verbal argumentativer Weise und unter Berücksichtigung vorhandener Fachgutachten. Folgende Gutachten, die auch das aktuelle Plangebiet umfassen, wurden berücksichtigt:
- Schalltechnisches Gutachten für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Owschlag“ des Ingenieurbüros für Akustik Busch aus Kronshagen (November 2020).
- Bewertung Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 und Konzept für den Regenwasserabfluss vom Ing.-Büro Haase + Reimer aus Busdorf (Februar 2026).
In die Beurteilung der Erheblichkeit gehen der Grad der Veränderung, die Dauer und die räumliche Ausdehnung ein. Es werden fünf Erheblichkeitsstufen unterschieden:
- erheblich nachteilig
- unerheblich nachteilig
- weder nachteilig noch vorteilhaft
- unerheblich vorteilhaft
- erheblich vorteilhaft.
2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit
Derzeitiger Zustand
Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.
Der aktuelle Zustand im Umfeld des Plangebietes stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:
a) Wohnen
Innerhalb des Plangebietes sind keine wohnbaulich genutzten Gebäude vorhanden. Auf den umliegenden Gewerbeflächen sind zum Teil Betriebsleiterwohnungen zugelassen und auch vorhanden. Künftig ist im Plangebiet eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Betriebsleiterwohnungen werden ausgeschlossen.
b) Erholung
Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit durch die angrenzende Gärtnerei als Baumschule genutzt und liegt nun brach. Die Fläche weist keine Bedeutung für die Erholungsnutzung auf.
c) Vorbelastung
Das Plangebiet befindet sich angrenzend zu bereits bestehenden Gewerbebetrieben und ausgewiesenen Gewerbeflächen. Eine Vorbelastung hinsichtlich Schallimmissionen besteht somit. Im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und des B-Planes Nr. 24 der Gemeinde Owschlag wurde ein Lärmgutachten erstellt, welches auch das Plangebiet der 1. Änderung des B-Planes Nr. 22 berücksichtigt.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche voraussichtlich weiter brach liegen und je nach Pflegeintensität zunehmend verbuschen.
Auswirkung der Planung
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 24 im Jahr 2020 wurde ein Schallgutachten erstellt, das das aktuelle Plangebiet bereits mit betrachtet. Die Gutachten wurde durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch erstellt und unterteilt sich in folgende drei Teilbereiche:
Teil 1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume
Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
Die vorliegende schalltechnische Untersuchung beinhaltet für das Plangebiet folgende wesentlichen Ergebnisse:
Teil 1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume
Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 [und 1. Änderung B-Plan 22] die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbau“ überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.
Bei der Gliederung des Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten soll das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 07.12.2017-4 CN 7.16 Berücksichtigung finden, welches in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet mit einem Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, fordert.
In Abstimmung mit dem Amt Hüttener Berge sollte in Anlehnung an die DIN 18005 für die Ermittlung der Emissionskontingente der Ansatz gewählt werden, dass ein Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² ggf. unter Berücksichtigung möglicher Zusatzkontingente jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht.
Für das geplante Gewerbegebiet ergeben sich die in Abschnitt 6.1 und in der Anlage 1 - 1 [des Gutachtens] dargestellten Emissionskontingente für das in vier Teilflächen gegliederte Gewerbegebiet.
Für Immissionsorte, an denen die Planwerte mit den oben genannten Emissionskontingenten deutlich unterschritten werden, können Zusatzkontingente festgesetzt werden. Die möglichen Zusatzkontingente sind in der Anlage 1-4 [des Gutachtens] mit aufgeführt.
Aus sachverständiger Sicht kann dann bei entsprechender Anordnung der Gebäude und Schallquellen mindestens auf der Teilfläche 4 jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ermöglicht werden.
Es wird empfohlen bzgl. der Emissionskontingente folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6 bis 22 Uhr) noch nachts (22 bis 6 Uhr) überschreiten.
Teilfläche TF LEK tagsüber LEK nachts
(Anlage 5) dB(A)/m² dB(A)/m²
TF 1 62 48
TF 2 60 45
TF 3 65 50
TF 4 65 55
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5.
Zusatzkontingente
Im Plan sind die Immissionsorte und in den textlichen Festsetzungen die Werte für die Zusatzkontingente anzugeben. Sofern tagsüber und nachts Werte festgesetzt werden sollen, empfiehlt die DIN 45691 die folgende Formulierung:
Für die im Plan dargestellten Immissionsorte IO 1 bis IO 12 gelten um die in der folgenden Tabelle genannten Zusatzkontingente erhöhte Emissionskontingente.
Immissionsort Zusatzkontingent LEK,Zus Zusatzkontingent LEK,Zus
(Anlage 1-1) tagsüber nachts
dB dB
IO 1.1 5 2
IO 1.2 5 2
IO 2.1 4 1
IO 2.2 4 1
IO 3 0 0
IO 4 0 0
IO 5 4 3
IO 6.1 3 2
IO 6.2 3 2
IO 7.1 5 4
IO 7.2 4 4
IO 8.1 0 0
IO 8.2 0 0
IO 8.3 0 0
IO 9 5 4
IO 10 5 4
IO 11 5 3
IO 12.1 6 3
IO 12.2 6 3
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für die Immissionsorte j LEK,i durch LEK,j + LEK,Zus j zu ersetzen ist.
Die Emissionskontingente beziehen sich auf die Immissionsorte außerhalb des geplanten Gewerbegebietes. Sie sind nicht binnenwirksam.
Wenn Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen in Anspruch nehmen, ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Kontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (zum Beispiel durch eine Baulast oder einen öffentlich rechtlichen Vertrag).
Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
Für das jetzige Plangebiet unbeachtlich.
Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
Wegen der Schallimmissionen im Plangebiet durch das geplante Gewerbegebiet, das geplante Sondergebiet sowie der L 265 soll der Außenlärm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 [und 1. Änd. B-Plan 22] durch ein detailliertes Prognoseverfahren gemäß DIN 4109 ermittelt werden.
Die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 sind in der als Anlage 3 - 1 [des Gutachtens] beigefügten Isophonenkarte dargestellt. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt im Gewerbegebiet 68 dB(A). Im überwiegenden Teil des Sondergebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel ebenfalls 68 dB(A). Im nördlichen Bereich des Sondergebiets bzw. im Einwirkungsbereich der L 265 steigt der maßgebliche Außenlärmpegel im für eine Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes auf 69 dB(A) an. Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß R‘w,ges der Außenbauteile bei Büroräumen zwischen 33 dB(A) und 34 dB(A) und bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 38 dB(A) und 39 dB(A).
Es wird vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Gewerbegebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:
Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Der dabei zugrunde zu legende maßgebliche Außenlärmpegel beträgt 68 dB(A).
Es wird zudem vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Sondergebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:
Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können der Anlage 3 - 1 des schalltechnischen Gutachtens Nr. 502820gsr02 vom 16.11.2020 der Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH entnommen werden.
Die Gemeinde Owschlag folgt den Empfehlungen aus dem Gutachten in vollem Umfang und nimmt die empfohlenen Festsetzungen in den Text (Teil B) der Satzung mit auf.
Für die Erholungsnutzung ergibt sich durch die vorliegende Planung keine Veränderung, da keine für die Erholung geeignete Fläche überplant wird.
Das Plangebiet ist durch die angrenzende gewerbliche Nutzung vorbelastet. Bei Einhaltung der beschriebenen Emissionskontingente und Schutzmaßnahmen sind die Auswirkungen als unerheblich nachteilig zu bewerten.