Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Februar 2025 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotope

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet.

Ruderalflur (RHg)

Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen eine Fläche, die ehemals als Anzuchtfläche durch die benachbarte Baumschule genutzt worden ist. Die Fläche liegt aktuell brach und hat sich ruderal entwickelt. Als Bewuchs sind u.a. Gräser, Beifuß, Distel, Königskerze, Sauerampfer, Goldrute und Große Klette vorzufinden. Stellenweise treten zudem Flatterbinse, Schilf und Ginster auf. Vereinzelt finden sich Schwertlilie und Bambus im Nordwesten der Fläche. Es handelt sich hierbei vermutlich um Reste der gärtnerischen Nutzung im Plangebiet. Im Nordosten wird ein kleiner Flächenteil von Brombeere dominiert.

Betriebsgelände (SIg)

Das westliche und südwestliche Plangebiet umfasst kleinflächige Bereiche, die bereits dem Betriebsgelände des ansässigen Gewerbebetriebes zugeordnet sind. Versiegelungen oder bauliche Anlagen sind hier nicht vorhanden.

Knick (HWb, §)

Im Norden wird die Ruderalflur teilweise durch einen durchgewachsenen Knick (HWb, §) begrenzt. Auf dem Knick stocken u.a. Stiel-Eiche, Pappel, Fichte, Hasel und Teebusch. Stärkere Stiel-Eichen und Pappeln (Ø = ca. 60-70 cm) sind als Überhälter vorhanden.

Acker (AAy)

Das südwestliche Plangebiet umfasst einen kleinen Teil einer Ackerfläche. Nach Norden wird die Ackerfläche im Bereich des Plangebietes nur durch einen Saumstreifen begrenzt.

Außerhalb des Plangebietes befinden sich bestehende Gewerbebetriebe bzw. ausgewiesene Gewerbeflächen. Nordwestlich außerhalb befindet sich ein kleines Regenrückhaltebecken. An der Grenze zur östlich angrenzenden Baumschule ist ein Erdwall vorhanden, auf dem einzelne, junge Gehölze stocken. Der Wall ist ca. 1,60 m hoch und zur Untergliederung des Baumschulgeländes angelegt worden. Es handelt sich nicht um einen nach § 21 LNatSchG geschützten Knick. Südwestlich grenzt eine bislang unbeplante Ackerfläche an.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet liegt derzeit brach, aber wird in unregelmäßigen Abständen gemäht, um ein Verbuschen zu vermeiden. Die Fläche weist eine durchschnittliche Eignung als Pflanzenstandort auf. Der vorhandene Knick ist als geschütztes Biotop zu berücksichtigen. Starke Bäume sind nur auf dem Knick vorhanden.

Der überplante Ackerteil ist durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt und als Pflanzenstandort stark eingeschränkt.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche voraussichtlich weiter brach liegen und sich entsprechend der durchgeführten Pflegemaßnahmen entwickeln. Der Knick würde nicht beeinträchtigt werden. Der Acker würde weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.

Auswirkung der Planung

Bei Umsetzung der Planung sind im Bereich des brachliegenden Baumschulgeländes Versiegelungen und der Verlust von aktuell ruderal geprägten Pflanzenstandorten zu erwarten. Diese sind aufgrund der bisherigen Nutzung als durchschnittliche Pflanzenstandorte einzustufen.

Der Knick im nördlichen Plangebiet liegt durch die Planung zwischen zwei gewerblich genutzten Grundstücken, sodass er künftig nicht als geschütztes Biotop bestehen bleiben kann und entwidmet wird. Entlang des entwidmeten Knicks wird eine private Grünfläche festgesetzt, die den Knick und einen 3,0 m breiten Streifen ab Knickfuß umfasst. Die Entwidmung wird im gemäß der nicht mehr gültigen Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Zusätzlich wird eine textliche Festsetzung mit aufgenommen, wonach die Errichtung von sämtlichen baulichen Anlagen in einem Abstand von weniger als 3,0 m zum entwidmeten Knick nicht zulässig ist. Die Baugrenze wird weitere 4,0 m entfernt festgesetzt, sodass die hauptbaulichen Anlagen künftig in einem Abstand von mindestens 7,0 m zum Knickfuß liegen. Die Baugrenze berücksichtigt weiterhin die Kronentraufen der als ‚zu erhaltend‘ festgesetzten, starken Bäume auf dem Knick (Ø ≥ 60 cm).

Im südwestlichen Plangebiet wird ein neuer Knick als Begrenzung zur Ackerfläche aufgesetzt. Die Knickneuanlage wurde bereits in der Ursprungsplanung als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt, aber bislang nicht umgesetzt. Der Knick ergänzt einen bestehenden Knick in Richtung Osten und dient künftig als Abgrenzung einer unbeplanten Ackerfläche.

Das Vorhaben wird als unerheblich nachteilig für das Schutzgut eingestuft. Die Neuplanungen betreffen eine Ruderalflur mit durchschnittlicher Bedeutung als Pflanzenstandort. Ein vorhandener Knick mit teilweise starken Überhältern wird entwidmet. Die Entwidmung wird ausgeglichen.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom Februar 2025 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden Daten der LANIS-Datenbank (Stand April 2025) geben für den Planbereich und die unmittelbar angrenzenden Flächen keine Hinweise zu streng geschützten Tierarten.

Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere der Knick. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht kartiert worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Potenzialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes selbst kann aufgrund der vorgefundenen Strukturen als durchschnittlich bewertet werden. Potenzielle Lebensräume bieten vor allem die Gehölze auf dem Knick. Die Fläche ist durch Störungen durch den Menschen vorbelastet.

Säuger

Konkrete Hinweise auf Fledermäuse im unmittelbaren Nahbereich des Plangebietes liegen anhand der der LANIS-Daten nicht vor. An den Bäumen auf dem Knick konnten im Zuge der Begehung Astlöcher festgestellt werden, die ein grundsätzliches Potential als Fledermausquartier aufweisen (Tagverstecke, Sommerquartier). Störungen bestehen jedoch durch die unmittelbar nördlich befindlichen Gebäude. Die Ruderalflur kann Bestandteil des Jagdrevieres einiger Fledermausarten sein. Eine essenzielle Bedeutung ist u.a. aufgrund der angrenzenden Gewerbefläche nicht zu erwarten.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Waldbirkenmaus Wolf, Biber, Luchs oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (LLUR 2018, BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Rastvögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003).

Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die Nutzung der Fläche lassen ein Vorkommen von Brutvögeln im Wesentlichen im Bereich des Knicks erwarten. An den Bäumen wurden im Zuge der Bestandsaufnahme Astlöcher vorgefunden, die ein Potenzial für Höhlenbrüter (ggf. auch Spechthöhlen) aufweisen. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BlaumeiseParus caerulusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
BuntspechtDendrocopos majorGB++b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling, sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ ist in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik der Hänfling eingestuft (RL BRD 2021).

Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Diese Arten sind störungsunempfindlich und an den menschlichen Einfluss im Plangebiet gewöhnt. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und geringen Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt deutlich geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse darstellt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Knicks wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für Offenlandarten wie Fasan.

In der Ortschaft Owschlag sind an verschiedenen Standorten Brutvorkommen des Weißstorches bekannt (2018 ca. 1,4 km nordöstlich des Plangebietes und 2024 ca. 2,3 km südöstlich des Plangebietes). Die Art nutzt ein weites Areal zur Nahrungssuche und präferiert offene, feuchte Wiesen. Das Plangebiet weist aufgrund seiner bisherigen Nutzung und der strukturellen Ausstattung keine besondere Eignung als Nahrungshabitat für den Weißstorch auf.

In den LANIS Daten sind weiterhin Hinweise auf Vorkommen von Schleiereulen (Tyto alba) für die Ortschaft Owschlag enthalten. Es gibt Daten über Brutvorkommen ca. 2,3 km bzw. ca. 2,4 km südöstlich (jeweils 2020) des Plangebietes. Die Art hat einen großen Aktionsraum und nutzt das unbebaute Umfeld des Plangebietes gegebenenfalls als Jagdhabitat. Dieses erstreckt sich jedoch weitgehend über alle Freiflächen im Gemeindegebiet. Eine Betroffenheit ist damit auszuschließen.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten:

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Raupenfutterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem beschränken sich Vorkommen aktuell auf den südlichen Landesteil, sodass keine Vorkommen im Plangebiet zu erwarten sind (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Owschlag als unwahrscheinlich einzustufen.

Streng geschützte Reptilien, wie die Zauneidechse, sind gemäß den LANIS-Daten im Umfeld von Owschlag zwar nachgewiesen, aber finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer im Plangebiet ebenfalls auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potenziell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die gewerbliche Nutzung der angrenzenden Flächen. Es ist insgesamt von einer geringen Empfindlichkeit der potenziell vorkommenden Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der bisherigen Nutzung des Plangebietes und der strukturellen Ausstattung ist nur von einer durchschnittlichen Eignung als Lebensraum auszugehen. Geeignete Lebensräume bietet in erster Linie der Knick am Rand der Fläche. Insgesamt ist jedoch mit einer unterdurchschnittlichen biologischen Vielfalt und geringen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche voraussichtlich weiter brach liegen und sich entsprechend der durchgeführten Pflegemaßnahmen entwickeln. Der Knick würde als potentieller Lebensraum nicht beeinträchtigt werden.

Auswirkungen der Planung

Der Knick wird im Zuge der Planung zwar entwidmet, bleibt aber als Grünstruktur erhalten. Die starken Bäume werden als zu erhaltend festgesetzt. Potentielle Fledermaushabitate können somit ebenso erhalten werden wie Brutvogelhabitate. Zum Schutz möglicher Fledermausvorkommen wird eine Festsetzung zur fledermausfreundlichen Beleuchtung im Plangebiet aufgenommen.

Ein neu aufzusetzender Knick kann künftig ebenfalls Lebensräume für heimische Brutvögel bieten.

Das brachliegende Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Gehölzrodungen sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Eine Ruderalflur geht als möglicher Lebensraum verloren. Ausweichlebensräume sind im Umfeld vorhanden, weswegen die Planung als unerheblich nachteilig eingestuft wird.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Der Planbereich wurde in der Vergangenheit als Anzuchtfläche durch die östlich angrenzende Baumschule genutzt. Die Fläche wird nun nicht mehr durch den Betrieb benötigt und liegt seit wenigen Jahren brach. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet bereits mit der 11. Änderung als Gewerbefläche ausgewiesen worden.

Der südliche Teil des Plangebietes wurde bereits mit dem B-Plan Nr. 22 als Verkehrsfläche überplant. Diese Festsetzung wurde bislang nicht umgesetzt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche voraussichtlich weiter brach liegen und sich entsprechend der durchgeführten Pflegemaßnahmen entwickeln. Eine sinnvolle Nachnutzung würde vorerst ausbleiben. Der Acker würde weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, könnte jedoch als Verkehrsfläche überplant werden.

Auswirkungen der Planung

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird eine gewerbliche Bebauung und Nutzung im Plangebiet möglich. Die Brachfläche wird durch einen angrenzenden Gewerbebetrieb, der Erweiterungsbedarf am Standort hat, sinnvoll nachgenutzt. Ein Flächenverlust erfolgt durch die Planung nicht.

Ein kleiner Teil des Plangebietes ist als Verkehrsfläche überplant worden. Da diese nicht mehr benötigt wird, erfolgt an dieser Stelle eine Anpassung der Flächenfestsetzungen.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind als unerheblich vorteilhaft zu bewerten, da durch die Planung die Nachnutzung einer nicht mehr benötigten Baumschulfläche erfolgt. Die Planung ist im öffentlichen Interesse an lokalen Gewerbeflächen und der Erweiterungsmöglichkeit ansässiger Betriebe begründet.

2.1.4 Schutzgut Boden

Die heute anzutreffende Landschaftsform in der Gemeinde Owschlag hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Das Gebiet der Gemeinde Owschlag liegt am Rande der Jungmoränenlandschaft des Östlichen Hügellandes im Übergang zum großräumigen Niederungsbereich der (Niederen) Geest.

Der Eisrand der Weichsel-Eiszeit bewegte sich durch Klimaschwankungen vor und zurück. Dabei schoben die Gletscherzungen Moränen- und Sandermaterial (Lehm, Mergel und Sand) sowie Geröll zu Stauchmoränen zusammen. Mit dem Abfluss von Schmelzwässern am Rand der Eismassen kam es – je nach anfallender Wassermenge und Fließgeschwindigkeit – zur Ablagerung von Sanden und Kiesen im Vorfeld der eigentlichen Vereisungszone.

Der Untergrund besteht im Plangebiet vor allem aus solchen eiszeitlichen Schmelzwassersanden. Die geologische Karte im Umweltportal stellt für den Planbereich und die angrenzenden Flächen glazifluviatile Ablagerungen (Sander) der Weichselkaltzeit dar.

Naturräumlich ist das Plangebiet der Geest zugeordnet.

Im gesamten Plangebiet kann gemäß Bodenkarte (M. 1 : 25.000) Podsol-Braunerde als Bodentyp erwartet werden. Die vorherrschende Bodenart ist Sand.

Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist abhängig von den anzutreffenden Bodenarten und aufgrund der überwiegend sandigen Böden als gering einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist dagegen als hoch einzuordnen. Die Böden des Planbereiches sind typisch für die Geest und rund um Owschlag großflächig verbreitet. Seltene Böden sind nicht bekannt.

Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Owschlag auch nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.

Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Die Geländehöhe liegt zwischen 14 bis 15 m über NHN, wobei das Gelände nach Nordosten leicht abfällt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche voraussichtlich weiter brach liegen und sich entsprechend der durchgeführten Pflegemaßnahmen entwickeln. Eine sinnvolle Nachnutzung und Bodenversiegelungen würden vorerst ausbleiben. Der überplante Ackerteil könnte entsprechend der gültigen Festsetzungen als Verkehrsfläche vollversiegelt werden.

Auswirkung der Planung

Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:

  • Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
  • Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
  • Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
  • Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Versiegelung

Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich bislang unversiegelter Brachflächen vorgenommen. Der Bebauungsplan sieht die nachfolgend genannten Flächennutzungen und deren aus dem Plan ermittelten Flächengrößen vor:

Gewerbegebiete ca. 20.646 m²

Straßenverkehrsflächen ca. 572 m²

Private Grünflächen ca. 857 m²

Flächen für die Landwirtschaft ca. 545 m²

Neuversiegelungen erfolgen im Plangebiet durch die Neuausweisung als Gewerbebiet mit einer GRZ von 0,6 (= 60 %). Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung von 50 % zulässig, maximal jedoch bis zu einer GRZ von 0,8 (= 80 %). Ein kleiner Teil im südlichen Plangebiet ist bereits im B-Plan Nr. 22 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden und wird daher in der Bilanzierung nicht weiter berücksichtigt. Im Plangebiet ist somit für die gewerbliche Nutzung eine Neuversiegelung von 20.598 m² x 0,8 = 16.478 m² möglich.

Im südlichen Plangebiet wurde im Ursprungsplan eine vollversiegelte Verkehrsfläche festgesetzt, die nicht mehr benötigt wird. Durch die geänderten Festsetzungen in diesem Bereich (Gewerbe, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft) erfolgt eine Reduzierung der ursprünglich festgesetzten Versiegelung, die in der Ausgleichsbilanzierung zu berücksichtigen ist.

Die Ausgleichsbilanzierung ist in Kapitel 3.2. dargestellt.

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung als erheblich nachteilig einzustufen. Die Fläche ist aktuell und liegt brach und kann künftig großflächig versiegelt werden. Seltenen Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.

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