Planungsdokumente: Bebauungsplan 2.13, 3. Änderung der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Willinghusen, Haidkrugsweg"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3.4 Abfallbeseitigung

Die Durchführung der Abfallbeseitigung erfolgt im Auftrag des Kreises Stormarn durch den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH). In diesem Zusammenhang gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen".

Für Gewerbebetriebe gelten die "Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH – AWSH – für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen".

5.3.5 Immissionsschutz

Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Abwägung die Abwägungsdirektive des § 50 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen ist. Demnach sind Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen andererseits möglichst räumlich zu trennen.

Durch die zukünftige Nutzung des Plangebiets ist im unmittelbaren Umfeld mit einer Zunahme der Gewerbelärmimmissionen sowie der Verkehrslärmimmissionen zu rechnen. Zum Nachweis der Verträglichkeit der künftigen Nutzung mit den benachbarten Nutzungen dienen die Ergebnisse der lärmtechnischer Untersuchung, die im Folgenden näher erläutert werden.

Gewerbe

Grundlage für die Beurteilung von Gewerbelärm im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bilden die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) in der Fassung vom 26. August 1998 (GMBI (1998) Nr. 26, S- 503-515). Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beschreiben Außenpegel, die in 0,5 m Abstand vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes einzuhalten sind. Die maßgebenden schutzbedürftigen Nutzungen werden durch Wohnbebauung im Süden bzw. im Südosten sowie im Westen des Plangebiets gebildet. Daher finden die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete mit 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts Anwendung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Wohngebäude auch bislang schon in Nachbarschaft zu einer gewerblichen Nutzung befunden haben.

Da die Art der unterzubringenden Anlagen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanänderung nicht bekannt ist, wird von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel für Gewerbegebiete von 60 dB(A) am Tag und in der Nacht ausgegangen. Diese Werte sind gemäß DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im Städtebau" repräsentativ für nicht eingeschränkte Gewerbegebiete.

Ausgehend von diesen Ansätzen ergeben sich an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebiets Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete um bis zu 3,0 dB(A) am Tag und um bis zu 15 dB(A) in der Nacht, so dass zur Erzielung einer Verträglichkeit in der Bauleitplanung Emissionsbeschränkungen für den Tages- und Nachtzeitraum erforderlich werden.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Emissionskontingente aufgeführt, mit denen an jedem Immissionsort am Tag und in der Nacht aus allen Teilflächen des Plangebiets die oben genannten Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. In der nachfolgenden Abbildung ist die Lage der kontingentierten Flächen dargestellt.

 Tabelle: Emissionskontingente in dB(A)/m2

 

Abbildung: Lage der schallabstrahlenden Flächen

Die lärmtechnische Untersuchung macht deutlich, dass die geplanten Nutzungen im Plangebiet aus schalltechnischer Sicht am Tag für den Teilbereich ek2, in der Nacht für beide Teilbereiche (ek1 + ek2) eingeschränkt werden müssen, um die angrenzende Wohnnutzung entsprechend zu berücksichtigen und die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete einzuhalten.

Zur Lärmkontingentierung des Plangebiets wird folgende Festsetzung getroffen:

"Im Sondergebiet "Forschung und Entwicklung” und im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Anlagen oder Betriebe) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK, i (bezogen auf 1 m2) für die Teilflächen LSB 1 und LSB 2 zu der angrenzenden schutzwürdigen Wohnnutzung weder tags (6:00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Dezember 2006)."

 Emissionskontingente in dB(A)/m2 (vgl. Text (Teil B) Nr. 2.3)

Die Festsetzung der Emissionskontingente hat zur Folge, dass zum Schutz der schutzwürdigen angrenzenden Wohnnutzung eine Ansiedlung von Betrieben mit emissionsintensivem Betriebsgeschehen, insbesondere auch in den Nachtstunden, wie z.B. Logistiker, Postdienstleister, Auslieferungslager oder Schnellrestaurants nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

Eine im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung (Hausmeister- bzw. Betriebsleiterwohnungen) ist aufgrund des für den Nachtzeitraum festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel von ≤ 50 dB(A) jedoch unter Lärmschutzaspekten ohne weiteres möglich.