Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 57 der Gemeinde Trittau

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

14.3. Maßnahmen der allgemeinen Grünordnung und der Kompensation

Die zu erhaltenen Knickabschnitte an der nördlichen, östlichen und südlichen Plangebietsgrenze werden in die vorliegende Planung integriert und mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Diese Gehölze dienen als natürliche Einfriedung und fördern die Eingrünung des Plangebietes.

Grünflächen mit der Zweckbestimmung Knickschutzstreifen wurden entlang der vorhandenen Knicks im Norden und Süden des Plangebietes angeordnet, um Beeinträchtigungen der geplanten Nutzungen auf die gesetzlich geschützten Biotope zu minimieren. Sie sind an der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze als extensive Gras- und Krautflur auszubilden. Der Knickschutzstreifen im Bereich der südlichen Plangebietsgrenze ist hingegen mit heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Bauliche Anlagen sowie wasserdichte Versiegelungen sind hier unzulässig.

Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern werden entlang der südlichen und westlichen Grenze des Sondergebietes vorgesehen. Hier ist im Abstand von 5 m je ein heimischer Strauch zu pflanzen. Die Gehölze sollen eine Durchgrünung des Plangebietes bewirken.

Zur allgemeinen Durchgrünung des Plangebietes wird zudem festgesetzt, dass innerhalb der Verkehrsflächen insgesamt 5 Einzelbäume als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 12-14 cm zu pflanzen sind. Es sind heimische, standortgerechte Laubbäume zu verwenden.

Stellplatzanlagen sind je 10 Stellplätze mit einem standortheimischen mittel- bis großkronigen Laubbaum, mit einem Stammumfang von 12 – 14 cm, in einer 10 m² großen Vegetationsfläche zu überstellen.

Zur dauerhaften Sicherung aller vorgesehenen Anpflanzmaßnahmen wird festgelegt, dass alle anzupflanzenden Bäume auf Dauer zu erhalten und Abgänge in gleicher Art und Qualität zu ersetzen sind.

Die Festsetzungen zur Versickerung und zur Verwendung wasserdurchlässiger Belege minimieren die Eingriffe in das Schutzgut Wasser.

  1. Kosten der allgemeinen Grünordnung und Kompensation

14.4. Immissionen

Für die bestehenden schützenswerten Immissionsorten werden die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts unterschritten. Das Relevanzkriterium der TA Lärm wird an allen Immissionsorten eingehalten.

Im Bereich der mit der parallel zu diesem Verfahren aufgestellten 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau wird für eine Teilfläche im Nahbereich der Anlieferzone mit einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) tags gerechnet. Der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts wird eingehalten.

Vor dem Hintergrund der geplanten Ansiedlung einer Kindertageseinrichtung auf der Gemeinbedarfsfläche wurden Emissionen des südlich des Plangebietes gelegenen Betriebes Rheinmetall untersucht. Laut Gutachten (Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, Februar 2018) werden die erforderlichen Abstände zu den durch die vorliegende Planung ermöglichten Nutzungen eingehalten.

Auf Grundlage einer 2017 durchgeführten Verkehrszählung lässt sich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von 10.749 Kfz/24 h für das Jahr 2030 hochrechnen. Bei Zugrundelegung einer Höchstgeschwindigkeit von 70 Km/h und einer asphaltierten Straßenoberfläche berechnet sich ein Außenlärmpegel von 61 dB(A) und damit eine Einstufung in Lärmpegelbereich III an dem der Schallquelle am nächsten gelegenen Immissionsort des geplanten KiTa-Gebäudes. Damit ist der Immissionsrichtwert für Mischgebiete um 1 dB(A) überschritten. Diese geringfügige Überschreitung kann im Rahmen der Abwägung hingenommen werden, Ruheräume, insbesondere der geplanten Kindertageseinrichtung, sind zum Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen auf der lärmabgewandten Gebäudeseite anzuordnen.

Es wird darauf hingewiesen, dass teilweise landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet grenzen. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

14.5. Ver- und Entsorgung

Versorgungsleitungen

Im Plangebiet befindet sich eine Erdgasleitung der HanseWerk AG. Schutzmaßnahmen sind rechtzeitig vor Baubeginn mit der HanseWerk Ag abzustimmen. Bei einer Umlegung der Leitung ist mit einem Vorlauf von 6 Monaten zu rechnen. Bestandspläne sowie das ‚Merkblatt Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten’ sind unter www.sh-netz.com und leitungsauskunft@sh-netz.com zu erhalten.

Entwässerung

Die Schmutzwasserentsorgung kann höhenmäßig über die vorhandenen öffentlichen Kanalsysteme der Steglitzer Straße/Berliner Straße erfolgen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit dieser Systeme wird im Rahmen der Entwässerungsplanung nachgewiesen, das Entwässerungskonzept wird mit Zweckverband Obere Bille abgestimmt.

Für die Gemeinde Trittau besteht ein genereller Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation, eine Versickerung von Regenwasser ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Lediglich bei Überschreitung der Kapazitätsgrenze des öffentlichen Systems wird einer Versickerung auf privaten Grundstücksflächen zugestimmt. Für diesen Fall hat eine bereits durchgeführte Bodenuntersuchung ergeben, dass der Planbereich hinsichtlich des Bodenaufbaues für eine Versickerung geeignet ist.

Im Rahmen der Entwässerungsplanung wird die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Systems geprüft, eine evtl. notwendige Erweiterung wird vorgenommen. Alternativ ist ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren zur Rückhaltung im Plangebiet durchzuführen. Das als normal verschmutzt geltende Oberflächenwasser aus Stellplatzanlagen und Verkehrsflächen ist vor Einleitung in den Untergrund zu behandeln oder über die belebte Bodenzone zu versickern.

Abfallwirtschaft

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“. Für Gewerbebetriebe gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH – AWSH – für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen“. Hiernach sind der AWSH die Pflichten und Rechte des Kreises in diesem Zusammenhang übertragen worden. Sofern die Abfallentsorgung über Behälter bis zu 1,1 m³ erfolgt, sind diese an der Straße zur Abholung bereitzustellen. Größere Behälter können bei gefahrloser Anfahrbarkeit auf dem Grundstück entsorgt werden.

Löschwasser

Der Löschwasserbedarf ist gem. der „Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung“ durch die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden.