Planungsdokumente: B-Plan Nr. 97 der Stadt Kappeln für den Bereich "Alt-Ellenberg"
Begründung
4.1. Übergeordnete Planung
Nach dem Landesentwicklungsplan (Fortschreibung 2021) ist die Stadt Kappeln als Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums ausgewiesen und dem ländlichen Raum zuzurechnen. Auf Grund ihrer Ausstattung mit einer zentralörtlichen Funktion bildet die Stadt Kappeln einen Schwerpunkt der wohnbaulichen Entwicklung. Die Schwerpunkte haben eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfs und haben entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnungsbau zu ermöglichen. Damit geht einher, dass eine bedarfsgerechte Wohnraumversorgung gesichert und gestärkt werden soll. Dies soll insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen, z. B. Erhalt und Weiterentwicklung der Wohnungsbestände.
Kappeln liegt in einem Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung. Die Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung werden in den Regionalplänen weiter konkretisiert. Die Schlei ist als Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft sowie im östlichen Bereich als landesweit bedeutsame Biotopverbundachse dargestellt. Eine Konkretisierung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung.
Noch findet der Regionalplan für den Planungsraum V (2002) Anwendung. Danach liegt das Plangebiet in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung sowie teilweise in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft. Auch im derzeit in Aufstellung befindlichen Regionalplan für den Planungsraum I (Entwurf 2023) befindet sich das Plangebiet in einem Entwicklungsgebiet für Tourismus und Erholung sowie in einem Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft.
Die Stadt Kappeln liegt im Naturpark Schlei.
4.2. Flächennutzungsplan
Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB regelmäßig aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln.
Die Stadt Kappeln verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan (Neubekanntmachung am 12. April 2018). In diesem wird das Plangebiet im westlichen Teil als Gemischte Baufläche (§ 1 (1) Nr. 2 BauNVO) und im östlichen Teil als Wohnbaufläche (§ 1 (1) Nr. 1. BauNVO) dargestellt. Das Gebiet wird in nord-südlicher Richtung durch die Abgrenzung von Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses (§ 5 (2) Nr. 7 BauGB) sowie den Gewässer- und Erholungsschutzstreifen (§ 61 BNatSchG / § 35 LNatSchG) durchzogen.
Abb. 2: Plangebiet im Flächennutzungsplan
Quelle: Stadt Kappeln, eigene Bearbeitung.
Die vorgesehene Festsetzung zur Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) lässt sich für den westlichen Teil des Plangebiets nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln. Der Flächennutzungsplan wird daher nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Die dort genannte Voraussetzung, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch die Aufstellung des Bebauungsplanes vor Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes nicht beeinträchtigt werden darf, kann als erfüllt angesehen werden, da der Bebauungsplan zu eben diesem Zweck, also der geordneten städtebaulichen Fortführung der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung, aufgestellt wird. Vorgesehen ist für den westlichen Teil die Darstellung einer Wohnbaufläche und die Anpassung der Grünflächendarstellung (vgl. Planzeichnung im Anhang).