Planungsdokumente: B-Plan Nr. 97 der Stadt Kappeln für den Bereich "Alt-Ellenberg"

Begründung

7. Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

Denkmalschutz

Das Plangebiet ist teilweise durch historische Gebäude geprägt. Zwei Gebäude innerhalb des Plangebiets sind als Denkmal in der Liste der Kulturdenkmale Kreis Schleswig-Flensburg10 eingetragen:

  • Ellenberger Straße 1: Kate
  • Fischergang 2: Kate

Die eingetragenen Baudenkmale sind nachrichtlich in die Planzeichnung aufgenommen.

Archäologisches Interessengebiet

Der westliche Teil des Plangebiets ist als archäologisches Interessengebiet eingestuft. Es handelt sich gem. § 12 (2) 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort archäologische Kulturdenkmale befinden. Dazu zählen nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes.

Hinweis auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Abb. 11: : Archäologisches Interessensgebiet

Quelle: Archäologie-Atlas Schleswig-Holstein (Zugriff 03.09.2024).

Gewässerschutzstreifen

Der Geltungsbereich liegt zum Teil innerhalb des Gewässerschutzstreifens (150 m landwärts von der Uferlinie einzuhaltender Schutzstreifens an Gewässern nach § 61 BNatSchG i.V.m. § 35 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) zur Uferlinie der Schlei).

Gemäß § 35 LNatSchG ist die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb des 150 m breiten Gewässerschutzstreifens der Schlei verboten. Die Untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen nach § 35 Abs. 4 LNatSchG zulassen.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 97 „Alt-Ellenberg“ werden Bereiche überplant, die bereits in weiten Teilen einer baulichen Nutzung zugeführt sind und als Innenbereich nach § 34 BauGB anzusprechen sind. Zum anderen handelt es sich um Flächen, die als zur baulichen Nutzung gehörigen Freiflächen gelten. Es wird somit nicht erstmalig die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich zugelassen. Vielmehr handelt es sich um eine bestandsbezogene Planung.

Natura 2000

Die Schlei ist als FFH-Gebiet11 sowie als europäisches Vogelschutzgebiet12 eingestuft. Die Grenzen der Schutzgebiete verlaufen entlang des Uferbereichs und grenzen damit unmittelbar an bzw. ragen in den Randbereichen in das Plangebiet. Die Grenzen der Natura-2000-Gebiete werden nachrichtlich in die Planzeichnung aufgenommen.

Da mit diesem Bebauungsplan keine Nutzungsänderung vorgesehen ist, die zu einer Intensivierung oder Ausgreifen in bisher nicht genutzte Bereiche gegenüber dem derzeitigen Planungsrecht führt, ist nicht zu erkennen, dass Beeinträchtigungen für das EU-Vogelschutzgebiet und das FFH-Gebiet und deren Erhaltungsziele zu erwarten sind.

Abb. 12: Schutzgebiete

Quelle: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, ©GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0, eigene Bearbeitung.

Hochwasserrisikogebiet

Das Plangebiet liegt in Teilen innerhalb des Hochwasserrisikogebiets (vgl. Kap. 8). Die Grenze des Hochwasserrisikogebiets wird nachrichtlich in die Planzeichnung aufgenommen.

Stellplatzsatzung

Die Zahl der notwendigen KFZ-Stellplätze berechnet sich nach der geltenden Stellplatzsatzung der Stadt Kappeln. Diese hängt von der Nutzungsart ab, z.B. Wohnhaus, Mehrfamilienhaus, Räume mit erheblichem Besucherverkehr, Verkaufsstätten.

8. Hochwasserschutz – Hochwasserrisiko

Zur Umsetzung der „Richtlinie über die Bewertung und des Management von Hochwasserrisiken“ (HWRL Hochwasserrichtlinie) wurden die Gebiete bestimmt, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

Die an die Schlei angrenzenden Bereiche liegen im Hochwasserrisikogebiet. Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 LWG dürfen bauliche Anlagen in den Risikogebieten nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Der Referenzwasserstand für den Geltungsbereich beträgt +2,60 m NHN (HW 200).

Zur Minderung der Hochwassergefahren wurden die Baufenster so festgesetzt, dass sie außerhalb des Gefahrenbereichs liegen. Es ist festzuhalten, dass sich mit Blick auf den Bestand keine Gebäude im Hochwasserrisikogebiet befinden. Zudem wird die Errichtung von Baukörpern mit Hauptnutzung im Hochwasserrisikogebiet ausgeschlossen. Dementsprechend sind bezüglich des Hochwasserschutzes keine Regelungen durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich.

Abb. 13: Hochwassergefahrenkarte HW200

Quelle: https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de (Zugriff am 08.04.2024), ©GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0, eigene Bearbeitung.

9. Umwelt14

Da der Bebauungsplan nach § 13 a Abs. 1 S.2 Nr. 1 BauGB aufgestellt wird, wird entsprechend dortigem Verweis auf § 13 Abs. 3 S. 1 von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, dem Umweltbericht und den zugehörigen, ergänzenden Elementen abgesehen. Weiterhin gelten sich möglicherweise ergebende Eingriffe i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass aus der Planung heraus kein Ausgleichserfordernis erwächst. Es bedarf hierzu also keiner Untersuchung, ob und in welchem Umfang sich bei der Durchführung der Planung Eingriffe ergeben oder intensivieren.

Gleichwohl sind sich ggf. aufdrängende andere betroffene Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Auch sind nur „städtebauliche“ Eingriffe in Natur-haushalt und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) von der Ausgleichsverpflichtung bzw. der Pflicht zur Berücksichtigung dieser Belange in der Abwägung befreit. So-fern Eingriffe in nach anderen Rechtsgrundlagen geschützte Güter vorgenommen werden, sind diese zwingend zu kompensieren. Weiterhin sind die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu beachten.

Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung bewegt sich in dem Rahmen der bereits nach § 34 BauGB als Maßstab der Nachverdichtung herangezogen wurde. Somit erfolgt keine Erhöhung der nach der bisher geltenden Rechtslage zulässigen Grundfläche. Demzufolge sind keine über das bisher zulässige Maß hinausgehenden Eingriffe in Schutzgüter zu gewärtigen.

Es ist insgesamt nicht zu erkennen, dass sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes maßgebliche umweltrelevante Veränderungen gegenüber der Bestandssituation ergeben könnten, geschweige denn erhebliche Umweltauswirkungen.