Planungsdokumente: B-Plan Nr. 97 der Stadt Kappeln für den Bereich "Alt-Ellenberg"

Begründung

9.1. Bestand und Planung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 97 „Alt-Ellenberg“ ist einerseits die zu beobachtende Umwandlung von Dauerwohnraum in Ferienwohnungen in Alt-Ellenberg. Andererseits soll das Plangebiet im Rahmen der Aufstellung des B-Planes auf Flächenpotenziale hin untersucht werden, die sich im Rahmen einer behutsamen Nachverdichtung zur Schaffung von Dauerwohnraum eignen. Darüber hinaus beabsichtigt die Stadt Kappeln die städtebaulichen Qualitäten der ehemaligen Fischersiedlung Alt-Ellenberg zu sichern.

In dem Geltungsbereich besteht kein Bebauungsplan. Aufgrund der innerörtlichen Lage ist der Bereich derzeit als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB zu bewerten und unterliegt nach § 34 BauGB einer permanenten Entwicklung. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Entwicklung unter Berücksichtigung städtebaulicher und naturschutzfachlicher Aspekte gesteuert werden.

Das Plangebiet wird insbesondere von freistehenden Einfamilienhäusern auf häufig schmalen aber langen Grundstücken charakterisiert.

Die Grundstücke westlich der Ellenberger Straße sind zur Schlei hin geprägt durch weite Rasenflächen mit nur wenig Gehölzbestand. Nördlich der Ellenberger Straße finden sich ebenfalls überwiegend schmale, lang gestreckte Grundstücke mit zum Teil wenig Baumbestand.

Eine Besonderheit bildet das große Grundstück Ellenberger Straße 8 mit einem parkähnlichen Großgarten mit viel Gehölzbestand. Hier finden sich einige Großbäume (Kastanie, Buche, Walnuss, Mammutbaum), jedoch auch viele Nadelgehölze, Birken und Pappeln, die sich durch Sukzession entwickelt haben. Die Mammutbäume vor dem Wohnhaus sind prägend für den Straßenzug.

In einigen Teilbereichen des Plangebietes sind auch kleinere Grundstücke mit nur wenig Gartenfläche vorhanden. Die schmalen und zum Teil kleinen Grundstücke bedingen, dass, wenn größere Bäume vorhanden sind, diese aufgrund beengter Platzverhältnisse häufig schlechte Standortbedingungen haben.

Im Plangebiet sind keine gesetzlich geschützten Biotope vorhanden. Im Landschaftsplan (1997) wurden entlang des Schleiufers Brackwasserröhrichte als gesetzlich geschützte Biotope kartiert. Diese finden sich in der zweiten landesweiten Biotopkartierung nicht wieder.

Die im Plangebiet vorhandenen Großbäume mit guten Standortbedingungen und Zukunftsperspektiven werden im Bebauungsplan mit einer Erhaltungsfestsetzung versehen. Auf den Privatgrundstücken wird in den tiefer gelegenen Bereichen Richtung Schlei eine private Grünfläche Gartenland festgesetzt, ebenso nach Nordwesten Richtung Niederung und im Nordosten am Schwarzen Weg. Eine weitere private Grünfläche Gartenland mit Erhaltungsgebot für mehrere Großbäume wird im südlichen Teil des großen Grundstücks Ellenberger Straße 8 festgesetzt, um hier dauerhaft eine Grünachse mit Baumbestand zu erhalten.

9.2. Natura2000

Im Westen des Plangebietes, teilweise im westlichen, tief gelegenen Bereich der dortigen Gärten, verläuft die Grenze des FFH-Gebietes Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe (1423-394) bzw. des Vogelschutzgebietes Schlei (1423-491). In diesen tiefgelegenen Bereichen ermöglicht der Bebauungsplan keine Veränderungen gegenüber dem Bestand. Hier wird, entsprechend dem Bestand, eine Grünfläche Gartenland festgesetzt.

Die Grenze des Hochwasserrisikogebietes (+2,60 m NHN), unterhalb derer keine Bebauung möglich ist, verläuft in deutlichem Abstand zur Grenze des FFH- und Vogelschutzgebietes.

Die gesamte Schlei ist als FFH-Lebensraumtyp 1160 „Flache große Meeresarme und Buch-ten“ eingestuft. In diesem siedlungsstrukturell überprägten Uferbereich sind gemäß Biotop-kartierung Land SH keine Röhrichte vorhanden. Die im Bereich der Wasserfläche der Schlei vorkommenden Vogelarten sind an die bestehende Siedlungsnutzung angepasst.

Negative Auswirkungen durch die Planung auf die Erhaltungsziele des FFH- und des Vogel-schutzgebietes können sicher ausgeschlossen werden.

9.3. Artenschutzrechtliche Bewertung gem. § 44 BNatSchG

Anlass und Aufgabenstellung

Im Rahmen der vorliegenden Planung ist der Artenschutz gem. § 44 (1) BNatSchG zu beachten. Dabei ist zu prüfen, ob es zu einer Verwirklichung der Verbotstatbestände kommen kann bzw. ob durch die Maßnahme besonders oder streng geschützte Arten betroffen sind.

Einem besonderen Schutz unterliegen hierbei Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97, des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG sowie europäische Vogelarten gem. EU-Vogelschutzrichtlinie.

Die nach BNatSchG streng geschützten Arten sind in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 und in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG benannt.

Zur Beurteilung, ob durch den geplanten Eingriff besonders oder streng geschützte Arten gem. Definition des BNatSchG betroffen sind, erfolgt eine Relevanzprüfung anhand einer Ortsbegehung und aufgrund einer Potenzialanalyse.

Beschreibung des Vorhabens

Mit der Planung soll u.a. die bauliche Entwicklung und städtebaulichen und naturschutzfachlichen Aspekten gelenkt und eine behutsame Nachverdichtung im Bestand ermöglicht werden.

Es wird durch Festsetzung von Baugrenzen zusätzliche Fläche überbaubar. Die Baufenster befinden sich ausschließlich im Bereich siedlungsstrukturell überprägter Gartenflächen. Naturschutzfachlich wertvolle Bereiche und Großbäume werden nicht in Anspruch genommen.

Im Plangebiet kommen folgende Biotoptypen vor:

  • Gebäudebestand
  • Rasenflächen
  • Gartengehölze

Relevanzprüfung

Auf der Grundlage der vorhandenen Biotoptypen bietet das Plangebiet Potenzial für das Vorkommen folgender Tierarten:

  • Fledermäuse (Gebäude, Baumhöhlen)
  • Vögel (Gehölzstrukturen)

Fledermäuse

Alle Arten stehen im Anhang IV der FFH-Richtlinie. Gehölze (Baumhöhlen) haben eine potenzielle Bedeutung als Quartierstandort für Fledermäuse.

Großbäume mit Potenzial für fledermausrelevante Strukturen werden durch die Baufenster nicht beeinträchtigt. Die zukunftsfähigen Großbäume im Plangebiet werden mit einer Erhaltungsfestsetzung versehen.

Die bestehenden Wohn- und Nebengebäude können ggfs. als Quartier für Fledermäuse dienen. Durch die Darstellungen des Bebauungsplanes werden an den bestehenden Wohn- und Nebengebäuden keine nicht auch bisher schon denkbaren Veränderungen am baulichen Bestand ermöglicht, die gegebenenfalls vorhandene Fledermausquartiere beeinträchtigen könnten.

Quartiere von Fledermäusen werden somit durch die Planung nicht beeinträchtigt.

Eine potenzielle Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden. Die Artengruppe Fledermäuse wird daher nicht weiter behandelt.

Brutvögel

Die Gehölzstrukturen im Plangebiet haben als Bruthabitat eine potenzielle Bedeutung für Gehölzbrüter. Ggfs. kommt es im Zuge der Nachverdichtung zu Fällungen von Gartengehölzen. Da Gehölzrodungen per Gesetz nur außerhalb der Brutzeit möglich sind und für Gehölzbrüter in der Umgebung genügend Ausweichhabitate vorhanden sind, kann eine potenzielle Betroffenheit der Artengruppe Gehölzbrüter sicher ausgeschlossen werden.

Fazit

Die Potenzialanalyse ergab Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Säugetieren (Fledermäusen) und Vögeln (Gehölzbrütern) als Artvorkommen mit artenschutzrechtlicher Relevanz im Wirkraum des Vorhabens.

Der Bebauungsplan ermöglicht keine Eingriffe in für Fledermäuse geeignete Bereiche. Ggfs. fallen im Zuge der Nachverdichtung Gartengehölze weg. Aufgrund der Rodung außerhalb der Brutzeit und zahlreichen Ausweichhabitaten in der Umgebung kann eine potenzielle Betroffenheit der Artengruppe Gehölzbrüter sicher ausgeschlossen werden.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände treten somit nicht ein.

Zur Berücksichtigung des neuen § 41a BNatSchG (Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen) sind ausschließlich fledermaus- und insektenfreundliche Außenbeleuchtungen mit warmweißem Licht bis max. 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Anbringung soll in möglichst geringer Höhe mit nach unten abstrahlender Ausrichtung erfolgen. Für Außenbeleuchtungen wird der Einbau von Zeitschaltuhren und Bewegungsmeldern empfohlen, um Dauerbeleuchtungen zu vermeiden.