Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

Textliche Festsetzungen

3 ANZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

3.1 Je Wohngebäude sind max. 2 Wohnungen zulässig. Wenn die Gebäude an einer Grundstücks- grenze aneinander gebaut sind, ist je Gebäude nur eine Wohnung zulässig.

3.2 Im Bereich der Grundstücke 16, 18, 19 und 21 sind je Wohngebäude max. 6 Wohnungen zulässig.

4 HÖHENLAGE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 3 BauGB)

4.1 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der baulichen Anlagen darf nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.

5 ERMITTLUNG DER ZULÄSSIGEN GRUNDFLÄCHE (§ 19 Abs. 4 BauNVO)

5.1 Abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf für die Grundstücke 16, 18, 19 und 21 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Neben- anlagen im Sinne von § 14 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden.