3 ANZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
3.1 Je Wohngebäude sind max. 2 Wohnungen zulässig. Wenn die Gebäude an einer Grundstücks- grenze aneinander gebaut sind, ist je Gebäude nur eine Wohnung zulässig.
3.2 Im Bereich der Grundstücke 16, 18, 19 und 21 sind je Wohngebäude max. 6 Wohnungen zulässig.