Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

Textliche Festsetzungen

9 GRUNDSTÜCKSZUFAHRTEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB)

9.1 Für die Grundstücke 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18 ist nur eine Grundstückszufahrt in einer Breite von max. 4,0 m zulässig. Bei Grundstücken, auf denen Gebäude mit zwei Wohnungen errichtet werden, sind zwei Grundstückszufahrten in einer Breite von max. 4,0 m zulässig.

10 VON DER BEBAUUNG FREIZUHALTENDE FLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

10.1 Innerhalb der Sichtdreiecke sind bauliche Anlagen und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m über der Fahrbahnoberkante zulässig. Ausgenommen sind Bäume mit einer Kronenansatz- höhe über 2,50 m. Innerhalb der Sichtflächen dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.

11 VERSORGUNGSFLÄCHEN, EINSCHLIESSLICH DER FLÄCHEN FÜR ANLAGEN ZUR DE- ZENTRALEN UND ZENTRALEN ERZEUGUNG, VERTEILUNG UND NUTZUNG VON STROM

(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)

11.1 Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenan- lagen können in dem Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebau- ungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.