9 GRUNDSTÜCKSZUFAHRTEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB)
9.1 Für die Grundstücke 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18 ist nur eine Grundstückszufahrt in einer Breite von max. 4,0 m zulässig. Bei Grundstücken, auf denen Gebäude mit zwei Wohnungen errichtet werden, sind zwei Grundstückszufahrten in einer Breite von max. 4,0 m zulässig.