Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

Textliche Festsetzungen

12 GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

12.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Leitungsrecht L 1 erfolgt zugunsten der Gemeinde Dannewerk.

12.2 Das in der Planzeichnung festgesetzte Leitungsrecht L 2 erfolgt zugunsten der Grundstücke Brummkoppel 3 und 5.

13 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 LBO)

13.1 Dachform und Dachneigung

13.1.1 Es sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalm- oder Zeltdächer zulässig.

13.1.2 Es sind nur geneigte Dächer mit Dachneigungen von 20 bis 48 Grad zulässig.

13.1.3 Für Gründächer gelten die v.g. Vorschriften zu Dachform und Dachneigung nicht.

13.1.4 Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

13.2 Dacheindeckung

13.2.1 Für die Dacheindeckung sind nur Betondachsteine, Dachziegel, Schiefer und Glas in roten, braunen und grauen Farbtönen sowie Gründächer zulässig.

13.2.2 Garagen, überdachte Stellplätze, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.

13.2.3 Das Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist zulässig.

13.2.4 Nebenanlagen sind ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.

13.3 Außenwandgestaltung

13.3.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Mauerwerk, Fassadentafeln, Putz, Holz und Glas zulässig.

13.3.2 Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

13.3.3 Angebaute oder freistehende Garagen erhalten Außenwandflächen im Material und in der Farbgebung der entsprechenden Hauptgebäude oder in Holz.

14 ARTENSCHUTZRECHTLICHE HINWEISE

14.1 Zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Brutvögeln (Gruppe Gehölzbrüter) und Fleder- mäusen dürfen die Knicks nur im Zeitraum vom 01.12. - 28./29.02. eines Jahres gerodet werden.

14.2 Zur Vermeidung eines Störungsverbotes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen die Beleuch- tungskörper im Bereich der Verkehrsflächen sowie die Außenbeleuchtung der Gebäude nur eine Lichttemperatur von max. 3.000 Kelvin mit geringen UV- und Blaulichtanteilen aufweisen. Die Be- leuchtungskörper sind in möglichst geringer Höhe anzubringen und mit einer nach unten abstrah- lenden Ausrichtung mit möglichst kurzer Beleuchtungsdauer zu verwenden. Alternativ sind Bewe- gungsmelder einzusetzen. Die Beleuchtungskörper dürfen nicht in Richtung der Gehölze auf den Knicks abstrahlen.