Baufläche 1
Für die Baufläche 1 wird eine zulässige Grundfläche von maximal 2.500 m² festgesetzt.
Begründung:
Das bestehende Gebäude hat derzeit eine Grundfläche von ca. 2.250 m². Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74 wird durch das größere Baufenster und die maximal zulässige Grundfläche von 2.500 m² eine geringfügige Erweiterung des Bestandsgebäudes ermöglicht.
Baufläche 2
Für die Baufläche 2 wird eine zulässige Grundfläche von maximal 2.500 m² festgesetzt.
Begründung:
Bei der Baufläche 2 handelt es sich um den nördlichen Teilbereich des Neubaus. Das geplante Gebäude dient der Unterbringung der Pflegewohnungen, des Quartierstreffs, zwei therapeutischen Praxen, einer Tagespflegeeinrichtung und einer Personalwohnung. Die zulässige Grundfläche ist so bemessen, dass die oben genannten Nutzungen in dem Neubau untergebracht werden können.
Die Festsetzung orientiert sich somit am konkreten Vorhaben- und Erschließungsplan.
Baufläche 3
Für die Baufläche 3 wird eine zulässige Grundfläche von maximal 500 m² festgesetzt.
Begründung:
In der Baufläche 3 ist die Unterbringung einer Kindertagesstätte geplant. Die Grundfläche ist so bemessen, dass die Kindertagesstätte mit allen notwendigen Räumen im Erdgeschoss untergebracht werden kann.
Die Festsetzung orientiert sich somit am konkreten Vorhaben- und Erschließungsplan.
Maßgebliche Grundstücksfläche
Der gesamte Plangeltungsbereich ca. 18.412 m² groß. Die maßgebliche Grundstücksfläche wird wie folgt ermittelt:
- Größe des Geltungsbereiches: 18.412 m²
- abzüglich
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen 1.600 m²
der Eingrünungsmaßnahmen 3.152 m²
- Die anrechenbare Fläche ist 13.660 m² groß.
Festsetzung zur Grundfläche (GR)
In dem Sondergebiet „soziale und gesundheitliche Einrichtungen“ (SOSGE) wird das Höchstmaß der Grundfläche (GR) für die jeweiligen Baufenster festgesetzt. Das Höchstmaß der Grundfläche liegt bei jeweils 2.500 m² in den Bauflächen 1 und 2 (BF 1 und 2) und bei 500 m² in der Baufläche 3 (BF 3). Insgesamt können somit 5.500 m² mit baulichen Hauptanlagen überbaut werden. Hinzuzurechnen sind die Flächen für die Stellplätze, Zufahrten sowie weiteren Nebenanlagen. Diese werden maßgeblich in den festgesetzten Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze sowie Zufahrten errichtet werden. Die Flächengröße beträgt hierbei ca. 4.500 m².
Bezogen auf die gesamte maßgebliche Grundstücksfläche von 13.660 m² wird bei der Addition aller zulässigen Grundflächen der gemäß BauNVO genannte Maximalwert der Grundflächenzahl (GRZ) für Sonstige Sondergebiete von 0,8 nicht erreicht. Bei der maßgeblichen Grundstücksfläche von 13.660 m² könnten bei einer GRZ von 0,8 maximal 10.929 m² überbaut werden, die ausgewiesene Grundfläche von insgesamt 10.000 m² liegt somit unterhalb der berechneten überbaubaren Grundstücksfläche und entspricht einer GRZ von ca. 0,73.