8.3.3. Zahl der Vollgeschosse
Baufläche 1
Für die Baufläche 1 werden drei Vollgeschosse festgesetzt.
Begründung:
In der Baufläche 1 wird der „Ist-Zustand“ festgehalten, die Gebäudehöhe und die Anzahl der Geschosse werden nicht verändert.
Baufläche 2
Für die Baufläche 2 werden zwei Vollgeschosse festgesetzt.
Begründung:
Die Baufläche 2 dient der Unterbringung der Pflegewohnungen, des Quartierstreffs, zwei therapeutischen Praxen, einer Tagespflegeeinrichtung und einer Personalwohnung. Es soll ermöglicht werden, die verschiedenen Nutzungen auf zwei Geschosse zu verteilen. In den östlichen Bereich der Baufläche 2 wird der Gebäudekörper in den vorhandenen Hang hineingebaut, so dass es sich hier bei dem Gebäude tatsächlich um eine zweigeschossige Bauweise handelt, jedoch wie ein eingeschossiger Bau wirken wird. Durch die zweigeschossige Bauweise kann das Gebäude in kompakter Bauweise errichtet und der Flächenbedarf reduziert werden.
Die Festsetzung orientiert sich somit am konkreten Vorhaben- und Erschließungsplan.
Baufläche 3
Für die Baufläche 3 wird ein Vollgeschoss festgesetzt.
Begründung:
Es soll eine Kindertagesstätte errichtet werden. Da in der geplanten Kindertagesstätte sämtliche Nutzungen im Erdgeschoss stattfinden, wird lediglich ein Vollgeschoss benötigt.