Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen Bebauungsplan Nr. 10 (Erweiterung Solarpark)

Begründung

8.1. Immissionsschutz

Bei der Realisierung der Planvorhabens kann Baulärm auftreten, der gegenüber der Lärmbelästigung aus dem Kiesabbau als unerheblich eingestuft wird.

Als Folge der Stromerzeugung bei Nutzung der PV-Anlage entsteht elektromagnetische Strahlung an allen Strom führenden Teilen der Anlage. Die Ausdehnung der elektromagnetischen Felder ist im Wesentlichen auf die direkte Umgebung der

PV-Anlage begrenzt. Mit einer weiterreichenden Außenwirkung ist nicht zu rechnen.

Von den Solarmodulen kann eine Blendwirkung ausgehen, da neben der Lichtabsorption auch eine Reflektion auftreten kann. Die Blendwirkung soll durch reflexionsarme Module und Rahmen reduziert werden. Jedoch ist bei tief stehender Sonne eine Blendung nicht vollständig auszuschließen und es kann unter Einwirkung von hohen Leuchtdichten eine Absolutblendung von Betroffenen ausgelöst werden. Hierdurch stellen die Reflexionen von Photovoltaikanlagen Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzes dar. Davon betroffen können lediglich die Verkehrsteilnehmer auf der K 45 sein. Die Installation der Anlage auf der Kiesgrubensohle und der entlang der Fahrbahn vorhandene Knickwall verhindern eine Blendung der Fahrzeugführer.

8.2. Altlasten und Kampfmittel

Das Vorkommen von Altlasten und Kampfmitteln sind bisher für das Vorhabensgebiet nicht bekannt. Durch den vorherigen Kiesabbau ist das Vorhandensein von Kampfmitteln im geplanten Sondergebiet auszuschließen. Auch ist auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht mit Kampfmitteln zu rechnen, weil durch die Pflanzung kein tiefer gehender Bodeneingriff, als durch die bisherige Nutzung erfolgt.

8.3. Denkmalschutz

Zurzeit sind keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale festzustellen. Jedoch liegt der Planbereich in einem archäologischen Interessengebiet, bei Schürfen im Zusammenhang mit dem Kiesgrubenbetrieb wurde archäologische Substanz auf der nördlichen Ackerfläche vorgefunden. Laut Aussage des Archäologischen Landesamtes sind Pflanzarbeiten (Feldgehölz) auf der Fläche umsetzbar. Wenn bei Erdarbeiten Funde oder Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit entdeckt werden, muss die Denkmalschutzbehörde unverzüglich informiert und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde unverändert gesichert werden. Die Verantwortung hierfür tragen gemäß § 15 DSchG der Grundstückseigentümer wie auch der Leiter der Arbeiten.